Hallo,
ich habe neulich gehört, dass Anwälte verpflichtend eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung abschließen müssen. Und diese springe dann ein, wenn ein Anwalt „Mist baut“ zum Nachteil seiner/ihrer Mandantschaft. Die Versicherung begleiche also die Vermögensschäden, die ein Anwalt verursacht hat.
Stimmt das so?
Und in welchen Fällen ist das so?
Muß hierzu ein schuldhaftes Verhalten/Nachlässigkeit oder ähnliches nachgewiesen sein? Wenn ja: wie?
Und: wie werden Vermögensschäden dann eigentlich gerechnet? Wer weiß denn, wie ein Gericht entschieden hätte, wenn der Anwalt richtig agiert hätte?
Viele Grüße
Sophia
Hallo, die Dame…
ja, Anwälte wie auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mssen verpflichtetnd eine VS-Versicherung abschliessen. Das wird von der Kammer bei der Zulassung geprüft.
Der Versicherungsschutz für den Anwalt ist typischerweise auf die Rechtsberatung begrenzt. Steuerberatung wird m. W. nur erfaßt, wenn der Versicherungsschutz entsprechend erweitert wird - obwohl jeder Anwalt theoretisch zur Steuerberatung befugt ist. Zulässig ist ein bestimmte Selbstbeteiligung. dann trägt der Anwalt bis zu einer bestimmten Grenze den Schaden selbst.
Der Anwalt haftet für eine schuldhafte Falsch- bzw. Schlechtberatung, wobei er in Zweifelsfragen immer verpflichtet ist, den sichersten Weg zu gehen. Schuldhaft ist auch Fahrlässigkeit.
Im Rahmen der Prozeßvertretung sind schuldhafte Fehler denkbar z. B. bei
- Versäumung von Fristen
- Nichtaufklärung über Risiken von Rechtsmittel oder Rechtsbehelfen
- Nachteile des Mandanten aus nicht rechtzeitigem Tatsachenvortrag
- Unterlassen von Beweisanträgen
- Nicht Kennen wichtiger Entscheidungen
usw.
M f G
Hallo, die Dame…
zardoz hat deine Fragen richtig beantwortet. Ich möchte nur noch folgendes ergänzen:
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Mit deiner Frage nach dem Schaden zielst du schon in die richtige Richtung. Das Hauptproblem aller Regreßklagen ist, dass der Kläger darlegen und beweisen muß, dass der Ausgangsrechtsstreit ohne die Pflichtverletzung gewonnen worden wäre. Das heißt man muß automatisch immer zwei Fälle in einer Akte bearbeiten, da das Regreßgericht auch nicht an die Auffassung des Erstgerichts gebunden ist.
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Anwaltshaftungsfälle haben ihren eigenen Macken. Aus der Sicht des Klägers vorteilhaft ist, dass man aus der Handakte des Vorgängers eine ganze Menge Infos bekommt, das Hauptproblem ist der schon angedeutete:„Meta-Rechtsstreit“ oder auch „case within a case theory…“
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Die meisten Beschwerden von Mandanten haben bei näherer Betrachtung keine Substanz. Ich schätze, dass sich nur hinter jeder 15. bis 20. wirklich ein Haftungsfall verbirgt. Die anderen sind meistens darauf zurückzuführen, dass es dem Anwalt nicht gelungen ist, dem Mandanten klar zu machen, warum er letztlich verloren hat, und der Mandat als Schuldigen dafür immer seinen Anwalt verdächtigt, obwohl die Einflußnahmemöglichkeiten auf das Ergebnis viel geringer sind als die meisten Laien glauben.
MFG A.