ALKO-Test

Hi Leute,

nun mal eine ganz fiktive Geschichte.

Was wäre wenn Person A von der Polizei angehalten wird und einen Alko-Atemtest machen soll.

Da nun Person A ja sein Auto schon abgestellt hat, greift er nicht zum ALKO-Testgerät sondern in seine Jackentasche. Er holt einen Flachmann raus und nimmt einen kräftigen schluck Schnaps.

Was kann der Person A denn nun passieren?

Es ist ja nicht mehr festzustellen, ob er nüchtern oder besoffen Auto gefahren ist.

Freue mich schon auf Eure Kommmentare

Heiko

Hallo Heiko,

Wenn du Person A bist, sag mir bitte Bescheid, wenn du in eine Kontrolle gerätst. Ich beeile mich auch, dann den Spaß will ich nicht verpassen.

Gruß
Sticky

Hallo Sticky,

ich will erst mal das für und wider abwägen. Aber wenn es dann so weit ist, melde ich mich.

Heiko

Wie will sich Person A eigentlich von der Kontrolle entfernen, ohne gleich wieder angehalten zu werden, sobald sie ihren Motor anwirft?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wie will sich Person A eigentlich von der Kontrolle entfernen,
ohne gleich wieder angehalten zu werden, sobald sie ihren
Motor anwirft?

Dafür kann er sich ja dann ein Taxi bestellen.

Hallo Heiko

Was wäre wenn Person A von der Polizei angehalten wird und
einen Alko-Atemtest machen soll.

A muss ja wohl gefahren sein, sonst könnte man ihn nicht anhalten.
Der Rest der Geschichte ist ziemlich an den Haaren herbeigezogen. Die
Polizei kann A zum Bluttest mit der Nadel ins nächste Krankenhaus
verfrachten. Da nützt dann auch der Express-Schluck nichts mehr, wenn
A schon vorher betankt war.
Und ich weiss, dass es Leute gibt, die sich vor Nadeln fürchten. Aber
das ist dann wieder eine andere Geschichte.

Gruss
Heinz

Moin
Bin noch nüchtern :wink:

Tja mein lieber, die Beamten werden erst mal auf die Uhr sehen und A wird trotzdem gestupft werden.
Anhand http://www.coolmen.ch/alkoholrechner/alkoholtest.xls
werden die Götter in weis den Alkoholgehalt zum Zeitpunkt des „Genusses“ wohl recht genau ermitteln können.

Gruß Armin

Wenn die Polizei vor der Aufforderung zum Pusten Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung hatte, werden bei A 2 Blutentnahmen durchgeführt, um die Alkoholanflutung berechnen zu können. Ist A vor der Kontrolle unauffällig gewesen, darf keine Blutentnahme erfolgen, es kann ihm aber verboten werden das Fahrzeug weiter zu führen (notfalls durch Sicherstellung der Schlüssel).

Rückfrage
Hallo,

Ist A vor der Kontrolle unauffällig gewesen, darf keine
Blutentnahme erfolgen

Und warum nicht?
Gruß
Axel

Und warum nicht?

Die Blutentnahme darf nur erfolgen, wenn sie für das Verfahren von Bedeutung ist. Voraussetzung ist also ein Strafverfahren (mindestens aber ein Verdacht einer Straftat im Zeitpunkt der Anordnung).
Strafbar ist aber nur das alkoholisierte Führen eines Fahrzeuges, nicht aber das Trinken während einer Kontrolle. Daraus folgt, daß sich der Verdacht auf die Alkoholisierung während des Führens beziehen muß. Daraus, daß jemand nach dem Aussteigen trinkt, läßt sich aber nicht schließen, daß er auch während der Fahrt alkoholisiert war.

Hallo,

Die Blutentnahme darf nur erfolgen, wenn sie für das Verfahren
von Bedeutung ist.

Was doch wohl für ein Verfahren wegen Trunkenheit am Steuer gegeben ist, oder?

Voraussetzung ist also ein Strafverfahren
(mindestens aber ein Verdacht einer Straftat im Zeitpunkt der
Anordnung).

Eben. Verdacht reicht.

Strafbar ist aber nur das alkoholisierte Führen eines
Fahrzeuges, nicht aber das Trinken während einer Kontrolle.

Stimmt.

Daraus folgt, daß sich der Verdacht auf die Alkoholisierung
während des Führens beziehen muß.

Stimmt.

Daraus, daß jemand nach dem
Aussteigen trinkt, läßt sich aber nicht schließen, daß er auch
während der Fahrt alkoholisiert war.

Ach nein? Mir käme das nicht nur ein wenig verdächtig vor. Und da bin ich mit Sicherheit nicht der einzige.
Welcher Grund könnte denn sonst bestehen, wenn jemand grade kontrolliert wird und im Angesicht der Polizei, Motor für die Kontrolle grade abgestellt, plötzlich einen Flachmann rausholt und sich einen nimmt, wenn nicht zum Zwecke der Verdunklung? Ist das allgemein üblich, das man eine Fahrt mittendrin unterbricht, sich einen antrinkt und das Auto dann stehen lässt?
Da müsste man ja schon mit einem Klammerbeutel gepudert sein, um da nicht Verdacht zu schöpfen.
Gruß
Axel

Ich fürchte, daß viele Polizisten denjenigen zur Blutentnahme schleppen würden. Eine rechtliche Klärung wäre sehr interessant.

Daraus, daß jemand nach dem
Aussteigen trinkt, läßt sich aber nicht schließen, daß er auch
während der Fahrt alkoholisiert war.

Ach nein? Mir käme das nicht nur ein wenig verdächtig vor. Und
da bin ich mit Sicherheit nicht der einzige.

Mit Sicherheit ist er verdächtig, aber es muß ein Anfangsverdacht vorliegen, d.h. es muß mehr dafür sprechen, daß derjenige die entsprechende Tat begangen hat, als dagegen. Dafür spricht das, was du genannt hast:

Ist das allgemein üblich, das man eine Fahrt mittendrin
unterbricht, sich einen antrinkt und das Auto dann stehen
lässt?

Aber es kann auch andere Gründe geben, z.B. die Polizei ärgern zu wollen, das Ganze endlich mal rechtlich klären zu lassen, eine verlorene Wette, oder aber, daß gar kein Alkohol im Flachmann sein muß.
Solange andere Gründe ebenso möglich sind, ist kein Anfangsverdacht gegeben und entsprechende prozessuale Maßnahmen sind nicht zulässig.

Wie gesagt, daraus daß ich um 18.00 Uhr einen gekippt habe, läßt sich logischerweise nur schließen, daß ich um 18.01 Uhr alkoholisiert bin, nicht aber, daß ich es schon um 17.59 Uhr war. Da braucht es schon noch andere Anhaltspunkte, die über ein latentes polizeiliches Mißtrauen hinausgehen. Wenn die Polizei jedesmal einschreiten dürfte, wenn sich jemand nicht

allgemein üblich

verhält, könnte sie sich auch wieder Gestapo nennen!

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Solange andere Gründe ebenso möglich sind, ist kein
Anfangsverdacht gegeben und entsprechende prozessuale
Maßnahmen sind nicht zulässig.

Das halte ich für ein Gerücht.
Wenn jemand mit einer Waffe in der Hand ertappt wird, kann er nicht festgehalten werden, weil es ja auch möglich ist, daß er sie vielleicht nur reinigen wollte?

Wie gesagt, daraus daß ich um 18.00 Uhr einen gekippt habe,
läßt sich logischerweise nur schließen, daß ich um 18.01 Uhr
alkoholisiert bin, nicht aber, daß ich es schon um 17.59 Uhr
war.

Da täuscht Du dich. Mittlerweile ist es durchaus nachweisbar, wann jemand und was jemand getrunken hat. Natürlich nicht mit einem einfachen Alkoholtest, dazu ist schon mehr nötig.

Da braucht es schon noch andere Anhaltspunkte, die über
ein latentes polizeiliches Mißtrauen hinausgehen.

Ein Verdachtsgrund kann schon reichen für eine Untersuchung. Und der ist in unserem Fall hier sicher gegeben.

Wenn die
Polizei jedesmal einschreiten dürfte, wenn sich jemand nicht
allgemein üblich
verhält, könnte sie sich auch wieder Gestapo nennen!

Jetzt übertreibst Du aber ein wenig, hm?
Gruß
Axel (ianal)

Du denkst sehr unlogisch…
Letzter Versuch:

Wenn jemand mit einer Waffe in der Hand ertappt wird, kann er
nicht festgehalten werden, weil es ja auch möglich ist, daß er
sie vielleicht nur reinigen wollte?

Das ist doch was ganz anderes. Wurde jemand beispielsweise erschossen und man sieht 5 Minuten später jemanden mit einer Waffe rumlaufen, dann liegt eine Straftat vor (der Totschlag) und die prozessualen Maßnahmen gegen denjenigen mit der Waffe beziehen sich jetzt darauf, ob er die Tat begangen hat. In dem Fall mit dem Alkohol steht aber doch gar nicht fest, ob überhaupt eine Straftat vorliegt!!!
(Weiterhin kann bereits der Besitz der Waffe eine eigene Straftat sein, egal ob diese zum schießen oder zum reinigen besessen wird. Allein der Besitz begründet dann den Anfangsverdacht, der aber durch den entsprechenden Waffenschein entkräftet werden kann.)

Wie gesagt, daraus daß ich um 18.00 Uhr einen gekippt habe,
läßt sich logischerweise nur schließen, daß ich um 18.01 Uhr
alkoholisiert bin, nicht aber, daß ich es schon um 17.59 Uhr
war.

Da täuscht Du dich. Mittlerweile ist es durchaus nachweisbar,
wann jemand und was jemand getrunken hat. Natürlich nicht mit
einem einfachen Alkoholtest, dazu ist schon mehr nötig.

Ich weiß gar nicht, wie ich in dieses gedankliche Chaos Ordnung bringen soll!? Natürlich kann heutzutage fast alles nachträglich erforscht und nachgewiesen werden, aber eben nur, wenn die Polizei das auch darf. Hier darf sie es aber eben nicht, weil kein Anfangsverdacht besteht. Man kann doch nicht jemanden zur Blutentnahme schicken und hinterher sagen: Siehste, hab ich doch einen guten Riecher gehabt (oder eben auch nicht). Die StPO fordert mehr als einen guten Riecher, nämlich alkoholtypische Beweisanzeichen, um jemanden zur Blutentnahme zu schicken. Sonst könnte man ja jeden verdächtigen und müßte sich hinterher nicht mal entschuldigen, wenn das Ergebnis der Blutprobe negativ ist.

Da braucht es schon noch andere Anhaltspunkte, die über
ein latentes polizeiliches Mißtrauen hinausgehen.

Ein Verdachtsgrund kann schon reichen für eine
Untersuchung. Und der ist in unserem Fall hier sicher gegeben.

Wie gesagt, für einen Anfangsverdacht muß mehr dafür sprechen, als dagegen.

Wenn die
Polizei jedesmal einschreiten dürfte, wenn sich jemand nicht
allgemein üblich
verhält, könnte sie sich auch wieder Gestapo nennen!

Jetzt übertreibst Du aber ein wenig, hm?!

Eigentlich nicht, denn genau das ist der Grund, weshalb die prozessualen Maßnahmen heutzutage an so enge Voraussetzungen geknüpft sind. Das war mal anders…

Hallo,

Wenn jemand mit einer Waffe in der Hand ertappt wird, kann er
nicht festgehalten werden, weil es ja auch möglich ist, daß er
sie vielleicht nur reinigen wollte?

Das ist doch was ganz anderes.

Stimmt. Aber nicht sehr. Das rumfuchteln mit der Waffe allein ist ja schon den meisten Leuten verboten.

Wurde jemand beispielsweise erschossen

Das ist jetzt aber wieder was anderes.

und man sieht 5 Minuten später jemanden mit einer
Waffe rumlaufen, dann liegt eine Straftat vor (der Totschlag)
und die prozessualen Maßnahmen gegen denjenigen mit der Waffe
beziehen sich jetzt darauf, ob er die Tat begangen hat. In dem
Fall mit dem Alkohol steht aber doch gar nicht fest, ob
überhaupt eine Straftat vorliegt!!!

Also dürfte nach Deiner Logik niemand bei einer normalen Straßenkontrolle zum Blasen oder zur Blutprobe gezwungen sein?
Es ist doch wohl so, daß jeder, der nicht Blasen will, dann zur Blutprobe verpflichtet ist. Wo siehst Du denn den Unterschied zum Fall in unserer Diskussion hier?

(Weiterhin kann bereits der Besitz der Waffe eine eigene
Straftat sein, egal ob diese zum schießen oder zum reinigen
besessen wird. Allein der Besitz begründet dann den
Anfangsverdacht, der aber durch den entsprechenden
Waffenschein entkräftet werden kann.)

Du hast oben im Thread behauptet:
‚Solange andere Gründe ebenso möglich sind, ist kein Anfangsverdacht gegeben und entsprechende prozessuale Maßnahmen sind nicht zulässig.‘
Das war der ‚Auslöser‘ für mein Beispiel mit der Waffe. Darf ich davon ausgehen, daß Dein Satz nur unglücklich ausdgedrückt war?

Natürlich kann heutzutage fast alles
nachträglich erforscht und nachgewiesen werden, aber eben nur,
wenn die Polizei das auch darf. Hier darf sie es aber eben
nicht, weil kein Anfangsverdacht besteht.

Genau das sehe ich anders. Wer sich derartig auffällig verhält, erzeugt damit sehr wohl einen Anfangsverdacht.

Man kann doch nicht
jemanden zur Blutentnahme schicken und hinterher sagen:
Siehste, hab ich doch einen guten Riecher gehabt (oder eben
auch nicht). Die StPO fordert mehr als einen guten Riecher,
nämlich alkoholtypische Beweisanzeichen, um jemanden zur
Blutentnahme zu schicken. Sonst könnte man ja jeden
verdächtigen und müßte sich hinterher nicht mal entschuldigen,
wenn das Ergebnis der Blutprobe negativ ist.

S.o… Wer bei einer Polizeikontrolle das Blasen verweigert, wird zur Blutprobe mitgenommen. Willst Du das jetzt abstreiten? Und da braucht es in keiner Weise alkoholtypische Beweisanzeichen.

Gruß
Axel

Ich glaube ich weiß jetzt, weshalb es dir so schwer fällt, mir zu glauben. Es ist in der Tat so, daß man die Aufforderung zum Pusten verweigern kann. Im Rahmen einer normalen verdachtsunabhängigen Kontrolle (Führerschein, Fahrzeugschein, Verbandskasten…) darf die Polizei gar nicht zum Pusten auffordern, wenn nicht die Voraussetzungen zur Blutentnahme vorliegen (vorheriges Schlangenlinienfahren, Rotlichtfahrt, Alkoholgeruch im Auto…)
Ich habe dazu schon mal einen Kommentar geschrieben:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/www/service.fpl?..

Hoffentlich funktioniert der Link…

Alex