Kosten des Verfahrens bei Ordnungswidrigkeit

Herr Z. hat die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 Km/h überschritten. An dieser Stelle waren 4 Wochen vorher noch 50 Km/h erlaubt. Herr Z. bekam einen Anhörungsbogen ohne Zahlungsaufforderung. Herr Z. gab wahrheitsgemäß an, die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben und nahm dazu Stellung indem er sich entschuldigte, auf die erst kürzlich geänderte Geschwindigkeitsbegrenzung hinwies und um Gnade bat. Die Gnade wurde Herrn Z. verweigert, indem ihm ein Bußgeldbescheid ins Haus flatterte, über eine Geldbuße in Höhe von 50,- Euro. Außerdem soll Herr Z. die Kosten des Verfahrens in Höhe von 20,- Euro und Auslagen in Höhe von 3,19 Euro tragen.
Frage: warum muss Herr Z. Verfahrenskosten tragen? Herr Z. wurde angehört, er hat Stellung genommen und ist bereit, seine Geldbuße zu bezahlen. Warum Verfahrenskosten?

Vielen Dank für Eure Hinweise.
thool

Frage: warum muss Herr Z. Verfahrenskosten tragen? Herr Z.
wurde angehört, er hat Stellung genommen und ist bereit, seine
Geldbuße zu bezahlen. Warum Verfahrenskosten?

Hallo,
weil es so im Gesetz steht.
§ 107 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten lautet: Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. (…) Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 20 Euro und höchstens 7.500 Euro.
Die Regelungen über Auslagen findest du in § 107 Abs. 3 OWiG.
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__107.html
Grüße, Peter

Harte Sitten! Aber Danke Peter.

Gruß
thool

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