Hallo Rechtskundige,
bin mir nicht sicher, ob ich hier oder in Immobilien posten soll. Es
ist meiner Ansicht nach mehr juristisch.
Bei einer Eigentümerversammlung werden ein oder mehrere TOP
mehrheitlich beschlossen. Diese werden vom Verwalter in seinem
Protokoll auch bestätigt.
Aber es passiert nichts.
Beispiel Wasserleitungs-Erneuerung mit Einholung von drei
Kostenvoranschlägen.
Bei der nächsten Eigentümerversammlung möchte einer bzw. mehrere
Eigentümer dem Verwalter jetzt die Entlastung verweigern.
Welche Auswirkung hat eine verweigerte Entlastung für den Verwalter?
Benötigt man dafür >50%?
Fragt und grüßt
Wilfried
Hallo Rechtskundige,
bin mir nicht sicher, ob ich hier oder in Immobilien posten
soll. Es
ist meiner Ansicht nach mehr juristisch.
Bei einer Eigentümerversammlung werden ein oder mehrere TOP
mehrheitlich beschlossen. Diese werden vom Verwalter in seinem
Protokoll auch bestätigt.
Aber es passiert nichts.
Beispiel Wasserleitungs-Erneuerung mit Einholung von drei
Kostenvoranschlägen.
Bei der nächsten Eigentümerversammlung möchte einer bzw.
mehrere
Eigentümer dem Verwalter jetzt die Entlastung verweigern.
Welche Auswirkung hat eine verweigerte Entlastung für den
Verwalter?
Das er für das Jahr für das er nicht entlastet wurde, weiterhin haftet.
Benötigt man dafür >50%?
Für die Entlastung benötigt man >50% der Stimmen.
Gruß n.
Hallo Herr Schmidt,
danke für die Antwort.
Das er für das Jahr für das er nicht entlastet wurde,
weiterhin haftet.
Benötigt man dafür >50%?
Für die Entlastung benötigt man >50% der Stimmen.
Also bei unter 50% ist er dann trotzdem entlastet?
Nehme ich jetzt so an
Gruß W.
Hallo
die Entlastung ist ein Antrag und muss auf der Tagesordnung erscheinen.
Wenn dieser Antrag eine relative Mehrheit findet, ist die Verwaltung entlastet z.B. 4 für den Antrag, 3 dagegen, 27 Enthaltungen
Bei gleicher Stimmenzahl oder weniger Ja-Stimmen ist die Verwaltung für das Jahr nicht entlastet. z.B. 4 Ja 4 nein 26 Enthaltungen
Die Entlastung gilt nur für Dinge, die zu dem Zeitpunkt bekannt waren. Wenn der Verwalter seinem Schwager einen Auftrag freihändig vergeben hat, obwohl drei Angebote und die Zustimmung des Beirats nötig gewesen wären, wird das nicht durch eine Entlastung „legalisiert“, wenn die Auftragsvergabe zwar in dem entlasteten Jahr erfolgte, die Eigentümer zum Zeitpunkt der Entlastung aber davon keine Kenntnis hatten.
Gruß n.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Herr Schmidt,
bei Ihrer Wortwahl " … eine relative Mehrheit " fiel mir noch etwas
ein, das mir in diesem Zusammenhang unklar ist.
Ist § 18 (3,3) so zu verstehen, daß ein nicht anwesender Eigentümer
als Nein-Stimme zählt?
Die Ja-Stimmen der anwesenden Eigentümer ergeben z.B. 60%. Bei
Berücksichtigung der nichtanwesenden Eigentümer liegt der Ja-Anteil
dann unter 50%. Ein Beschuss der anwesenden Eigentümer ist also nicht
rechtskräftig.
Richtig so?
Gruß
Wilfried
§ 18.
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der
ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen
schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm
nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen
Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums
verlangen.
(2) .....
(3) 1 Über das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
2 Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der
stimmberechtigten Wohnungseigentümer.
3 Die Vorschriften des § 25 Abs. 3, 4 sind in diesem Falle nicht
anzuwenden.
(4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
§ 25.
(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die
Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2) 1 Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.
2 Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so
können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen
stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der
Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen
Größe dieser Anteile, vertreten.
(4) 1 Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so
beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen
Gegenstand ein.
2 Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der
vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung
hinzuweisen.
(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die
Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder
die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen
Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18
rechtskräftig verurteilt ist.
Hallo Herr Schmidt,
bei Ihrer Wortwahl " … eine relative Mehrheit " fiel mir
noch etwas
ein, das mir in diesem Zusammenhang unklar ist.
Ist § 18 (3,3) so zu verstehen, daß ein nicht anwesender
Eigentümer
als Nein-Stimme zählt?
Die Ja-Stimmen der anwesenden Eigentümer ergeben z.B. 60%. Bei
Berücksichtigung der nichtanwesenden Eigentümer liegt der
Ja-Anteil
dann unter 50%. Ein Beschuss der anwesenden Eigentümer ist
also nicht
rechtskräftig.
Richtig so?
Gruß
Wilfried
Hallo,
http://dejure.org/gesetze/WEG/25.html
Wenn Nichtanwesende als Neinstimmen zählen würden, wäre WEG §25, 4 (2.Satz)sinnlos.
Der von dir zitierte § beschränkt sich auf den Entzug v.Wohneigentum.
gruß n.
1 „Gefällt mir“
da habe ich mich wieder etwas ungelenk ausgedrückt. In diesem Fall war
genau das meine Frage.
Also die relative Anzahl (anwesende Eigentümer) zählt, nur im Fall des
Wohneigentumentzuges müssen mehr als 50% aller echten Eigentümer dafür
stimmen. Hier sind also die nichtanwesenden den Neinsagern zuzurechnen.
Danke und Gruß
Wilfried
und unter „Beschuss“ wollte ich die auch nicht nehmen
)