Transportschaden (Brief!) wer ist verantwortlich?

Hallo,

ich habe in einer Auktion eine recht wertvolle CD versteigert, und Sie in einem gepolsterten Umschlag verschickt. Nun ist Sie beim Transport zerstört worden. Wer muss für den Schaden aufkommen? (Die Post ja nicht, da Briefe ja nicht versichert sind).
Bei Firmen ist es -glaube ich- so, das der Versender den Schaden trägt, aber wie ist es bei Privatpersonen?

Danke

Hallo,
wenn nichts anderes vereinbart wurde und die ware sachgemäß verpackt war, würde ich davon ausgehen, dass der untergang der ware auf dem versandweg risiko des empfängers ist. (Gefahrenübergang bereits bei versand der ware).

ich habe in einer Auktion eine recht wertvolle CD versteigert,
und Sie in einem gepolsterten Umschlag verschickt. Nun ist Sie
beim Transport zerstört worden. Wer muss für den Schaden
aufkommen? (Die Post ja nicht, da Briefe ja nicht versichert
sind).
Bei Firmen ist es -glaube ich- so, das der Versender den
Schaden trägt,

Mitnichten. Wenn der versender die ware ordnungsgemäß verpackt und verschickt hat, trägt üblicherweise der empfänger das risiko (ist oft explizit in den agbs geregelt). Versandhäuser versichern jedoch oft die ware gegen transportschäden (auf direkte oder indirekte kosten des empfängers). Das hat jedoch nichts mit dem gefahrenübergang zu tun.

aber wie ist es bei Privatpersonen?

auch nicht anders.

Tip: beim nächstenmal den käufer fragen, ob er die ware versichert haben will. Dann als päckchen verschicken. Bei wertvoller ware entsprechend eine versicherung abschließen. Das steigert zwar die versandkosten, erspart aber eine menge ärger. Manche firmen schicken ihren kunden auch gleich noch einen zettel mit verhaltensvorschriften für den fall eines transportschadens mit, da die fristen für die schadensmeldung an die versicherung i.d.r. sehr kurz (

Nachtrag: §§ 446 I, 447 I BGB
Sorry, ich hatte vergessen, dich auf §§ 446 I, 447 I BGB hinzuweisen. Dort ist der gefahrenübergang klar geregelt.
„Verkäufer“ meint übrigens wirklich schlicht verkäufer, unabhängig davon ob kaufmann oder privatmann.
Erfüllungsort in § 447 I bezeichnet bei einer schickschuld (ware wird von verkäufer zu käufer versandt) vereinfacht den den ort, an dem der verkäufer die ware einem transporteur/spediteur übergibt.
Geht im falle der schickschuld die ware beim transport unter, so behält der verkäufer den anspruch auf den kaufpreis.
Haken: Das alles gilt wie bereits gesagt nur, wenn die ware sachgemäß verpackt war.

Hoffe dir hilft es was
Robert