Hallo,
seltsam finde ich es, dass der Anwalt sogar drei Schreiben an die Kaeuferin schickt, das ganze Verfahren muss sich ja schon ewig hinziehen (zwei ist ueblicherweise maximum, haengt aber wohl von den Umstaenden und dem Anwalt ab).
Der Anwalt kann entweder einen Mahnbescheid beantragen oder aber Klage einreichen (je nachdem wie hoch der Gegenstandswert ist und wie die Umstaende sind).
Beim Mahnbescheid verauslagt der Anwalt die Gerichtskosten. Der Anwalt wird diese beim Antragsteller (Verkaeufer K) zurueckholen, entweder als Zwischenrechnung oder nach Abschluss des Verfahrens. Die Anwalts- und Gerichtskosten, evtl. auch fuer einen spaeteren Vollstreckungsbescheid und das Zwangsvollstreckungsverfahren, wird man dann versuchen vom Antragsgegner zurueckzuholen. Ist das Zwangsvollstreckungsverfahren erfolglos, ist der naechste Schritt ueblicherweise die Abgabe einer eidesstattlichen Erklaerung zu beantragen (Schuldner wird beim Amtsgericht vorgeladen und muss alle Vermoegenswerte angeben, Geldwerte, Grundbesitz, Aktien, Ansprueche gegen andere Schuldner, andere Glaeubigeransprueche etc.). Die Abgabe der eidesstattlichen Erklaerung hat zur Folge, dass derjenige auf die Schufa-Liste kommt und keinen Kredit mehr erhaelt. In eher seltenen Faellen schaffen es manche Schuldner vor der Abgabe dann doch noch zu bezahlen, um das zu vermeiden.
Falls der Schuldner nicht bezahlen kann, bleibt der Glaeubiger erst mal auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzen. Durch den vollstreckbaren Titel nach dem Vollstreckungsbescheid hat man jedoch die Chance, frueher oder spaeter sein Geld zurueckzubekommen (kann natuerlich Jahre dauern).
Bei einer Klage gilt dasselbe. Der Anwalt verauslagt die Gerichtskosten und stellt entweder eine Zwischenrechnung an den Klaeger oder holt sich das Geld nach Abschluss des Verfahrens. Die Klage hat zum Ziel einen vollstreckbaren Titel zu bekommen. Nach Vorliegen eines Urteils bezahlt die Beklagte je nach Sachlage unaufgefordert den geschuldeten Betrag zzgl. Anwalts- und Gerichtskosten (ich setze hier voraus, dass die Beklagte vollumfaenglich verurteilt wurde) oder wird nochmals vom Anwalt zur Zahlung aufgefordert.
Sobald die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vorliegt (falls diese erst beantragt werden muss, kommt manchmal vor), macht der Anwalt einen Zwangsvollstreckungsauftrag, falls die Beklagte immer noch nicht bezahlt hat. Falls der erfolglos ist, d. h. bei der Beklagten nichts zu holen ist, gibt es auch hier die Moeglichkeit einer eidesstattlichen Erklaerung (die in solchen Faellen oft schon vorher von Beklagten abgegeben wurde). Der Anspruch des Klaegers besteht aber mit der vollstreckbaren Ausfertigung weiterhin.
Gruesse,
Kris