Hallo liebe Mitmenschen!
Person A konnte aufgrund einer mangelnden Deckung ihres Kontos zum ersten mal ihre Handyrechnung leider nicht begleichen.
Aufgrund dessen wurde ihr das Handy gesperrt. Für diese Sperrung soll
Person A nun auch noch Gebühren zahlen. Ist das zulässig? Es gibt widersprüchliche Hinweise im Internet.
Mit großem Dank für Eure Mithilfe verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Wenn das in den AGB so vereinbart ist, dürfte es als
pauschaler Schadenersatz zulässig sein.
Levay
Hallo Levay!
Laut den AGB des Vertrages ist die Erhebung einer solchen
Gebühr zulässig.
Allerdings befinden sich immer wieder
unzulässige Bestimmungen in Telekommunikations- AGB`s,
die zum Nachteil des Kunden und damit unrechtmäßig sind.
Danke trotzdem für Deine kurzfristige Antwort auf meine Frage!
Danke trotzdem für Deine kurzfristige Antwort auf meine Frage!
Bitte. Ich wüsste nicht, warum hier eine unangemessene Benachteiligung vorliegen sollte, und überraschend ist die Klausel auch nicht. Allenfalls bei einer besonderen Höhe der Pauschale könnte man anderer Meinung sein, ansonsten kannst du wohl davon ausgehen, dass die Klausel einbezogen und auch wirksam ist.
PS
Man könnte übrigens auch über einen Anspruch aus Vertragsverletzung nachdenken; dagegen würden mir jetzt auch keine durchgreifenden Argumente einfallen. Im Ergebnis dasselbe: zahlen.
bist du sicher, ich dachte für die Sperrung darf man keine Gebühr berechnen, da sie schließlich nur dem Betreiber zugute kommt.
Möglicherweise für die Entsperrung schon.
Ich hatte mir mal etwas rausgeschrieben:
(jlp). Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleisters der Telekommunikation, in denen für das Stilllegen des Telefonanschlusses ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen gegen das Allgemeine Geschäftsbedingungsgesetz. Die Deaktivierung des Telefonanschlusses dient in erster Linie dem Unternehmen selbst, um so sicherzustellen, dass der ehemalige Telefonkunde die Telefonleitung nicht weiter benutzen kann. Solche Kosten dürfen daher nicht auf den Telefonkunden über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewickelt werden.
Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 199/01
Gruß
Peter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich bin kein Jurist, aber wenn mir mein Provider wegen der ersten und einzigen Lastschriftrückgabe sofort das Handy sperren würde, ohne Mahnung etc, würde ich ALLES dransetzen schnellstmöglich aus dem vertrag rauszukommen und den Provider zu wechseln.
Hallo (auch-)Peter!
Dieses Urteil (BGH 18.4.2002, III ZR 199/01) greift hier meiner Ansicht nach nicht, weil ihm ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, nämlich die (einmalige) Gebühr für Deaktivierung des Anschlusses nach Kündigung des Vertragsverhältnisses, womit der dadurch angefallene Arbeitsaufwand abgegolten werden soll (siehe Abs. 14 des Urteils, http://www.jurpc.de/rechtspr/20020187.htm). Das ist unzulässig. Im hier gegenständlichen Fall erfolgt die Sperrung aber nicht wegen einer Kündigung, sondern wegen einer Vertragsverletzung des Kunden. Für einen solchen Fall ist es meiner Ansicht nach zulässig, in den AGB eine Gebühr für die Sperrung festzusetzen.
Grüße, Peter
(jlp). Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Dienstleisters der Telekommunikation, in denen für das
Stilllegen des Telefonanschlusses ein Entgelt gefordert wird
(Deaktivierungsgebühr), verstoßen gegen das Allgemeine
Geschäftsbedingungsgesetz.
was es in Deutschland seit etlichen Jahren nicht mehr gibt. Man meint vermutlich die entsprechenden Paragraphen im BGB.
Die Deaktivierung des
Telefonanschlusses dient in erster Linie dem Unternehmen
selbst, um so sicherzustellen, dass der ehemalige Telefonkunde
die Telefonleitung nicht weiter benutzen kann. Solche Kosten
dürfen daher nicht auf den Telefonkunden über die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abgewickelt werden.
Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 199/01
Das ist das berühmte Lex Vivtor Vox und bezieht sich auf die Deaktivierung nach Vertragsende.
und erst recht sucht man einen neuen Provider, wenn gesperrt wird, weil man (auf einmal) mehr vertelefoniert als sonst - obwohl jegliche Rechnungen immer pünktlich und ohne Lastschriftrückgabe bezahlt wurden!
So passiert, als nach mehr als zweimonatigen Vertragsverhandlungen im europäischen Ausland der Provider das Handy genau in dem Moment sperrte, als wir - in der einen Hand den Sekt in der anderen das Handy - die ersten Glückwünsche für den unterschriebenen Vertrag entgegennahmen. Klick! Und Tschüß!
Begründung: Sonst haben Sie immer nur für XY DM telefoniert, da haben wir für uns eine Grenze von 1.800,-- DM gesetzt, mehr brauchen Sie ja nicht und als die erreicht waren wurde automatisch gesperrt.
Begründung: Sonst haben Sie immer nur für XY DM telefoniert,
da haben wir für uns eine Grenze von 1.800,-- DM gesetzt, mehr
brauchen Sie ja nicht und als die erreicht waren wurde
automatisch gesperrt.
Was stand denn im Vertrag? In den AGB?
Andere wären froh gewesen, wenn man die Verbindung gekappt hätte, als die Kinder die 0190… angerufen haben. Oder als das Handy im Ausland heimlich gestohlen wurde.
Merke: es ist nicht immer nur Willkür oder gar böse Absicht, manches hat durchaus seinen Sinn.
Ich habe ja auch schon selbst etwas im www recherchiert.
Dort habe ich § 19 TKV), ein Urteil (OLG Schleswig
Urteil vom 29.5.1997 2 U 42/96: Sperr-und Wiederanschlußklausel
in Mobilfunk-AGB) gefunden.
Auch auf einen Artikel über die Fernsehsendung „Hier ab vier“ im MDR von 2004 bin ich gestoßen. Dort hatte jemand, wie die Person A, das selbe Problem. Aufgrund der Nachfrage von MDR bei Mobilcom, bei der die Person A übrigens auch den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hatte, hatte sich Mobilcom entschuldigt (es sei ein Missverständnis gewesen) und ein Pre-Paid- Paket an die Opfer verschenkt.
Auch fand ich etwas über den Verbraucherschutzverein Berlin,
ein Urteil des Landgerichts München I vom 17. Februar 2000,
AZ 7 O 11900/99.
So hat Person A heute eine böse E-Mail an die Mobilcom geschrieben und in diesem auf die im Anhang beigefügten Gesetzestexte und den Artikel über die Fernsehsendung des MDR verwiesen.
Abschließend hat Person A noch auf bestehenden Rechtsschutz hingewiesen.
Person A hat Antwort von Mobilcom!
Hallöchen an die Gemeinde!
Person A hat heute eine E-Mail von Mobilcom erhalten.
In dieser verzichtet die o.g. Firma auf die Erhebung der Sperrgebühr, angeblich aber, weil die Zahlung sich überschnitten haben soll.
Die Erhebung einer solchen Gebühr wäre nach meinen Forschungen so nicht korrekt gewesen.
Hier ein Ausschnitt aus dem § 19 TKV:
"Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgeführt werden. Die Androhung der Sperre kann mit der Mahnung verbunden werden. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist ist nur zulässig, wenn
1.
der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder
2.
eine Gefährdung der Einrichtungen des Anbieters, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder
3.
das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist.
(3) Sperren sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken und unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind. Eine Vollsperrung des allgemeinen Netzzugangs darf erst nach Durchführung einer mindestens einwöchigen Abgangssperre erfolgen.
(4) Die Sperre nach Absatz 1 Nr. 1 unterbleibt, wenn gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 bezahlt oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ist."
Das Handy war schon vor Eingang der Zahlungserinnerung gesperrt.
Eine Sperre wäre wegen einer Veranlassung des Kunden zu einer fristlosen Kündigung erlaubt, jedoch ist dies durch die einmalige und erstmalige Nichtüberweisung nicht der Fall.