Hallo,
mal stelle sich mal folgende hypothetische Situation vor:
2000 Antrag auf EU Rente, abgelehnt
2001 Klage Rente, gerichtliches Gutachten
2002 Gericht, Vergleich, Rente zugesprochen, Renten rückwirkend
ab 2001 - 2003
2003 Nachuntersuchung wegen Rentenverlängerung, Rentenbescheid,
vorsorglich Widerspruch, jedoch dann nicht weiter begründet.
2005 Nachuntersuchung Rente, Widerspruch durch Anwalt gegen letzten
Bescheid, Widerspruch jedoch anders ausgelegt, als vorher
mit Mandanten besprochen. Widerspruch wird abglehnt.
2006 Klageeinreichung Anwalt, jedoch erneut nur gegen letzten
Bescheid der Rentenstelle - erneut entgegen Absprache mit
Mandanten.
Mandant möchte eine Aufhebung der Entscheidungsgrundlage, die 2001 durch gerichtlichen Gutachter festgestellt wurde und 2002 vom Gericht zur Rechtfertigung des Rentenbezuges herangezogen wurde. Grund: Viele Umstände wurden damals zur Entscheidungsgrundlage nicht genügend herangezogen, Gutachten von vorne bis hinten alle parteiisch,
rückwirkende Feststellung eines neuen Erkrankungsbildes ab 2001 oder 2002 durch nachträgliche Hinzuziehung von damaligen Umständen und neuen Umständen.
Anwalt erklärt, Interesse des Mandanten ist nicht zu vertreten. Entscheidungsgrundlagen von damals können nicht mehr geändert werden.
Anwalt kann sich nur gegen letzte Entscheidung vorgehen.
Stimmt das ? Ist ein sog. Rentenbescheid nicht ein Verwaltungsakt, der bis zu vier Jahren rückwirkend aufgehoben werden, z. B. nach SGB 10 § 48 oder ähnlich. ?
Danke
Moni
Hallo,
mal stelle sich mal folgende hypothetische Situation vor:
2000 Antrag auf EU Rente, abgelehnt
2001 Klage Rente, gerichtliches Gutachten
2002 Gericht, Vergleich, Rente zugesprochen, Renten
rückwirkend
ab 2001 - 2003
2003 Nachuntersuchung wegen Rentenverlängerung,
Rentenbescheid,
vorsorglich Widerspruch, jedoch dann nicht weiter
begründet.
2005 Nachuntersuchung Rente, Widerspruch durch Anwalt gegen
letzten
Bescheid, Widerspruch jedoch anders ausgelegt, als vorher
mit Mandanten besprochen. Widerspruch wird abglehnt.
2006 Klageeinreichung Anwalt, jedoch erneut nur gegen letzten
Bescheid der Rentenstelle - erneut entgegen Absprache mit
Mandanten.
Mandant möchte eine Aufhebung der Entscheidungsgrundlage, die
2001 durch gerichtlichen Gutachter festgestellt wurde und 2002
vom Gericht zur Rechtfertigung des Rentenbezuges herangezogen
wurde. Grund: Viele Umstände wurden damals zur
Entscheidungsgrundlage nicht genügend herangezogen, Gutachten
von vorne bis hinten alle parteiisch,
rückwirkende Feststellung eines neuen Erkrankungsbildes ab
2001 oder 2002 durch nachträgliche Hinzuziehung von damaligen
Umständen und neuen Umständen.
Anwalt erklärt, Interesse des Mandanten ist nicht zu
vertreten. Entscheidungsgrundlagen von damals können nicht
mehr geändert werden.
Anwalt kann sich nur gegen letzte Entscheidung vorgehen.
Stimmt, man hätte das Urteil din diesem Fall sofort anfechten müssen. Wenn die Frist abgelaufen ist - Pech gehabt.
Stimmt das ? Ist ein sog. Rentenbescheid nicht ein
Verwaltungsakt, der bis zu vier Jahren rückwirkend aufgehoben
werden, z. B. nach SGB 10 § 48 oder ähnlich. ?
Grundsätzlich ja, ABER man kann hier gegen das alte Gerichtsurteil auf dem der VA beruht nicht mehr vorgehen, würde man nun eine Aufgebung beantragen, würde diese wg. mangelndem Rechtsschutzbedürfnis (=über die Sache liegt bereits eine unanfechtbare Gerichtsentscheidung vor)abgelehnt werden.
Da ich nicht sooo fit bin in diesen Sachen, kann evtl. auch ein Experte des VdK gefragt werden.
Grüsse
dragonkidd
Danke
Moni
Anwalt erklärt, Interesse des Mandanten ist nicht zu
vertreten. Entscheidungsgrundlagen von damals können nicht
mehr geändert werden.
Anwalt kann sich nur gegen letzte Entscheidung vorgehen.
Stimmt das ? Ist ein sog. Rentenbescheid nicht ein
Verwaltungsakt, der bis zu vier Jahren rückwirkend aufgehoben
werden, z. B. nach SGB 10 § 48 oder ähnlich. ?
Hallo,
du vertraust einem anonymen Forum mehr als einen Anwalt? Das sollte zu denken geben! Der Fall ist zwar nett geschildert, aber die Urteile werden wohl die Bescheide aufgehoben oder geändert haben. Insoweit kann die Verwaltungsbehörde die Entscheidung des Gerichtes nicht durch einen weiteren Verwaltungsakt korrigieren. Diese Bindung ergibt sich für die Beteiligten aus § 141 I 1. Sozialgerichtsgesetz.
Eine Änderung eines Urteils des Sozialgerichts kann nur im Wege von Berufung (das Gutachten ist falsch) zum Landessozialgericht oder im Wege von Revision (das SGB ? ist falsch angewendet worden) zum Bundessozialgericht erfolgen.
Gruß vom
showbee