Die Polizei ermittelt nicht wegen Körperverletzung. Tja, aber warum nicht? Wisst ihr, woran das scheitern sollte? Kausalität ist unzweifelhaft, und mit Zurechnung und Vorsatz habe ich auch keine Probleme.
Wer hat eine Idee - am liebsten mit Quellenangabe hinsichtlich der rechtlichen Regel, die hier die Strafbarkeit wegen KV ausschließt, vorzugsweise bei Rolf Schmidt, Wessels oder Tröndle, damit ich es gleich nachlesen kann
Also solche Zeitungsberichte muss man nicht unbedingt ernst nehmen. Oft verstehen die Journalisten, die das schreiben, selbst nicht, wie das alles funktioniert, oft wird solcher Unsinn selbst in guten Zeitungen von Juristen geschrieben, was ich persönlich als besonders ärgerlich empfinde. Vielleicht war das also einfach unvollständig berichtet.
Was den Vorsatz anlangt, so denke ich, dass dieser nicht unbedingt nachzuweisen sein wird, bewusste Fahrlässigkeit wäre durchaus auch naheliegend.
also ich finde die Taktik der Polizei überzeugend. Immerhin ist 315b ein Gefährdungsdelikt und 223 ein Erfolgsdelikt. Der Vorsatz bzgl. Kausalzusammenhang für 223 dürfte schwer nachweisbar bzw. begründbar sein. Deswegen gibt es ja die Gefährdungsdelikte, die umständliche Begründungen und Ermittlungen vermeiden sollen. Da beide Tatbestände gleichen Strafrahmen haben und wohl auch Idealkonkurrenz vorliegen würde, wäre es müßig, wenn die Polizei wegen 223 ermitteln würde.
Wenn man das als taktisches Problem und nicht als rechtswissenschaftliches ansieht, dann sehe ich das ein. Generell fällt es mir nicht so schwer, den Vorsatz zu verneinen.
Was den Vorsatz anlangt, so denke ich, dass dieser nicht
unbedingt nachzuweisen sein wird, bewusste Fahrlässigkeit
wäre durchaus auch naheliegend.
Interessant. Grobe Abgrenzung wäre ja:
(Eventual-)Vorsatz --> na wenn schon
(Bewusste) Fahrlässigkeit --> wird schon gutgehen
Wenn ich so einen Gullideckel hochhebe und dann denke, da wird schon niemand verletzt werden, muss ich echt einen an der Waffel haben Aber ok, in dubio pro reo…
§ 230 StGB: §§ 223 und 229 StGB werden nur auf Antrag verfolgt. Wenn die StA das öffentliche Interesse nicht als gegeben ansieht und der Verletzte keinen Strafantrag gestellt hat, wird halt bzgl. dieser Delikte nicht ermittelt, auch wenn der Tatbestand erfüllt wurde.
Wenn man das als taktisches Problem und nicht als
rechtswissenschaftliches ansieht, dann sehe ich das ein.
Hallo,
das darfst du m.E. nicht trennen. Der Gesetzgeber hat ja die Ermittlungsschwierigkeiten bei Erfolgsdelikten erkannt und gerade aus dem Grund allerhand Gefährdungsdelikte kodifiziert. M.E. ist das gerade an der „Beteiligung an einer Schlägerei“ nach § 231 StGB ersichtlich. Ermittlungsschwierigkeiten ja, deshalb keine Bestrafung nein!
Das Legalitätsprinzip bedeutet ja nicht sklavische Verfolgung aller Taten, ein bischen Effizient darf es schon zugehen…
Das muss ich in diesem Fall wohl. Ich tu mich nämlich (noch) schwer mit der Verneinung des Vorsatzes, wenn überhaupt, dann nur wegen in dubio…
Der Gesetzgeber hat ja die
Ermittlungsschwierigkeiten bei Erfolgsdelikten erkannt und
gerade aus dem Grund allerhand Gefährdungsdelikte kodifiziert.
M.E. ist das gerade an der „Beteiligung an einer Schlägerei“
nach § 231 StGB ersichtlich.
Das hat nur mit dem Fall hier nix zu tun. Darum: In diesem Fall sehe ich schon einen Unterschied. Wenn man nur auf die Beweisbarkeit abstellt, ist kein materiell-rechtliches Problem hinsichtlich der Strafbarkeit wegen Körperverletzung. (Dass es sich eh um eine Tatfrage handelt, ist klar.)
…Wenn man nur auf die
Beweisbarkeit abstellt, ist kein materiell-rechtliches Problem
hinsichtlich der Strafbarkeit wegen Körperverletzung. (Dass es
sich eh um eine Tatfrage handelt, ist klar.)
Hi,
dann weiss ich nicht, was du willst. Oder glaubst du wirklich den Beirag bei T-Online (arbeiten die nicht mit Bild zusammen???) so zu interpretieren, dass hier mangels Vorsatzes eingestellt wurde? Nein, nicht mangels Vorsatz, weil Vorsatz schwer nachweisbar ist, wird § 223 nicht ermittelt.