Fax und E-Mail - rechtswirksam zugestellt?

Hallo,

sind Fax und E-Mail heutzutage vor Gericht als Beweise anerkannt?

Ich meine nicht Fälle, in denen z. b. vorgeschrieben ist, ein Papier handschriftlich und original zu unterschreiben.

Sondern, wenn jemand ein Fax schickt, oder eine E-Mail, und kann es durch das Sendeprotokoll belegen: Gilt das dann als zugestellt?

Grüße
Carsten

Sondern, wenn jemand ein Fax schickt, oder eine E-Mail, und
kann es durch das Sendeprotokoll belegen: Gilt das dann als
zugestellt?
Grüße

Hallo, Carsten,
am besten sollte man sich den Inhalt noch telefonisch bestätigen lassenm.

Hallo Carsten,

Sendeprotokolle werden nicht als Beweis anerkannt, da diese lediglich bestätigen, dass ein Verbinungsaufbau zu stande kam, nicht jedoch ob und welche Inhalte übermittelt worden sind.

Gruss Akkon

Hallo,

Sendeprotokolle werden nicht als Beweis anerkannt, da diese
lediglich bestätigen, dass ein Verbinungsaufbau zu stande kam,
nicht jedoch ob und welche Inhalte übermittelt worden sind.

das müßte dann auch für die Beweiskraft von Einschreiben gelten.

Gruß,
Christian

Sendeprotokolle werden nicht als Beweis anerkannt, da diese
lediglich bestätigen, dass ein Verbinungsaufbau zu stande kam,
nicht jedoch ob und welche Inhalte übermittelt worden sind.

das müßte dann auch für die Beweiskraft von Einschreiben
gelten.

Wieso das denn? Ein Einschreiben beweist den Zugang; was das Einwurfeinschreiben angeht, so ist das wenigstens ein Anscheinsbeweis.

Was den Inhalt des Einschreibens angeht, hast du natürlich Recht: Der lässt sich auch per Einschreiben nicht beweisen.

Levay

Sondern, wenn jemand ein Fax schickt, oder eine E-Mail, und
kann es durch das Sendeprotokoll belegen: Gilt das dann als
zugestellt?

Die Beweiswürdigung obliegt dem Richter, und wenn eine Seite glaubhaft machen kann, dass eine Mail/ein Fax entspr. Inhalts versendet wurde, die andere Seite einen Nichtempfang oder einen anderen Inhalt hingegen nicht glaubhaft darstellen kann, liegt es nahe, die Mail als Beweis gelten zu lassen. Kann die Gegenpartei aber z. B. ein Providerprotokoll vorlegen, nach dem zum behaupteten Datum von der vorgeblichen Absenderadresse keinerlei Kontaktaufnahme stattgefunden hat, wird der Richter diese Mail wohl als Beweismittel verwerfen.

IANAL
Schorsch

Hi Chris,

da denkst Du wie der BGH, demzufolge lediglich die Abgabe nicht jedoch die Zustellung durch den Einlieferungsbeleg bewiesen wird (BGHZ 24, 308-325).

Gruss klaus

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Hallo Akkon,

Du hast vollkommen Recht. Alles andere ist Quatsch!!!

Sendeprotokolle sind keine Dokumente sonst könnte man ja auch seine Kündigungen per Fax schicken. *lach*

Gruß

Jörg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Guten morgen,

Wieso das denn? Ein Einschreiben beweist den Zugang; was das
Einwurfeinschreiben angeht, so ist das wenigstens ein
Anscheinsbeweis.

Was den Inhalt des Einschreibens angeht, hast du natürlich
Recht: Der lässt sich auch per Einschreiben nicht beweisen.

eben. Ein handelsübliches Sendeprotokoll geht da durchaus weiter, denn da steht eben nicht nur drauf, daß eine Verbindung zustande kam, sondern auch, wie lange sie bestand, wieviele Seiten übertragen worden sind und ob dies erfolgreich geschah. Und als kleines Zückerchen obendrauf wird ein Teil der ersten Seite mit auf dem Sendeprotokoll verewigt (ca. 80%, Rest Verbinungsdaten), was u.a. ein Grund dafür ist, warum ich das Deckblatt als letzte Seite durchfaxe (wenn überhaupt).

Gruß,
Christian

Widersprüchliche Wertungen…
Hallo Carsten,

nun Deutsche Gerichte sind da komischerweise höchst widersprüchlich…:smile:

Bei FAXEN an Gerichte gelten diese…
Bei FAXEN an „Private“ gelten diese nicht…

EMAILS kannst du generell nicht als „Beweiswürdig“ ansehen…

Wobei man ja nicht außer Acht lassen darf,das der „Alte“ Fernschreibdienst der Deutschen Bundespost (und teilweise gibt es ja sowas noch in der dritten Welt) wirklich „Fälschungssicher“ war…
denn das sogenannte „Fernschreibnetz“ der Deutschen Bundespost
(und davor der Deutschen Reichspost bzw. der Deutschen Reichsbahn (denn Telegramme konnten früher auch bei der Bahn aufgegeben werden))
war wirklich „fälschungssicher“…
(Für Techniker: die Fernschreiber wurden über besondere Leitungen
miteinander verbunden…diese „Leitungskennung“ war immer auf den
„Fernschreiben“ zu erkennen…)

Bei „modernen“ Fax-Geräten (bzw. bei Emails) ist es überhaupt kein
Problem,die „Absenderkennung“ zu fälschen…(oder andere Dinge…)

mfg

da denkst Du wie der BGH, demzufolge lediglich die Abgabe
nicht jedoch die Zustellung durch den Einlieferungsbeleg
bewiesen wird (BGHZ 24, 308-325).

Äh… Einlieferungsbeleg ist doch beim Einschreiben gar nicht der Clou. Der Clou ist die Dokumentation der Zustellung.

Alles andere ist Quatsch!!!

Wenn jemand so was schreibst, ist das meist in Indiz dafür, dass der Schreiber keine Ahnung hat.

Sendeprotokolle sind keine Dokumente sonst könnte man ja auch
seine Kündigungen per Fax schicken. *lach*

Die Argumentation ist nicht stichhaltig; denn dass eine Kündigung (ich nehme an, du meinst die Kündigung des Arbeitsverhältnisses) nicht per Fax möglich ist, ergibt sich hier ja erst aus §§ 623, 126 BGB.

Grundsätzlich können Willenserklärungen selbstverständlich per Fax abgegeben werden. Das wurde hier auch gar nicht diskutiert, sondern diskutiert wurde nur die Frage nach der Beweiskraft.

Levay

Hallo Herr Müller,

wenn Sie schon so genau sein wollen dann aber bitte mit Rechtsprechung und §§ wie hier. Aber ob das dem Fragesteller dient?

(19.01.2001 - vera) Auch in Zeiten von Fax, E-Mail und elektronischen Signaturen schreibt der Gesetzgeber für den offiziellen Schriftverkehr in einigen Fällen nach wie vor ein handschriftlich unterschriebenes Original-Dokument vor. Nach einer Entscheidung der Obersten Bundesgerichte sind Schriftsätze in Gerichtsverfahren allerdings auch dann rechtskräftig, wenn sie mit „unterzeichnetem“ Computerfax vor Gericht eingereicht werden. Darauf weist die Zeitschrift „connect“ in ihrer am 11.1.2001 erschienenen Ausgabe hin (Nr. 2/01). Die eingescannte Unterschrift oder der Name des Absenders mit dem Hinweis auf maschinelle Erstellung auf dem Fax genügt (Az.: GmS-OGB 1/98). Auch für eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Schriftform laut Paragraf 127 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genügt die Übermittlung per Faxgerät. Voraussetzung: Der Aussteller muss durch eindeutige Absenderangaben erkennbar sein.

Vertragsänderungen, Vertragsabschlüsse und Kündigungen müssen „connect“ zufolge laut Paragraf 126 BGB grundsätzlich schriftlich eingereicht werden. Hier muss das Dokument dem Empfänger handschriftlich unterschrieben im Original zugehen. Faxe sind in diesen Fällen nicht rechtskräftig.

Selbst wenn der Gesetzgeber die Schriftform per Fax anerkennt, ist es schwer, den tatsächlichen Eingang des Faxes beim Adressaten zu beweisen. Deshalb ist bei wichtigen Briefwechseln der Postweg per Einschreiben mit Rückschein nach wie vor der sicherste Zustellungsweg. Zur Fristwahrung gilt hier der Eingang beim Empfänger.

Gruß

Jörg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Levay,

habe weiter ober schon die Rechtsprechung inkl. §§ genannt:

Vertragsänderungen, Vertragsabschlüsse und Kündigungen müssen „connect“ zufolge laut Paragraf 126 BGB grundsätzlich schriftlich eingereicht werden. Hier muss das Dokument dem Empfänger handschriftlich unterschrieben im Original zugehen. Faxe sind in diesen Fällen nicht rechtskräftig.

Gruß

Jörg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Grundsatz ist Formfreiheit!

Vertragsänderungen, Vertragsabschlüsse und Kündigungen müssen
„connect“ zufolge laut Paragraf 126 BGB grundsätzlich
schriftlich eingereicht werden. Hier muss das Dokument dem
Empfänger handschriftlich unterschrieben im Original zugehen.
Faxe sind in diesen Fällen nicht rechtskräftig.

Das ist ganz schlicht und ergreifend falsch. Die Schriftform ist nur dort nötig, wo sie gesetzlich verlangt wird, dann gilt § 126 BGB. Außerdem gibt es die gewillkürte (also vereinbarte) Schriftform, hier greift § 127 BGB mit niedrigeren Anforderungen. Hier kann übrigens sogar ein Fax reichen gem. §§ 127 II S. 1 Alt. 1, 126 b BGB.

Worauf ich aber eigentlich hinaus will: Im Grundsatz sind sämtliche Willenserklärungen und Verträge formfrei. Ausnahmen: siehe oben!

Levay

Hallo Levay,

wir können uns jetzt hier weiter mit §§ und eventuellen Urteilen die Finger blutig schreibe. Das bringt unseren Fragesteller aber auch nicht weiter.

Der Fragestellen hatte die Auflage das Schreiben Handschriftlich und im Original vorzulegen. In seinem Fall kann er ein Fax nicht geltend machen. Richtig?

Gruß

Jörg

wir können uns jetzt hier weiter mit §§ und eventuellen
Urteilen die Finger blutig schreibe. Das bringt unseren
Fragesteller aber auch nicht weiter.

Nein, aber man kann das, was du geschrieben hast, so nicht stehenlassen. Das ist Grundlagenwissen.

Der Fragestellen hatte die Auflage das Schreiben
Handschriftlich und im Original vorzulegen. In seinem Fall
kann er ein Fax nicht geltend machen. Richtig?

Wenn er die Auflage hat: natürlich richtig.

Levay

Hallo!

Grundsätzlich ist alles als Beweis zugelassen, selbstverständlich auch e-mails. Die Beweiswürdigung obliegt dem Richter und nur wenn alle relevanten Beweise aufgenommen worden sind, kann dieser dann entscheiden, was er glaubt und was er nicht glaubt.

Gruß
Tom

Rückfrage
Hallo,

am besten sollte man sich den Inhalt noch telefonisch
bestätigen lassenm.

Und was beweist das dann?
Gruß
Axel

Hallo,

Der Fragestellen hatte die Auflage das Schreiben
Handschriftlich und im Original vorzulegen. In seinem Fall
kann er ein Fax nicht geltend machen. Richtig?

Du solltest nochmal nachlesen. Im Ursprungspost stand:
‚Ich meine nicht Fälle, in denen z. b. vorgeschrieben ist, ein Papier handschriftlich und original zu unterschreiben.‘
Also: nicht richtig.

Gruß
Axel