Plagiate gekauft - was tun?

Hallo zusammen,

Jemand, nennen wir ihn „F“, kauft im Internet ein Paar Schuhe einer Firma P.
Da diese im OnlineStore der Firma P nicht mehr angeboten wurden, kaufte er sie bei einem Internethändler H.

Bei Lieferung stellte er fest, dass diese mangelhaft verarbeitet waren. Nun nahm er Kontakt mit dem Hersteller P auf und erfuhr nach viel hin und her, dass die Schuhe Plagiate mit echtem Echtheitslabel sind.
Der Hersteller schickte die Schuhe zurück, nun steht F mit denen da und weiß nicht, was er tun soll, um 1) sein Geld zurückzubekommen und 2) dem Händler H auf die Füße zu treten.

Sollte F direkt zur Polizei gehen oder vorher / parallel einen Brief an H schicken mit der Bitte um Zahlung des Kaufpreises. Was kann F dem H in Rechnung stellen für seinen ganzen Aufwand (zeitlich und Porto…)?

Sowas kommt ja, wie man hört, recht häufig vor - nicht nur bei Onlineauktionen…

Hi!

Wende dich an den Händler und konfrontiere ihn mit den Erkenntnissen. Dann wende dich an die Polizei und erstatte Anzeige.

Gruß
Falke

Hallo,

hat der Hersteller P kein Interesse an der Nachverfolgung dieser Fälschungen?

Gerhard

Hallo Gerhard,

der Fall geht davon aus, dass P nichts dergleichen schrieb, sondern lediglich die gefälschten Schuhe nebst eines Schreibens zurücksandte an F. In dem Schreiben stand halt, dass es sich „eindeutig“ um Fälschungen handele, in die echte Echtheitslabel eingenäht worden seien.

P liegen die Daten des Internetshops H vor, trotzdem agiert dieser weiter und verkauft fleißig Markenartikel, nicht nur von P.

Daniel

hat der Hersteller P kein Interesse an der Nachverfolgung
dieser Fälschungen?

Hallo,

erst einmal gilt für Onlinegeschäfte das Fernabsatzgesätz. Rückgabe der Ware ohne Gründe und Geld zurück.

Achtung! Dieses gild nicht bei Auktionen wo geboten wurde!!

Auf jeden Fall die Kripo einschalten. Eigendlich machen das die Hersteller selber, denn die wollen keine Fälschungen auf dem Markt sehen.

Gruß

Thommy

Fernabsatzgesetz nützt in dem Fall von F nichts, da sich durch die Rücksprache mit P viel Zeit vergangen ist und die 14 Tage somit vorbei sind.

Fernabsatzgesetz nützt in dem Fall von F nichts, da sich durch
die Rücksprache mit P viel Zeit vergangen ist und die 14 Tage
somit vorbei sind.

Hallo,

F sollte auf jeden Fall Anzeige wegen Betruges bei der Kripo stellen. Unbedingt den Schriftverkehr von p mitnehmen.

Gruß

Thommy