Als die Eheleute M (Mann) und F (Frau) verheiratet und Gütertrennung.
Beide sind zu 50% Gesellschafter G-GmbH (notarieller Ges-Vertrag wurde ageschlossen)
Stammkapital ist zu 60% einbezahlt.
Die G-GmbH ist noch nicht ins HR eingetragen (also Vor-GmbH)
M ist Geschäftsführer.
Mit Zustimmung der F kauft M für die G-GmbH Möbel für €100k bei I-GmbH.
I bekommt das Geld nicht.
Frage ist: von wem kann I das Geld verlangen?
Ich meine die Vor-Gmbh wird doch wie eine BGB-gesellschaft zu behandeln sein? --> M und F haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.
Was ist allerdings mit der Gütertrennung? Hat dies einen Einfluss darauf von wem und wie der I das Geld verlangen kann?
hier ist aber doch §128 HGB analog anzwenden, oder etwa nicht?
Wenn ich das glauben würde, hätte ich es ja so geschrieben.
Eine Vor-GmbH ist eine Gesellschaft sui generis und keine GbR. Eine persönliche (auch akzessorische) Haftung würde dem Wesen einer Kapitalgesellschaft widersprechen, und eine Vor-GmbH ist „quasi“ eine solche.
Eine Vor-GmbH ist eine Gesellschaft sui generis und keine GbR.
Eine persönliche (auch akzessorische) Haftung würde dem Wesen
einer Kapitalgesellschaft widersprechen, und eine Vor-GmbH ist
„quasi“ eine solche.
Das ist aber nicht ganz unumstritten. Ich empfehle: JuS 2004/387 Langenbucher: Grundfälle zum Recht der GmbH