Gewaltschutzgesetz und Stalking

Hallo Gemeinde

Angenommen eine Frau F hat einen noch Ehemann M, der aufgrund vergangener Taten
bereits eine Verfügung nach dem § 1 GewSchG (Gründe gemäß § 64b Abs. 3 FGG) am
Hals hat. Die Frau F steht also unter den Schutzmaßnahmen des § 1 GewSchG: Mann
M darf sich nicht nähern, anrufen usw.
Mann M hat bekannte Alkoholprobleme und diverse psychologische Therapien
abgebrochen. Es ist also anzunehmen, dass Mann M in Bezug auf seine noch Frau F
keinen klaren Gedanken mehr fassen kann.

Angenommen diese Verfügung wird von Mann M nicht eingehalten und er belästigt
Frau F weiterhin intensivst mit Aktionen wie z.B.

  • Minütliche (mit Fangschaltung bewiesene) Anrufe bei Frau F
  • Beobachtung des Hauses von Frau F (durch Zeugen bewiesen)
  • Betreten des Grundstücks von Frau F (durch Zeugen bewiesen)
  • Werfen von Eiern an die Garage von Frau F
  • Auflauern von Frau F bei jeglicher Gelegenheit (Fitnessstudio, Einkauf, usw.)
    (durch Zeugen bewiesen)
  • Drohschreiben an Frau F
  • Drohschreiben an Freunde von Frau F
  • Drohanrufe bei der Familie von Frau F (durch Zeugen bewiesen)
  • Einbruch in die Garage von Frau F
  • Sachbeschädigung des Autos von Frau F

Weiterhin angenommen Mann M würde gegenüber dritten eindeutig gewalttätige
Äußerungen machen und klare und auch gewalttätige Drohungen aussprechen. Es
wäre also zu befüchten, dass Frau F ernsthaft in Gefahr ist.

Nun angenommen Polizei und Anwalt können oder wollen nichts weiteres
unternehmen. Kann man in solch einem Fall wirklich nichts unternehmen? Oder
gibt es noch Lösungswege, die Frau F schützen können?

Hallo,

das ist meines Erachtens eine der ätzendesten Arten, Menschen das leben schwer zu machen.

Lies mal das hier:

http://www.liebeswahn.de/recht/urteil.html

Villeicht hilft es weiter bei der eigenen Entscheidungsfindung.

Gruß!

Horst

Anzeige gegen Ehemann M bei der StA

Nun angenommen Polizei und Anwalt können oder wollen nichts
weiteres
unternehmen. Kann man in solch einem Fall wirklich nichts
unternehmen? Oder
gibt es noch Lösungswege, die Frau F schützen können?

Hallo Markus!

Frau F oder ihr Anwalt können Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen. So aus meiner Erfahrúng als ehemalige Sekretärin einer Anwältin für Strafrecht. In einer Angelegenheit dort wurde genauso verfahren.
In dieser Anzeige sollte auf die bereits bestehende Verfügung verwiesen werden. Auch sollte die Persönlichkeit des Täters (alkoholabhängig, Therapien abgebrochen) hingewiesen werden.
Evtl. sollte sich Frau F einen Anwalt für Strafrecht nehmen, Rechtsanwälte mit anderen Fachgebieten haben da oft nicht so die Ahnung (Fachidioten)und können/ wollen daher das Mandat nicht annehmen.

Viel Glück

Stefanie

Viel Glück

Stefanie

Hallo Stefanie

Vielen Dank für den Hinweis. Klingt schon mal motivierend.
Was in diesem Fall als sehr frustriedend zu empfinden ist, ist dass sowohl Polizei als auch
Anwalt trotz vieler Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz äußern, dass man solange Mann M
nicht „mehr“ macht nicht viel machen könnte. Scheinbar muss Frau F in der Tat erst etwas
passieren bevor die Mühlen anfangen zu mahlen! :frowning:

Viele Grüsse
Markus

hallo Experten,

wenn ich so etwas lese, begreife ich meist so Einiges nicht. Stalking hin oder her - wenn dieser Mann in die Garage seiner Frau-in-Scheidung eingebrochen ist, ist das doch, stalking oder nicht, jedenfalls Einbruch? Oder ständige Anrufe - Körperverletzung!? Oder Drohbriefe - Beleidigung ? Oder Auto beschädigt - Sachbeschädigung? Oder Verwandte belästigt - Belästigung?
Ich bin kein Jurist oder anderswie rechtlich bewandert, aber bei vielen stalking-Fällen, von denen berichtet wird, wundert mich immer wieder, daß (bewiesene) Untaten, die im Rahmen des stalking passieren, obwohl sie im Strafgesetz unter Strafandrohung stehen, hier den Kommentar von der Polizei bekommen: "so lange nichts Schlimmeres passiert … "
Gilt, sobald stalking der Fall ist, das Strafgesetzbuch nicht mehr? Außer das stalking steigert sich bis zu versuchtem Mord/Totschlag ? Alle im Schweregrad darunter liegenden Untaten genießen Straffreiheit (jeder ist erleichtert, daß nichts Schlimmeres geschehen ist … ?)?

Außerdem - da er Alkoholiker ist (ich setze voraus, daß dies eine bewiesene Tatsache sei) - ist auch an die bei Alkoholkranken (vor allem Männern) bekannte Möglichkeit einer Eifersuchtstat zu denken, wie sie für fortgeschritten alkoholveränderte Persönlichkeiten bekannt ist. Dazu müßte man seinen Psychiater, ggfls. Hausarzt, heranziehen, ggfls. eine psychiatrische Untersuchung herbeizuführen versuchen. Sicher wäre es gut, einen in solchen Fragen kundigen Anwalt zuzuziehen, der nicht nur strafrechtlich bewandert ist, sondern auch mit psychisch kranken Rechtsbrechern Erfahrung hat. Andernfalls wäre aus anderen Quellen einmal die Zahl der Straftaten dieser Art seitens der Alkoholiker zu suchen und dem Anwalt vorzulegen.
Gruß, I.