Rechtsanwalt fordert Kosten für Adressrechereche

Hi

Schulder ist seitdem Jahre 2003 2x umgezogen.

Gläubiger schreibt Kunde angeblich mit 3 Schreiben an ( es wird kein Nachweis ausser dem Datum erbracht). der 4.Brief kommt von der 1. Adressse zurück. Also wendet sich Gläubiger an Einwohnermeldeamt. Diese wissen nicht, dass der Gläubiger zwischenzeitlich erneut umgezogen ist und teilen dem Gläubiger die falsche Adresse mit. Auch hier 3 Briefe angeblich an die alte Anschrift.

Nach nunmehr 3 Jahren kommt die Post endlich an - und Gläubiger fordert nun die Kosten für 2x Adressrecherche zusätzlich zur Hauptforderung.

  1. darf er diese Kosten einfordern?
  2. Gläubiger gibt an, automatisches Schreiben daher keine Kopien der Mahnungen - muß er die Kopien bereitstellen?
  3. Gläubiger droht Zwangsvollstreckung - dafür muß doch ein Mahnbescheid vorliegen, oder irr ich mich?

Freu mich auf eure Rückmeldungen! ( eventl. Levay? )

Grüße
Blue

Hi Blue,

Nach nunmehr 3 Jahren kommt die Post endlich an - und
Gläubiger fordert nun die Kosten für 2x Adressrecherche
zusätzlich zur Hauptforderung.

  1. darf er diese Kosten einfordern? ja, als Verzugsschaden und später ggf. als notwenidge Kosten der Rechtsverfolgung.
  1. Gläubiger gibt an, automatisches Schreiben daher keine
    Kopien der Mahnungen - muß er die Kopien bereitstellen?

Im Prozeß müßte der Gläubiger darlegen, dass der Schaden enstanden ist.

  1. Gläubiger droht Zwangsvollstreckung - dafür muß doch ein
    Mahnbescheid vorliegen, oder irr ich mich?

Ja, du irrst. Was man braucht ist ein vollstreckungsfähiger Titel, also ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde, ein Mahnbescheid ist nur die Vorstufe zu einem Vollstreckungsbescheid. Je nach Höhe der Forderung könnte der Schuldner daran denken noch ein paarmal umzuziehen und sich nicht umzumelden, da die Verjährung, Regelfrist 3 Jahre, nur dann durch einen Mahnbescheid gehemmt wird,wenn dieser auch zugestellt wird. Nicht alle Gläubiger denken daran, andernfalls verjährungshemmend die öffentliche Bekanntgabe einzuleiten, Anwälte natürlich in der Regel schon, vor allem dann, wenn es bereits in der Vergangenheit Probleme mit der Anschrift des Schuldners gab.

Mfg A.

Hallo!

Warum so kryptisch schreiben? Schwierigkeiten zu verstehen! Deutsche Sprache kann klar sein, hat zB Artikel und Zeitformen!

  1. darf er diese Kosten einfordern?

Na klar!

  1. Gläubiger gibt an, automatisches Schreiben daher keine
    Kopien der Mahnungen - muß er die Kopien bereitstellen?

Reichen völlig, wenn Gläubiger eine Mahnung raus. Richter werden schon glauben.

  1. Gläubiger droht Zwangsvollstreckung - dafür muß doch ein
    Mahnbescheid vorliegen, oder irr ich mich?

Bzw. ein Vollstreckungsbescheid. Oder irgendein anderer Titel aus der Aufzählung des § 794 ZPO. Einfach aus Rechnung Vollstreckung geht nicht.

Freu mich auf eure Rückmeldungen! ( eventl. Levay? )

Levay auch Fan deutlicher Sprache…