Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Von: (abgemeldet) , Frage gestellt am Fr, 24. Mär 2006
Hallo,
mal stelle sich mal folgende hypothetische Situation vor:
2000 Antrag auf EU Rente, abgelehnt
2001 Klage Rente, gerichtliches Gutachten
2002 Gericht, Vergleich, Rente zugesprochen, Renten rückwirkend
ab 2001 - 2003
2003 Nachuntersuchung wegen Rentenverlängerung, Rentenbescheid,
vorsorglich Widerspruch, jedoch dann nicht weiter begründet.
2005 Nachuntersuchung Rente, Widerspruch durch Anwalt gegen letzten
Bescheid, Widerspruch jedoch anders ausgelegt, als vorher
mit Mandanten besprochen. Widerspruch wird abglehnt.
2006 Klageeinreichung Anwalt, jedoch erneut nur gegen letzten
Bescheid der Rentenstelle - erneut entgegen Absprache mit
Mandanten.
Mandant möchte eine Aufhebung der Entscheidungsgrundlage, die 2001 durch gerichtlichen Gutachter festgestellt wurde und 2002 vom Gericht zur Rechtfertigung des Rentenbezuges herangezogen wurde. Grund: Viele Umstände wurden damals zur Entscheidungsgrundlage nicht genügend herangezogen, Gutachten von vorne bis hinten alle parteiisch,
rückwirkende Feststellung eines neuen Erkrankungsbildes ab 2001 oder 2002 durch nachträgliche Hinzuziehung von damaligen Umständen und neuen Umständen.
Anwalt erklärt, Interesse des Mandanten ist nicht zu vertreten. Entscheidungsgrundlagen von damals können nicht mehr geändert werden.
Anwalt kann sich nur gegen letzte Entscheidung vorgehen.
Stimmt das ? Ist ein sog. Rentenbescheid nicht ein Verwaltungsakt, der bis zu vier Jahren rückwirkend aufgehoben werden, z. B. nach SGB 10 § 48 oder ähnlich. ?
Danke
Moni
mal stelle sich mal folgende hypothetische Situation vor:
2000 Antrag auf EU Rente, abgelehnt
2001 Klage Rente, gerichtliches Gutachten
2002 Gericht, Vergleich, Rente zugesprochen, Renten rückwirkend
ab 2001 - 2003
2003 Nachuntersuchung wegen Rentenverlängerung, Rentenbescheid,
vorsorglich Widerspruch, jedoch dann nicht weiter begründet.
2005 Nachuntersuchung Rente, Widerspruch durch Anwalt gegen letzten
Bescheid, Widerspruch jedoch anders ausgelegt, als vorher
mit Mandanten besprochen. Widerspruch wird abglehnt.
2006 Klageeinreichung Anwalt, jedoch erneut nur gegen letzten
Bescheid der Rentenstelle - erneut entgegen Absprache mit
Mandanten.
Mandant möchte eine Aufhebung der Entscheidungsgrundlage, die 2001 durch gerichtlichen Gutachter festgestellt wurde und 2002 vom Gericht zur Rechtfertigung des Rentenbezuges herangezogen wurde. Grund: Viele Umstände wurden damals zur Entscheidungsgrundlage nicht genügend herangezogen, Gutachten von vorne bis hinten alle parteiisch,
rückwirkende Feststellung eines neuen Erkrankungsbildes ab 2001 oder 2002 durch nachträgliche Hinzuziehung von damaligen Umständen und neuen Umständen.
Anwalt erklärt, Interesse des Mandanten ist nicht zu vertreten. Entscheidungsgrundlagen von damals können nicht mehr geändert werden.
Anwalt kann sich nur gegen letzte Entscheidung vorgehen.
Stimmt das ? Ist ein sog. Rentenbescheid nicht ein Verwaltungsakt, der bis zu vier Jahren rückwirkend aufgehoben werden, z. B. nach SGB 10 § 48 oder ähnlich. ?
Danke
Moni
