Akt. Rechtslage zu OEM-Software-Kauf

Hallo,

wie ist eigentlich die derzeit aktuelle Rechtslage zum Kauf von OEM-Software?

Immer wieder weisen Internethändler darauf hin, dass nach angeblichem BGH-Urteil OEM-Software auch ohne Hardware verkauft werden darf.

Darf also Otto-Normalverbraucher von so einem Händler, oder anders gesprochen, auch von einem privaten Verkäufer eine OEM-Software kaufen und auch nutzen?

Danke.
Chris

M.E. ja, denn diese ganzen OEM-Beschränkungen wirken nur inter partes, d.h. zwischen Hersteller und dessen Vertragspartner. Die Beschränkungen haften ab der Software nicht an, es ist (sog. numerus clausus im Sachenrecht) nicht möglich, neue sachenrechtliche Figuren zu erschaffen. Das bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.

Levay

Hallo,

… danke, verstehe.
Wie verhält es sich dann ganz speziell, wenn z.B. ein großer Web-Provider den Verkauf der Software, den ein Käufer eines Webhostingpakets dazu erhält, verbietet? Der Providerkunde verkauft nun diese OEM-Software. Was ist dann mit dem Käufer, der ihm diese Software abkauft?

Chris

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wie gesagt, ich stecke nicht in den Tiefen der Materie… Für den Käufer müsste das eigentlich unschädlich sein. Im Fall von 1&1, was du ja vermutlich meinst, ist allerdings die Software allerdings nicht verkauft, sondern nur zeitweise lizenziert. Ich denke, da wird es anders aussehen.

Levay

wie ist eigentlich die derzeit aktuelle Rechtslage zum Kauf
von OEM-Software?

Immer wieder weisen Internethändler darauf hin, dass nach
angeblichem BGH-Urteil OEM-Software auch ohne Hardware
verkauft werden darf.

Darf also Otto-Normalverbraucher von so einem Händler, oder
anders gesprochen, auch von einem privaten Verkäufer eine
OEM-Software kaufen und auch nutzen?

Ich habe dieses Thema zwar nicht im einzelnen verfolgt, aber letztlich ist das eine Frage des Urheberrechts. Es gibt in der Tat BGH-Rechtsprechung, die im Prinzip besagt, dass der Hersteller einer Software, die er als OEM-Version abgegeben hat, unter bestimmten Voraussetzungen den Weiterkauf derselben ohne zugehörigen PC nicht verbieten kann. In diesen Fällen hat sich sein Urheberrecht nämlich insoweit erschöpft.

Anders ist das nur, wenn sich der Weiterverkäufer gegenüber dem Hersteller vertraglich verpflichtet haben sollte, die Software seinerseits nur zusammen mit dem PC abzugeben. Auch in diesem Fall hätte allerdings allenfalls der Weiterverkäufer, und nicht sein Abkäufer, den Ärger in Gestalt einer Vertragsverletzung am Hals.