Ruhende Verjährung (§78b)?

Liebe Forumer,

ich setze mich gerade ein wenig mit dem StBG auseinander. Die Formulierungen scheinen mir manchmal unklar. Liegt wohl daran, dass ich Laie bin. Vielleicht kann jemand bei der Aufklärung helfen. Also, bei Paragraf 78b, betreffend Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, heißt es:

„(1) Die Verjährung ruht 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179“

Ersteinmal: was bedeutet, wenn die Verjährung „ruht“? Die Strafe verjährt also nicht? Nun konkret: die Verjährung tritt nicht ein BIS zum 18. Lebensjahr des Opfers? Oder tritt sie niemals ein, wenn das Opfer zum Tatzeitpunkt minderjährig ist?

Ich kann mir auch denken, dass unterschiedliche Regelungen, je nach Tatbestand, gelten.

Kann jemand zuverlässig Auskunft geben über die Verjährung von den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung? Meinetwegen auch nur grob: was verjährt (und innerhalb welcher Zeiträume?), was nur nach langer Zeit, was vielleicht nie?

Herzlichen Dank. Möchte mir ein Bild von der rechtlichen Situation dieser Dinge machen.

Grüße aus Schweden,

Stefan

Hallo,

wenn die Verjährung (Strafverfolgungsverjährung) bei Minderjährigen ruht, hat das folgenden Sinn:

  • Bsp. Missbrauch eines Kindes von 3 Jahren nach § 182 I StGB
  • normaler Weise würde die Verjährung bei Beendigung der Tat beginnen
  • Verjährungsfrist nach § 78 III 4. StGB 5 Jahre
  • das bedeutete, die Verfolgungsverjährung würde enden, wenn das Kind 8 Jahre alt ist

Macht das Sinn? Nein, weil man sich mal vorstelle, der Vater war der Täter. Kann ein Kind mit 3-8 Jahren das erfassen und zur Polizei oder Staatsanwaltschaft gehen? Nein, also ruht die Verjährung (im Verwaltungsrecht heisst das Anlaufhemmung) bis das Opfer das 18. Lebensjahr erreicht hat, dann läuft die Frist normal, also im Fall bis zum 23. Lj. Dann hatte das Opfer genug Zeit über Anzeige der Straftat zu entscheiden und die Staatsanwaltschaft Zeit zur „Verfolgung“ der Tat.

Mfg vom

showbee

Aaaha! Begreife…

Ist das eigentlich kompliziert, was Verjährungszeiten betrifft? Oder gibt es da nur wenige Verjährungsdauern, welchen alle Straftaten zugeordnet sind? Liegt alles aus dem Kapitel der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (volljährige Opfer eingeschlossen) bei fünf Jahren?

Ja, die Regelung der ruhenden Verjährung scheint mir sinnvoll.

Allerdings könnte man befürchten, Täter könnten dementsprechend zu bestimmten Zeitpunkten besonderen Druck auf die noch schweigenden Opfer ausüben. Weil sie trotz „schlimmer“ Straftaten von einem Tag auf dem anderen (23. Lebensjahr = 18 + 5) straffrei würden.

Kaum vorstellbar für einen Normalbürger. Dass das Strafgesetzbuch manchen Menschen tatsächlich Straffreiheit ermöglichen kann. Die Zeit vergeht ja so schnell; und Opfer mögen in manchmal psychisch aufgrund der aus den Taten resultierten Schäden nicht in der Lage sein, bis zum 23. Lebensjahr soviel Courage und Mut aufzubringen.

Wie sieht denn hier die Rechtspraxis aus? Rechnet das Rechtswesen mit vielen derartigen tragischen „Verspätungen“?

Mal ein Gedankenspiel: sexuelle Straftaten gegen ein Kind, d.h. das Opfer ist unter 14 Jahre alt. Das bedeutet, die Verjährung ruht, also ist eine Anzeige des Täters bis zum 23. Lebensjahr des Opfers möglich.
Wenn nun der Täter allerdings nach dem 14. Lebensjahr weiter aktiv war, zur Zuspitzung dieses Gedankengangs sagen wir auch mal: brutaler oder gröber war - dann mögen all diese Tatbestände bis zu einer Anzeige mit 22 Jahren längst ungültig sein.

Rechnerisch bedeutet dies: das Opfer könnte jene Taten zur Anzeige bringen, die vor seinem 14. Lebensjahr und NACH dem 17. Lebensjahr stattfanden. „Verspätet“ sich das Opfer in seiner Anzeige (also Anzeige mit 22), wäre der Täter von vornherein für Vorfälle von drei (!) Jahren (als das Opfer 14-16 Jahre alt war) unantastbar.

Empfinden Juristen derartige Umstände auch als Mängel? (Ich empfinde es so.) Gerade was junge Opfer angeht, scheint mir doch eine längere Sicherheit, die Taten zur Anzeige zu bringen, angebracht. Gerade Opfer von sexueller Gewalt sind oft eingeschüchtert und psychisch geschwächt. Man könnte sogar den „besonders strafenswerten“ Sonderfall organisierter Kriminalität (Kinderpornografie und -prostitution, Netzwerke etc.) hervorheben, der in dieser Sache doch zweifelsfrei „zu frei und geschützt“ wäre.

Aber vielen Dank für die interessante Information!

Gerade angesichts der so extrem unterschiedlichen Haltung gegenüber der Ahndung sexueller Straftaten („alle wegschließen“) doch ein enorm spannendes Diskussionsthema!

Herzliche Grüße,

Stefan

Hallo,

Allerdings könnte man befürchten, Täter könnten
dementsprechend zu bestimmten Zeitpunkten besonderen Druck auf
die noch schweigenden Opfer ausüben. Weil sie trotz
„schlimmer“ Straftaten von einem Tag auf dem anderen (23.
Lebensjahr = 18 + 5) straffrei würden.

Das ist vorstellbar. Aber das trifft natürlich auf alle Straftaten und sogar Ordnungswidrigkeiten und sogar Rechnungen zu, die eine Verjährungsfrist haben.

Kaum vorstellbar für einen Normalbürger. Dass das
Strafgesetzbuch manchen Menschen tatsächlich Straffreiheit
ermöglichen kann.

Der Grund besteht darin, daß irgendwann kein Bezug mehr zwischen Straftat und Strafe herstellbar ist. Natürlich ist das bei verschieden schweren Straftaten unterschiedlich, weshalb es verschieden lange Fristen gibt.

Die Zeit vergeht ja so schnell; und Opfer
mögen in manchmal psychisch aufgrund der aus den Taten
resultierten Schäden nicht in der Lage sein, bis zum 23.
Lebensjahr soviel Courage und Mut aufzubringen.

Kann passieren.

Wie sieht denn hier die Rechtspraxis aus? Rechnet das
Rechtswesen mit vielen derartigen tragischen „Verspätungen“?

Sicher.

Mal ein Gedankenspiel: sexuelle Straftaten gegen ein Kind,
d.h. das Opfer ist unter 14 Jahre alt. Das bedeutet, die
Verjährung ruht, also ist eine Anzeige des Täters bis zum 23.
Lebensjahr des Opfers möglich.

Ja.

Wenn nun der Täter allerdings nach dem 14. Lebensjahr weiter
aktiv war, zur Zuspitzung dieses Gedankengangs sagen wir auch
mal: brutaler oder gröber war - dann mögen all diese
Tatbestände bis zu einer Anzeige mit 22 Jahren längst ungültig
sein.

Wie kommst Du darauf? Die Verjährungsfrist läuft auch für die späteren Straftaten erst zum gleichen Zeigtpunkt los wie die für die erste Straftat. Das heißt, alle in dieser Zeit begangenen Straftaten verjähren dann am selben Tag.

Rechnerisch bedeutet dies: das Opfer könnte jene Taten zur
Anzeige bringen, die vor seinem 14. Lebensjahr und NACH dem
17. Lebensjahr stattfanden. „Verspätet“ sich das Opfer in
seiner Anzeige (also Anzeige mit 22), wäre der Täter von
vornherein für Vorfälle von drei (!) Jahren (als das Opfer
14-16 Jahre alt war) unantastbar.

Nein. s.o.

Empfinden Juristen derartige Umstände auch als Mängel? (Ich
empfinde es so.) Gerade was junge Opfer angeht, scheint mir
doch eine längere Sicherheit, die Taten zur Anzeige zu
bringen, angebracht. Gerade Opfer von sexueller Gewalt sind
oft eingeschüchtert und psychisch geschwächt. Man könnte sogar
den „besonders strafenswerten“ Sonderfall organisierter
Kriminalität (Kinderpornografie und -prostitution, Netzwerke
etc.) hervorheben, der in dieser Sache doch zweifelsfrei „zu
frei und geschützt“ wäre.

Darüber kann man sicher diskutieren. Gesetze können jederzeit vom Gesetzgeber angepasst werden.

Gruß
Axel (ianal)

Hallo Axel,

danke für die aufschlussreiche Antwort.

Deinen Einwand habe ich allerdings nicht verstanden. Also:

Wenn nun der Täter allerdings nach dem 14. Lebensjahr weiter
aktiv war, zur Zuspitzung dieses Gedankengangs sagen wir auch
mal: brutaler oder gröber war - dann mögen all diese
Tatbestände bis zu einer Anzeige mit 22 Jahren längst ungültig
sein.

Wie kommst Du darauf? Die Verjährungsfrist läuft auch für die
späteren Straftaten erst zum gleichen Zeigtpunkt los wie die
für die erste Straftat. Das heißt, alle in dieser Zeit
begangenen Straftaten verjähren dann am selben Tag.

Gilt die einzelne Straftat nicht für sich selbst? Sondern „alles“, was ein Täter über viele Jahre einem Opfer antut, verjährt zum selben Zeitpunkt? Verstehen wir uns gerade nicht miss?

Würde bedeuten:

  • Straftat an einer 16-jährigen Person: 5 Jahre Verjährungszeitraum ab Tatzeitpunkt, also verjährt beim 21. Lebensjahr des Opfers.
  • Straftat bei einer 13-jährigen Person: 5 Jahre ab Volljährigkeit, d.h. verjährt beim 23. Lebensjahr des Opfers.
    WENN ABER beide Taten zusammenfallen was Täter- und Opferschaft betrifft, verjährt BEIDES erst zum 23. Lebensjahres des Opfers?

Ich hoffe, ich konnte mich verständlich aussdrücken. Ich bin mir nicht sicher, ob wir das selbe meinten.

Grüße,

Stefan

Gilt die einzelne Straftat nicht für sich selbst? Sondern
„alles“, was ein Täter über viele Jahre einem Opfer antut,
verjährt zum selben Zeitpunkt? Verstehen wir uns gerade nicht
miss?

Würde bedeuten:

  • Straftat an einer 16-jährigen Person: 5 Jahre
    Verjährungszeitraum ab Tatzeitpunkt, also verjährt beim 21.
    Lebensjahr des Opfers.
  • Straftat bei einer 13-jährigen Person: 5 Jahre ab
    Volljährigkeit, d.h. verjährt beim 23. Lebensjahr des Opfers.
    WENN ABER beide Taten zusammenfallen was Täter- und
    Opferschaft betrifft, verjährt BEIDES erst zum 23.
    Lebensjahres des Opfers?

Hallo,

lies bitte nochmal meinen Beitrag!!! Die Verjährungsfristen BEGINNEN immer mit Vollendung des 18. Lebensjahres!

bsp. Vergehen zum 3., 8., 13., 16. Geburtstag. Alles Taten mit 5Jahres Verjährung --> Ruhen der Verjährung bis zum 18. --> Ende der Verjährung für alle gleich am 23. Geburtstag!

Hast du mal die §§ gelesen???

mfg vom

showbee

Nein, habe ich noch nicht nachgelesen. Aber das tu ich gleich mal!

Nun verstehe ich, wie du es zu Anfang meintest. Alles logo jetzt, was meine ursprüngliche Frage betraf - dankeschön!

Stefan