Hallo,
eine geringfügige Beschäftigung kann der Student ausüben, auch wenn er Unterhalt von einem der Elternteile bezieht.
Wichtig sind aber die unterhaltsrechtlichen Folgen: Der Elternteil schuldet nicht mehr so viel Unterhalt wie bisher.
Studenten sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien. Ausnahmen gelten nur für Praktika und Werksstudenten.
Arbeitet ein Student dennoch nebenher, gilt unterhaltsrechtlich folgendes:
(1) ein Teil, mind. 40,- €, bleibt als berufsbedingte Aufwendung anrechnungsfrei.
(2) Soweit die Eltern nicht den vollen Studenten-Unterhalt zahlen (640,- €), gilt folgendes: Der nach Abzug der 40,- € verbleibende Teil des Einkommens wird insoweit nicht angerechnet, als die Eltern nicht den vollen Studentenunterhalt zahlen. Dieser beträgt lt. Düsseldorfer Tabelle 640,- €. Beispiel: Der Student erhält von seinen Eltern monatlich nur 350,- € Unterhalt. Die Eltern zahlen also 290,- € zu wenig. Er verdient nebenher 400,- €. Davon bleiben von vornherein 40,- € als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Von dem Rest (360,- €) bleiben von weitere 290,- € anrechnungsfrei. Denn erst dann, wenn man diese 290,- € zu den 350,- € Unterhalt hinzurechnet, kommt er auf den Bedarf eines Studenten von 640,- €. Vom eigenen Einkommen des Studenten bleiben in diesem Beispielsfall also nur noch 70,- € übrig.
(3) Das verbleibende Einkommen ist nur nach „Billigkeit“ anzurechnen, i.d.R. also etwa zur Hälfte. Der Unterhaltsanspruch des Studenten reduziert sich in unserem Beispielsfall also nur um 35,- €.
Falls die Eltern den vollen Unterhalt von 640,- € zahlen, würde sich in unserem Beispielsfall (400,- € eigenes Einkommen des Studenten) der Unterhalt um 180,- € verringern. Die Rechnung wäre: 400,- € minus 40,- € Aufwendungen = 360,- €, davon nach Billigkeit die Hälfte anzurechnen = 180,- €.
Grüße
EK
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