Fernabsatzgesetz ? o.k. :-(

Hallo Leute,

Mister X ist selbstständig, Gewerbe angemeldet, er handelt mit Modellbauartikeln. Mister X hat eine eigene Internetseite mit Shopfunktion. Mister X verkauft auch über ebay Modellbauartikel.

Mister X weist in seinen ebay Auktionen und auf seiner eigenen Internetseite darauf hin, das er gewerblicher Anbieter ist, und das Kunden Ware innerhalb 14 Tagen zurück geben können.

Mister Y hat einen Artikel von Mister X gekauft, und möchte diesen zurückgeben. Wie kann sich Mister X verhalten, wenn er nach Rücksendung feststellt, das der Artikel erhebliche Gebrauchsspuren hat ?

Kann Mister y (Kunde) weiterhin verlangen, das der gesammte Rechnungsbetrag zurück erstattet wird, oder nur das der Warenwert zurück erstattet wird ? Hier wird davon ausgegangen, das Mister X keine Ersatzware liefern kann.

Kann Mister y (Kunde) auch verlangen, das Mister X (verkäufer) auch die Rücksendekosten von Mister y ersetzt ?

Gruß
Jürgen

Kann Mister y (Kunde) weiterhin verlangen, das der gesammte
Rechnungsbetrag zurück erstattet wird, oder nur das der
Warenwert zurück erstattet wird ?

Der Unternehmer kann grds. den Wertersatz in Abzug bringen, das regelt § 357 III BGB.

Kann Mister y (Kunde) auch verlangen, das Mister X (verkäufer)
auch die Rücksendekosten von Mister y ersetzt ?

Es wird gern behauptet, dass bis zu einem Bestellwert von 40 Euro der Verbraucher die Rücksendekosten trägt. Das ist nicht ganz richtig: In Wahrheit sagt § 357 II S. 3 BGB, dass die Rücksendekosten vertraglich auferlegt werden können. Wenn ich jetzt mal davon ausgehe, dass Jürgen B Mister x ist und das nicht wusste, wird er dergleichen in seinem Online-Shop oder seiner ebay-Auktion vermutlich nicht geschrieben haben.

Levay