Ordnungswidrigkeit : Ermittlung Fahrer

Hallo,

wegen einer Ordnungswidrigkeit (26km/h zu schnell ausserhalb geschlossener Ortschaft) wird ein Fahrzeughalter vom Ordnungsamt angeschrieben. Er soll als Zeuge aussagen, wer der fragliche Fahrer war (das Schreiben sagt aus, der Halter kommt als Fahrer nicht in Betracht).

Hat jemand Erfahrungen, welche Konsequenzen realistischerweise „drohen“, wenn der Halter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, unter Berufung auf ein Angehörigenverhältnis ?

Gruß
Karl

Hallo Karl,

Wenn der Halter von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch macht, werden die Herren in Grün wahrscheinlich erstmal die Verwandtschaft abgrasen um den Fahrer ausfindig zu machen.
Egal ob sie ihn ausfindig machen oder nicht kann dem Halter ein Fahrtenbuch auferlegt werden, in dem zukünftig sämtliche Fahrten mit allem PIPAPO eingetragen werden müssen.

Gruß
Sticky

Hallo Karl,

Wenn der Halter von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch
macht, werden die Herren in Grün wahrscheinlich erstmal die
Verwandtschaft abgrasen um den Fahrer ausfindig zu machen.

Hallo Sticky,
wie naheliegend ist das ? Treibt die Obrigkeit für 50 Euro einen solchen Aufwand ?

Egal ob sie ihn ausfindig machen oder nicht kann dem Halter
ein Fahrtenbuch auferlegt werden, in dem zukünftig sämtliche
Fahrten mit allem PIPAPO eingetragen werden müssen.

Sie können das. Nur : macht man das bereits bei „Erst-Verweigerern“ ?
Gruß
Karl

Gruß
Sticky

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Hallo Karl,

Ich weiß nicht, ob die das immer machen müssen, kenne aber jemanden, dem das so passiert ist, weil sein Sohn in der 30er Zone geblitzt wurde.
Liegt wahrscheinlich im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters.

Gruß
Sticky

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Hallo,

Wenn der Halter von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch
macht, werden die Herren in Grün wahrscheinlich erstmal die
Verwandtschaft abgrasen um den Fahrer ausfindig zu machen.

wie naheliegend ist das ? Treibt die Obrigkeit für 50 Euro
einen solchen Aufwand ?

treibt sie. Bezahlen tut das letztlich der „Täter“ über die Gebühren.

Egal ob sie ihn ausfindig machen oder nicht kann dem Halter
ein Fahrtenbuch auferlegt werden, in dem zukünftig sämtliche
Fahrten mit allem PIPAPO eingetragen werden müssen.

Sie können das. Nur : macht man das bereits bei „Erst-Verweigerern“?

Sicher macht man das gelegentlich auch bei Erstverweigerern.
Schließlich ist diese Verweigerung ein mehr als deutliches Zeichen, dass da jemand nicht gewillt ist, zu kooperieren. Die Ordnungsbehörden wollen sich nachvollziehbarerweise nicht auf der Nase herumtanzen lassen.

Achja: Wenn Du im Rahmen Deiner terminlichen Möglichkeiten versuchst, bei der Ermittlung desjenigen, der tatsächlich gefahren ist, mitzuhelfen, dies aber leider, leider in den drei Monaten nach Ereignis nicht gelingt, gibt’s natürlich kein Fahrtenbuch.

Gruß,

Malte

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Hallo Karl,

wie naheliegend ist das ? Treibt die Obrigkeit für 50 Euro
einen solchen Aufwand ?

Definitiv sehr lebensnah.

Egal ob sie ihn ausfindig machen oder nicht kann dem Halter
ein Fahrtenbuch auferlegt werden, in dem zukünftig sämtliche
Fahrten mit allem PIPAPO eingetragen werden müssen.

Sie können das. Nur : macht man das bereits bei
„Erst-Verweigerern“ ?

Wenn du dir die Kosten für den Anwalt sparen möchtest, der das abwehrt…

Gruss Ivo

Hallo,
hier geht es um Punkte - da wird auf alle Fälle ermittelt.
Entweder in der Nachbarschaft, beim Arbeitgeber oder durch Blick in die Einwohnermeldekartei.

Gruß
HaWeThie

Hallo!

Sicher macht man das gelegentlich auch bei Erstverweigerern.
Schließlich ist diese Verweigerung ein mehr als deutliches
Zeichen, dass da jemand nicht gewillt ist, zu kooperieren. Die
Ordnungsbehörden wollen sich nachvollziehbarerweise nicht auf
der Nase herumtanzen lassen.

Also der Ausdruck „koopierieren“ stört mich hier schon sehr. Man muss sich natürlich an Gesetze halten und eventuellen Pflichten gegenüber der Behörde nachkommen, niemand ist aber gezwungen mit Behörden zu „kooperieren“ und schon gar nicht, wenn es um die Strafverfolgung geht. Die Behörde ist auch nicht berechtigt alleine auf Grund mangelnder „Kooperation“ eine Sanktion zu verhängen.

Gruß
Tom

Hallo!

Sicher macht man das gelegentlich auch bei Erstverweigerern.
Schließlich ist diese Verweigerung ein mehr als deutliches
Zeichen, dass da jemand nicht gewillt ist, zu kooperieren. Die
Ordnungsbehörden wollen sich nachvollziehbarerweise nicht auf
der Nase herumtanzen lassen.

Also der Ausdruck „koopierieren“ stört mich hier schon sehr.
Man muss sich natürlich an Gesetze halten und eventuellen
Pflichten gegenüber der Behörde nachkommen, niemand ist aber
gezwungen mit Behörden zu „kooperieren“ und schon gar nicht,
wenn es um die Strafverfolgung geht.

Richtig.

Die Behörde ist auch nicht berechtigt alleine auf Grund mangelnder
„Kooperation“ eine Sanktion zu verhängen.

Doch. Siehe § 31a StVZO.

Gruß,

Malte

Hallo!

Die Behörde ist auch nicht berechtigt alleine auf Grund mangelnder
„Kooperation“ eine Sanktion zu verhängen.

Doch. Siehe § 31a StVZO.

Nein, das ist daraus nicht ablesbar. Da geht es vielmehr darum, dass aus bestimmten Gründen, die der Zulassungsbesitzer zu vertreten hat, der Lenker nicht ausgeforscht werden kann. Mit einer Pflicht zur Kooperation hat das nichts zu tun.

Gruß
Tom

Hallo!

Die Behörde ist auch nicht berechtigt alleine auf Grund mangelnder
„Kooperation“ eine Sanktion zu verhängen.

Doch. Siehe § 31a StVZO.

Nein, das ist daraus nicht ablesbar. Da geht es vielmehr
darum, dass aus bestimmten Gründen, die der Zulassungsbesitzer
zu vertreten hat, der Lenker nicht ausgeforscht werden kann.
Mit einer Pflicht zur Kooperation hat das nichts zu tun.

Wo steht da was von „bestimmten Gründen, die der Halter zu vertreten hat“?

Gruß,

Malte

Hallo!

Wo steht da was von „bestimmten Gründen, die der Halter zu
vertreten hat“?

Das etwas unpräzise ausgedrückt von mir. Ich meine, dass nicht die Behörde dran selbst schuld sein darf, wenn sie den Lenker nicht findet.

Gruß
Tom

Hallo,

Wo steht da was von „bestimmten Gründen, die der Halter zu
vertreten hat“?

Das etwas unpräzise ausgedrückt von mir. Ich meine, dass nicht
die Behörde dran selbst schuld sein darf, wenn sie den Lenker
nicht findet.

das steht da auch nicht :smile:

Aber etwas näher (also inkl. Rechtsprechung usw.) wird das Thema hier behandelt: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtop…

Gruß,

Malte

Hallo!

Das etwas unpräzise ausgedrückt von mir. Ich meine, dass nicht
die Behörde dran selbst schuld sein darf, wenn sie den Lenker
nicht findet.

das steht da auch nicht :smile:

Ja kann sein, es ist aber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz.

Aber etwas näher (also inkl. Rechtsprechung usw.) wird das
Thema hier behandelt:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtop…

Interessanter Link, widerspricht aber nicht dem, was ich gesagt habe.

Gruß
Tom

Hi,

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtop…

Interessanter Link, widerspricht aber nicht dem, was ich
gesagt habe.

Du schriebst:

"niemand ist aber gezwungen mit Behörden zu „kooperieren“ (…) Die Behörde ist auch nicht berechtigt alleine auf Grund mangelnder „Kooperation“ eine Sanktion zu verhängen.
(…)
Da geht es vielmehr darum, dass aus bestimmten Gründen, die der Zulassungsbesitzer zu vertreten hat, der Lenker nicht ausgeforscht werden kann.

Das steht:

"Das Erfordernis, daß die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers auf mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Halters beruhen müsse, enthält § 31a StVZO nicht; die Auflage ist daher […] nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Halter (erfolglos) zur Aufklärung beizutragen versucht.

… oder anders formuliert …

Auf die Mitwirkungsbereitschaft des Halters kommt es nicht an, es zählt allein die Tatsache, ob der tatsächliche Fahrzeugführer durch die Verfolgungsbehörde ermittelt werden konnte oder nicht."

usw. usf…

Die einzige Voraussetzung für die rechtmäßige Auflage eines Fahrtenbuches ist - laut diesem Link zumindest - ein wesentlicher Verkehrsverstoß, dessen Verursacher nicht gefunden werden kann.

Fertich aus, mehr nicht.

Gruß,

Malte

Hallo!

Ja eh, da widerspreche ich auch nicht. Daraus kann man aber keine Pflicht zur Kooperation mit den Behörden ableiten - an dem Begriff habe ich mich gestoßen.

Gruß
Tom