Aaaha! Begreife…
Ist das eigentlich kompliziert, was Verjährungszeiten betrifft? Oder gibt es da nur wenige Verjährungsdauern, welchen alle Straftaten zugeordnet sind? Liegt alles aus dem Kapitel der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (volljährige Opfer eingeschlossen) bei fünf Jahren?
Ja, die Regelung der ruhenden Verjährung scheint mir sinnvoll.
Allerdings könnte man befürchten, Täter könnten dementsprechend zu bestimmten Zeitpunkten besonderen Druck auf die noch schweigenden Opfer ausüben. Weil sie trotz „schlimmer“ Straftaten von einem Tag auf dem anderen (23. Lebensjahr = 18 + 5) straffrei würden.
Kaum vorstellbar für einen Normalbürger. Dass das Strafgesetzbuch manchen Menschen tatsächlich Straffreiheit ermöglichen kann. Die Zeit vergeht ja so schnell; und Opfer mögen in manchmal psychisch aufgrund der aus den Taten resultierten Schäden nicht in der Lage sein, bis zum 23. Lebensjahr soviel Courage und Mut aufzubringen.
Wie sieht denn hier die Rechtspraxis aus? Rechnet das Rechtswesen mit vielen derartigen tragischen „Verspätungen“?
Mal ein Gedankenspiel: sexuelle Straftaten gegen ein Kind, d.h. das Opfer ist unter 14 Jahre alt. Das bedeutet, die Verjährung ruht, also ist eine Anzeige des Täters bis zum 23. Lebensjahr des Opfers möglich.
Wenn nun der Täter allerdings nach dem 14. Lebensjahr weiter aktiv war, zur Zuspitzung dieses Gedankengangs sagen wir auch mal: brutaler oder gröber war - dann mögen all diese Tatbestände bis zu einer Anzeige mit 22 Jahren längst ungültig sein.
Rechnerisch bedeutet dies: das Opfer könnte jene Taten zur Anzeige bringen, die vor seinem 14. Lebensjahr und NACH dem 17. Lebensjahr stattfanden. „Verspätet“ sich das Opfer in seiner Anzeige (also Anzeige mit 22), wäre der Täter von vornherein für Vorfälle von drei (!) Jahren (als das Opfer 14-16 Jahre alt war) unantastbar.
Empfinden Juristen derartige Umstände auch als Mängel? (Ich empfinde es so.) Gerade was junge Opfer angeht, scheint mir doch eine längere Sicherheit, die Taten zur Anzeige zu bringen, angebracht. Gerade Opfer von sexueller Gewalt sind oft eingeschüchtert und psychisch geschwächt. Man könnte sogar den „besonders strafenswerten“ Sonderfall organisierter Kriminalität (Kinderpornografie und -prostitution, Netzwerke etc.) hervorheben, der in dieser Sache doch zweifelsfrei „zu frei und geschützt“ wäre.
Aber vielen Dank für die interessante Information!
Gerade angesichts der so extrem unterschiedlichen Haltung gegenüber der Ahndung sexueller Straftaten („alle wegschließen“) doch ein enorm spannendes Diskussionsthema!
Herzliche Grüße,
Stefan