Wer muß nach deutschem Recht für die Funktionalitäten einer Software gerade stehen? Ist es Sache des Einzelhändlers, dem Kunden gegenüber die Funktionalitäten einer Software zu gewährleisten? In einem mir bekannten Fall verkaufte ein Einzelhändler einem Firmenkunden eine Anti-Viren-Software. Der Hersteller versprach lt. Verpackung einen einjährigen Updateservice für diese Software. Nach 60 Tagen war der Updateservice abgelaufen und der Kunde sollte die Verlängerung kaufen. Dieser wandte sich an den Einzelhändler, wo er die Ware gekauft hatte und verlangte die Rücknahme oder eine neue Version. Der Händler verweigerte dies mit der Aussage, es sei Sache des Herstellers, die Funktionalität auch aufrecht zu erhalten. Trotzdem der Händler sich bemühte, über seine Distributoren eine Lösung zu erreichen, kam es zu keinem Ergebnis.
Wer muß in einem solchen Falle für die nicht vorhandene Funktion haften? Ist der Einzelhändler dazu verpflichtet, eine Ware zurückzunehmen? Kann und darf der Firmenkunde vom Einzelhändler die Nachbesserung verlangen oder muß er sich an den Hersteller wenden? Gibt es hierfür eine eindeutige Rechtsgrundlage?
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.
Gruß aus Berlin 