Stellplatz - Rechte für Eigentümer

Hallo,

ich hätte da eine Frage die Stellplätze von großen Wohnanlagen betreffend.

Welche Rechte hat der Wohnungseigentümer und damit auch Eigentümer eines Stellplatzes der in solch einer Wohnanlage mit mehreren Parteien wohnt?

Ist es möglich bzw. darf ein nicht angemeldetes Fahrzeug (das zum Beispiel nur im Winter als Winterauto genutzt wird) auf den eigenen Stellplatz gestellt werden?
Oder kann man vom Verwalter der Wohnanlage gezwungen werden das Fahrzeug zu entfernen?
Spielt es außerdem eine Rolle wo der Stellplatz liegt? Sprich wenn man in einer Reihe von mehreren Stellplätzen einen davon im Eigentum hat?

Gibt es da schon Gerichtsurteile?

Weil prinzipiell handelt es sich ja um den Eigentum des Wohnungseigentümers, er kann damit machen was er will.
Nur gibt es da mit Sicherheit auch Grenzen, z.B. kann man auf so einem Stellplatz mit Sicherheit nur mit der Erlaubnis des Verwalters einen Carport aufstellen.

Gilt diese Einschränkung (also muss der Verwalter da um Erlaubnis gefragt werden)auch für Fahrzeuge die zwar die ganze Zeit auf dem Stellplatz stehen aber zum Beispiel nur in den Wintermonaten bewegt werden?

Vielen Dank :smile:
und Gruß
Tobi

Hallo Tobi,

einen Carport kannst Du dort nur aufstellen, wenn alle Miteigentümer der Wohnanlage zustimmen. Du kannst also bei der Eigentümerversammlung Deinen Wunsch vorstellen und darüber abstimmen lassen (soweit die Bauvorschriften nicht dagegen sprechen). Ein anderer Weg wäre ein Umlaufbeschluss. Dabei muss auch jeder Eigentümer die Einwilligung zu dieser baulichen Veränderung geben. Ich denke aber, den Carport bekommst Du nur dann genehmigt, wenn es dort noch mehr Interessenten für Carports gibt und die Eigentümergemeinschaft relativ klein ist. Bei uns käme das niemals durch!

Ein abgemeldetes Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Auf Privatgelände ist das aber, soweit ich weiß, zulässig. Man kann es auch nicht als bauliche Veränderung betrachten. Ich weiß also nicht, was dagegen sprechen sollte. Vielleicht kennt sich aber jemand anderes auf diesem Gebiet besser aus als ich?

Viele Grüße

Anne

Hallo Tobi,

na das meiste hast du dir ja schon selber beantwortet…:smile:

Zum Thema nicht angemeldetes Kraftfahrzeug…

Wenn die Stellplätze so gelegen sind,das die „Modernen Raubritter“ sie nicht sehen Können (und somit auch nicht das nicht angenmeldete Kfz.)
dürfte das eigentlich kein Problem sein…

Noch besser ist allerdings folgende Variante:

Du vermietest deinen „Stellplatz“ an einen Zeitgenossen mit Auto und mietest dir für das Geld,was du da bekommst,eine Garage (oder Tiefgaragenplatz)…schon ist dein „Nichtangemeldetes Auto“
vor den „Raubrittern“ sicher…:smile:)

mfg

Hi!

ich hätte da eine Frage die Stellplätze von großen Wohnanlagen
betreffend.

Welche Rechte hat der Wohnungseigentümer und damit auch
Eigentümer eines Stellplatzes der in solch einer Wohnanlage
mit mehreren Parteien wohnt?

Diese Rechte sind in der Teilungserklärung definiert.
Oftmals ist hier das Abstellen nicht zugelassener KfZ ausgeschlossen.

Ist es möglich bzw. darf ein nicht angemeldetes Fahrzeug (das
zum Beispiel nur im Winter als Winterauto genutzt wird) auf
den eigenen Stellplatz gestellt werden?
Oder kann man vom Verwalter der Wohnanlage gezwungen werden
das Fahrzeug zu entfernen?

Wenn das in der TE ausgeschlossen ist, kann das KfZ nach mehrmaliger erfolgloser Aufforderung seitens der Verwaltung sogar kostenpflichtig entsorgt werden.

Spielt es außerdem eine Rolle wo der Stellplatz liegt? Sprich
wenn man in einer Reihe von mehreren Stellplätzen einen davon
im Eigentum hat?

Nein.

Gibt es da schon Gerichtsurteile?

Vermutlich 100.000 Stück.

Weil prinzipiell handelt es sich ja um den Eigentum des
Wohnungseigentümers, er kann damit machen was er will.

Keineswegs. Die Teilungserklärung bestimmt, was gemacht werden darf.

Nur gibt es da mit Sicherheit auch Grenzen, z.B. kann man auf
so einem Stellplatz mit Sicherheit nur mit der Erlaubnis des
Verwalters einen Carport aufstellen.

Nein. Nur mit Erlaubnis der WEG, in diesem Fall vermutlich einstimmig.
Der Verwalter hat damit nichts zu tun, er ist nur das ausführende Organ der Eigentümer.

Gilt diese Einschränkung (also muss der Verwalter da um
Erlaubnis gefragt werden)auch für Fahrzeuge die zwar die ganze
Zeit auf dem Stellplatz stehen aber zum Beispiel nur in den
Wintermonaten bewegt werden?

s.o. -> Teilungserklärung.

Generell gilt: wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn Du also ein gutes Verhältnis zu Deinen Miteigentümern hast, sollte das kein Problem sein. Hat bei mir auch immer gut geklappt.

Zum Thema „Raubritter“, bezogen auf eine der anderen Antworten: was soll es die Staatsmacht intreressieren, wenn auf einem privaten Stellplatz ein abgemeldetes Auto steht?
Sofern es sich nicht um öltriefenden Schrott handelt, gibt es hier keine Probleme.

Grüße,

Mathias