hallo liebe experten,
hier ein (natürlich völlig fiktiven) fall zur diskussion:
fotograf A erstellt für eine firma B diverse fotografien. firma B und fotograf A unterzeichen eine „urheberrechtsvereinbarung“. darin steht u.a.:
…mit der zahlung des honorars gehen alle nutzungs- und urheberrechte an den fotografien auf die firma B über. der fotograf A verpflichtet sich, alle bei ihm vorhandenen abzüge, negative und dateien an die firma herauszugeben. er wird die fotos unter keinen umständen selbst veröffentlichen, auch eine verwendung in werbe- oder präsentationsmappen, mit denen der fotograf seine eigenen arbeiten vorstellt, erfolgt nicht. …
nun die folgenden fragen:
- der urheber hat das alleinige recht, über die veröffentlichung zu bestimmen. trifft dies auch zu, wenn eine solche vereinbarung besteht? d. h. darf der urheber trotz dieser vereinbarung die bilder zu eigenen werbezwecken nutzen und veröffentlichen?
- darf der fotograf die bilder (die digital vorliegen) verfremden und dann zu werbezwecken veröffentlichen?
vielen dank
c.