Kindesunterhalt

Hallo,

Ein paar Fragen zum Thema Kindesunterhalt:

  1. Vater A zahlt nur den Mindestsatz, meldet nach einer neuen Arbeitsplatzstelle (in der Geschäftsleitung) jahrelang nie sein erheblich höheres Einkommen. Kann das Kind B rückwirkend Nachforderungen stellen?
  2. Vater A zahlt plötzlich gar nicht mehr, arbeitet in der Schweiz, stimmt die Aussage des Jugendamts, dass die Pfändung dort schier unmöglich ist?
  3. Kind B wird in ein paar Monaten 18, besucht aber noch bis zum 20. Lebensjahr die Schule. Jugendamt sagt, ab 18 muss Kind selber Unterhalt einklagen, im Internet stand, zwischen 18 und 21 sind Jugendliche, die noch die Schule besuchen, Kindern gleichgestellt. Heißt das, dass in dem Fall die Mutter C bis Ende Schulbesuch Unterhalt einklagen kann? Kann mir jemand die rechtliche Grundlage zu dieser Gleichstellung nennen?
  4. Wenn Kind B später nicht klagen will, dann kann Mutter C nichts unternehmen und muss allein für Kind B aufkommen?

Vielen Dank für Eure Hilfe,
Petra

Hallo Petra,

Ein paar Fragen zum Thema Kindesunterhalt:

ein paar Antworten habe ich für Dich:

  1. Kind B wird in ein paar Monaten 18, besucht aber noch bis
    zum 20. Lebensjahr die Schule. Jugendamt sagt, ab 18 muss Kind
    selber Unterhalt einklagen, im Internet stand, zwischen 18 und
    21 sind Jugendliche, die noch die Schule besuchen, Kindern
    gleichgestellt. Heißt das, dass in dem Fall die Mutter C bis
    Ende Schulbesuch Unterhalt einklagen kann?

Nein, es heißt nur, dass da auch Unterhaltsansprüche bestehen, die nicht von öffentlichen Förderungen (z.B. BAFöG) abgelöst werden können, da es Schüler-BAFöG in dem Sinne nicht gibt.

Warum sollte auch das Kind nicht zum Anwalt gehen können (Beratungsschein holen!) und sich wegen des Unterhalts beraten lassen?

Kann mir jemand die
rechtliche Grundlage zu dieser Gleichstellung nennen?

Die kenne ich leider nicht. Ich habe nur allgemeine Auskünfte vom Jugendamt, die aber auch schon acht Jahre alt sind.

  1. Wenn Kind B später nicht klagen will, dann kann Mutter C
    nichts unternehmen und muss allein für Kind B aufkommen?

Hm, da weiß ich jetzt nichts zu. Ich bin für meine Tochter alleine aufgekommen, als der Vater eine EU-Rente erhielt, das ist aber ein anderer Fall, da ja da kein Geld da war, um es zu holen. Ich selber konnte es mir einigermaßen leisten, und jetzt steht meine Tochter im Staatsexamen. Das finde ich halt eine gute Geldanlage.

Am besten holst Du Dir selber anwaltlichen Rat ein, bevorzugt bei jemandem, der sich im Familienrecht auskennt.

Viele Grüße, Karin

Hallo,

Hallo Petra,

Ein paar Fragen zum Thema Kindesunterhalt:

  1. Vater A zahlt nur den Mindestsatz, meldet nach einer neuen
    Arbeitsplatzstelle (in der Geschäftsleitung) jahrelang nie
    sein erheblich höheres Einkommen. Kann das Kind B rückwirkend
    Nachforderungen stellen?

Nö, der Vater ist nicht verpflichtet höheres Einkommen zu melden, die Mutter kann aber alle 2 Jahre eine Nachberechnung des Einkommens verlangen, tut sie´s nicht, Pech gehabt.
ANDERS: der Vater verschweigt mutwillig bei der Überprüfung sein höheres Einkommen, rückwirkende Zahlung ist möglich.

  1. Vater A zahlt plötzlich gar nicht mehr, arbeitet in der
    Schweiz, stimmt die Aussage des Jugendamts, dass die Pfändung
    dort schier unmöglich ist?

Nö, geh aber in Auslandsfällen besser zum DIJUF: http://www.dijuf.de/german/

  1. Kind B wird in ein paar Monaten 18, besucht aber noch bis
    zum 20. Lebensjahr die Schule. Jugendamt sagt, ab 18 muss Kind
    selber Unterhalt einklagen, im Internet stand, zwischen 18 und
    21 sind Jugendliche, die noch die Schule besuchen, Kindern
    gleichgestellt. Heißt das, dass in dem Fall die Mutter C bis
    Ende Schulbesuch Unterhalt einklagen kann? Kann mir jemand die
    rechtliche Grundlage zu dieser Gleichstellung nennen?

wieder NEIN
Ein 18-jähriger ist vom UnterhaltsANSPRUCH her einem Minderjährigen gleichgestellt § 1603 Abs. 2 BGB.
Da der 18-jährige aber nun volljährig ist, kann er von seiner Mutter rechtlich nicht mehr vertreten werden. Er muss sich als Volljähriger selbst um den Unterhalt kümmern. Er bekommt Prozesskostenhilfe da er als Schüler noch kein Einkommen hat.

  1. Wenn Kind B später nicht klagen will, dann kann Mutter C
    nichts unternehmen und muss allein für Kind B aufkommen?

wieder Nein.
Bei volljährigen sind BEIDE Elternteile im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet. Verdient der Vater doppelt so viel wie die Kindsmutter, muss der Vater z. B. 2/3 des Unterhalts zahlen, die Mutter nur 1/3. Macht das Kind den Unterhalt gegenüber dem Vater nicht geltend, muss die Mutter trotzem nur 1/3 zahlen.

Vielen Dank für Eure Hilfe,
Petra

Bitteschön, dragonkidd