VOB - Verjährung bei Bauwerken

Von: , Frage gestellt am Mo, 20. Mär 2006

Wenn ein Handwerker in seinem Angebot die VOB vereinbart (Gewährleistung 4 Jahre für Bauwerke) und einen Vertrag gem. dieses Anbebotes mit einem Verbraucher abschließt (BGB Jahre 5 Gewährleistung für Bauwerke) - was hat dann Gültigkeit?

Was ist unter Bauwerk gem. BGB zu verstehen?

Beispiel Tor:
- Es wird ein Tor beschafft mit Elektroantrieb.

Richti?
Tor + Einbau 5 Jahre (da Bauwerk) - Elektromotor 2 Jahre (da Zusatzbauteil)?

Danke für die Hilfe!

mfg
josch

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 12 Stunden 0 hilfreich
    Re: VOB - Verjährung bei Bauwerken

    Hi
    was jetzt als Bauwerk gilt, kann ich nicht sagen aber:

    Wenn nichts vereinbart wird gilt das BGB, wenn die VOB vereinbart wird, gilt die VOB. Wenn eine einzelvertragliche Regelung getroffen wird, gilt diese.

    Gruß
    HaWeThie

    • Antwort von nach 12 Stunden 0 hilfreich
      Rückfrage

      Hallo, Wenn nichts vereinbart wird gilt das BGB, wenn die VOB
      vereinbart wird, gilt die VOB. Wenn eine einzelvertragliche
      Regelung getroffen wird, gilt diese.
      aber doch nur, wenn das so im BGB vorgesehen ist, oder? Es gibt doch dort Mindestanforderungen, die nicht unterschritten werden können? Gelten die nicht für Bauwerke oder sind dort für dies spezielle Gesetze vorgesehen? Wo kann man die finden?
      Gruß
      Axel

      • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
        Re: Rückfrage

        Die Vorschriften über Bauwerke sind "abdingbar", d.h. können zwischen den Vertragspartnern frei vereinbart werden.
        Dabei sind jedoch (zumindes bei AGB) die Regeln für ABS's zu beachten.

        Bei der VOB handelt es sich um eine Vereinbarung der Bauwirtschaft mit der öffentlichen Hand - diese wird fast immer von den Vertragsparteien als Geschäftsgrundlage genommen, u.a. da hier alles beachtet wurde, was zu beachten ist.

  2. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: VOB - Verjährung bei Bauwerken

    Hallo Josch, Wenn ein Handwerker in seinem Angebot die VOB vereinbart
    (Gewährleistung 4 Jahre für Bauwerke) und einen Vertrag gem.
    dieses Anbebotes mit einem Verbraucher abschließt (BGB Jahre 5
    Gewährleistung für Bauwerke) - was hat dann Gültigkeit?
    Auf dem ersten Blick sollte die VOB gelten. Allerdings kann man durch "intelligente" Vertragsgestaltung den VOB-Bezug relativ schnell aushebeln. Was ist unter Bauwerk gem. BGB zu verstehen?

    Beispiel Tor:
    - Es wird ein Tor beschafft mit Elektroantrieb.

    Richtig?
    Tor + Einbau 5 Jahre (da Bauwerk) - Elektromotor 2 Jahre (da
    Zusatzbauteil)?
    Haarspalterei: Funktioniert das Tor auch ohne Motor ? Dann könnte deinAnsatz richtig sein. Falls Tor nur mit Motor funktioniert, dann dürfte Motor Bestandteil des Bauwerkes sein.

    Ciao maxet.

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