Haftpflichtschaden

Person A verursacht einen Totalschaden des Handys von Person B.
Person A meldet dies nun seiner privaten Haftpflichtversicherung, die dann das Gerät zu einem Gutachter schicken lässt.
Dieser Gutachter stellt nun fest, das das Gerät nicht mehr reparabel ist und ermittelt den Zeitwert des Gerätes.
Da das Gerät gerade einmal einen Monat alt war, wundert sich Person B, warum die Versicherung nur 40% des Wiederbeschaffungswertes als Zeitwert erstattet.
Begründet hat die Versicherung es mit „Anlehnung an aktuelle Gebrauchtmärkte“.

Hat Person B nun Anspruch auf ein Neugerät oder muß Person B sich an den Gebrauchtmrkt halten?

Hat Person B nun Anspruch auf ein Neugerät

Nein, Haftpflicht ersetzt immer nur Zeitwert.

oder muß Person B
sich an den Gebrauchtmrkt halten?

Ja.

Hallo!

Hat Person B nun Anspruch auf ein Neugerät oder muß Person B
sich an den Gebrauchtmrkt halten?

Der Geschädtigte ist immer so zu stellen, wie er gestanden hätte, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Ohne das schädigende Ereignis hätte B ein gebrauchtes Handy gehabt, das ist ihm auszugleichen.

Gruß,

Florian.

Nun ja…
Hallo!

Bei Kraftfahrzeugen hat man u. U. auch Anspruch auf einen Neuwagen, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1000km draufhat. Das liegt aber darin begründet, dass der Wertverlust bei einem „Unfallwagen“ eminent hoch ist.

Mobiltelefone haben zwar eine wesentlich kürzere „Halbwertzeit“ als Autos, aber 60% nach nur einem Monat halte ich für abenteuerlich. Da würde ich vom Versicherer einen Nachweis fordern, dass man wirklich ein gleichwertiges Gerät für den Preis bekommt.

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Da würde ich vom Versicherer einen
Nachweis fordern, dass man wirklich ein gleichwertiges Gerät
für den Preis bekommt.

Hallo, nicht nur das.

Der Geschädigte / Anspruchsteller muss z.B. einen Kauf bei E-Bay u.dgl. nicht hinnehmen, wenn er das beschädigte Gerät ursprünglich im örtlichen Fachhandel kaufte. Hier müssen dann wieder örtliche Marktpreise ermittelt werden.

HM