Person A hat ein Elektronikgerät gekauft. Dieses Gerät ging nach ca. 1 1/2 Jahren kaputt (Unverschuldet). Person A hat nun das Gerät zum Verkäufer zurück gebracht damit das defekte Gerät laut Garantie umtauschen/reparieren zu lassen.
Wie lange hat der Verkäufer Zeit, bis er mir ein neues bzw. repariertes Gerät wieder geben muß? (zu BGB §439 Abs. 1)
Der Verkäufer hat noch in der Funktion ähnlich Geräte, kann Person A ein Ersatzgerät verlangen (bis das eigentlich Gerät vom Hersteller/Reparatur wieder kommt)?
Kann Person A alle Kosten die durch den Defekt des Gerätes entstanden sind dem Verkäufer in Rechnung stellen? (zu BGB §439 Abs. 2)
Falls ja, was benötigt Person A dazu? Parkquittung, Benzinrechnung? (Wobei es sich bei der Benzinrechnung ja nicht um den Kompletten Tank handelt, sondern nur einen bestimmten Fahrabschnitt. Wie ist dies zu behandeln?)
die gesetzliche Gewährleistungspflicht schützt den Verbraucher davor, dass er eine mangelhafte Ware angedreht bekommt. Die Beweislast liegt dabei beim Verkäufer.
Die vom Verkäufer/Produzenten gewährte Garantie dagegen ist freiwillig und insofern besser, als dass der Kunde in der Regel auch dann eine Reparatur oder einen Ersatz bekommen kann, wenn das Gerät innerhalb dieser Zeit seinen Geist aufgibt.
Wie lange hat der Verkäufer Zeit, bis er mir ein neues bzw.
repariertes Gerät wieder geben muß? (zu BGB §439 Abs. 1)
Er hat zumindest zwei Versuche, den Mangel zu beheben. Danach kann er auch Ersatz anbieten.
Kann Person A alle Kosten die durch den Defekt des Gerätes
entstanden sind dem Verkäufer in Rechnung stellen? (zu BGB
§439 Abs. 2)
Nein. Hiermit sind die Kosten gemeint, die zur Nachbesserung des Gerätes entstehen, etwa der Versand des Gerätes zum Hersteller und zurück, die Arbeitszeit und -leistung des Technikers usw.
die gesetzliche Gewährleistungspflicht schützt den Verbraucher
davor, dass er eine mangelhafte Ware angedreht bekommt. Die
Beweislast liegt dabei beim Verkäufer.
Nur in den ersten 6Monaten. Danach muss der Käufer beweisen, daß der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Kann er das hier? Möchte ich mal ganz stark bezweifeln.
Die vom Verkäufer/Produzenten gewährte Garantie dagegen ist
freiwillig und insofern besser, als dass der Kunde in der
Regel auch dann eine Reparatur oder einen Ersatz bekommen
kann, wenn das Gerät innerhalb dieser Zeit seinen Geist
aufgibt.
So ist es. Geht aber nur aus den Garantiebedingungen hervor, die wir hier nicht kennen.
Wie lange hat der Verkäufer Zeit, bis er mir ein neues bzw.
repariertes Gerät wieder geben muß? (zu BGB §439 Abs. 1)
Er hat zumindest zwei Versuche, den Mangel zu beheben. Danach
kann er auch Ersatz anbieten.
Falsch. Das bezieht sich ausschließlich auf die Gewährleistung. In den Garantiebestimmungen, die wir hier nicht kennen, kann was ganz anderes stehen.
Kann Person A alle Kosten die durch den Defekt des Gerätes
entstanden sind dem Verkäufer in Rechnung stellen? (zu BGB
§439 Abs. 2)
Nein. Hiermit sind die Kosten gemeint, die zur Nachbesserung
des Gerätes entstehen, etwa der Versand des Gerätes zum
Hersteller und zurück, die Arbeitszeit und -leistung des
Technikers usw.
Und auch dies wissen wir nicht, weil es hier nicht um Gewährleistung geht. Und in den Garantiebestimmungen…
Lies: FAQ:1152
Hallo,
erst FAQ:1152 lesen, dann weiter fragen.
Dort steht der Satz ‚Bei einem Verkauf von Privatperson an Privatperson kann die Sachmangelhaftung ausgeschlossen werden. Eine Beschränkung der Sachmangelhaftung gilt aber nur für Mängel, die der Verkäufer nicht kennt - wenn er etwas arglistig verschweigt, haftet er trotz Ausschluß (§ 444 BGB).‘
Gruß
loderunner