Verbotene eigenmacht

Hallo,
ich bin etwas unsicher, wohin diese Frage wirklich gehört,
daher habe ich sie auch auf dem Brett „Versicherungen“ gepostet:

Was ist aus versicherungsrechtlicher Sicht
„verbotene eigenmacht“ ?

Gruß, Stephan

Hi,

verstehe die Frage nicht ganz. Verbotene Eigenmacht gem BGB ist die Einbehaltung von Eigentum eines Anderen ohne Grund (nicht zu verwechseln mit Pfandrecht). Beispiel: Du ziehst bei Deiner Freundin aus und sie behält ein paar Deiner Sachen ein, bzw. rückt sie beim nächsten Besuch nicht raus (z. B. Klamotten, Stereoanlage). Das ist verbotene Eigenmacht und die kann man laut BGB brechen. Wobei jetzt zu beachten ist, dass 1. die Sachen wirklich Dir gehören müssen (Nachweis mit z. B. Kaufvertrag) und 2. das Brechen der verb. Eigenm. „verhältnismäßig“ sein muß.
Ehrlich gesagt habe ich keinen blassen Schimmer, wie das versicherungsrechtlich zu bewerten ist. Ich denke mal, wenn Du die Tür einwichst, mußt Du sie auch bezahlen (wobei das auch wieder strafrechtlich 'ne Sachbeschädigung sein könnte).

Gruß Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

§ 858 Abs. 1 BGB
Es gibt im Gesetz eine Difinition für „verbotene Eigenmacht“:

§ 858 Abs. 1 BGB
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

„Besitz“ ist hier nicht umgangssprachlich zu verstehen (NICHT als anderes Wort für „Eigentum“), sondern gemeint ist Besitz im Sinne des § 854 BGB (tatsächliches Innehaben einer Sache). Ob der Besitz berechtigt ist oder nicht, spielt keine Rolle. Wer etwas stiehlt, ist Besitzer der gestohlenen Sache.

Django