Unterhalt-Zuverdienst

Hi,

mal angenommen ein/e volljährige/r Student/in bezieht einen gesetzlichen Unterhalt von einem der beiden Elternteile.

Darf diese/r Student/In noch einen Nebenjob annehmen?

Wenn ja, darf der Verdienst die Grenze von 400 Euro nicht übersteigen?

Oder darf die Summe aus Verdienst und Unterhalt einen bestimmten Deckungsbedarf nicht übersteigen?

Danke!!!

Hallo,

eine geringfügige Beschäftigung kann der Student ausüben, auch wenn er Unterhalt von einem der Elternteile bezieht.

Wichtig sind aber die unterhaltsrechtlichen Folgen: Der Elternteil schuldet nicht mehr so viel Unterhalt wie bisher.

Studenten sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien. Ausnahmen gelten nur für Praktika und Werksstudenten.

Arbeitet ein Student dennoch nebenher, gilt unterhaltsrechtlich folgendes:

(1) ein Teil, mind. 40,- €, bleibt als berufsbedingte Aufwendung anrechnungsfrei.

(2) Soweit die Eltern nicht den vollen Studenten-Unterhalt zahlen (640,- €), gilt folgendes:  Der nach Abzug der 40,- € verbleibende Teil des Einkommens wird insoweit nicht angerechnet, als die Eltern nicht den vollen Studentenunterhalt zahlen. Dieser beträgt lt. Düsseldorfer Tabelle 640,- €. Beispiel: Der Student erhält von seinen Eltern monatlich nur 350,- € Unterhalt. Die Eltern zahlen also 290,- € zu wenig. Er verdient nebenher 400,- €. Davon bleiben von vornherein 40,- € als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Von dem Rest (360,- €) bleiben von weitere 290,- € anrechnungsfrei. Denn erst dann, wenn man diese 290,- € zu den 350,- € Unterhalt hinzurechnet, kommt er auf den Bedarf eines Studenten von 640,- €. Vom eigenen Einkommen des Studenten bleiben in diesem Beispielsfall also nur noch 70,- € übrig.

(3) Das verbleibende Einkommen ist nur nach „Billigkeit“ anzurechnen, i.d.R. also etwa zur Hälfte. Der Unterhaltsanspruch des Studenten reduziert sich in unserem Beispielsfall  also nur um 35,- €.
Falls die Eltern den vollen Unterhalt von 640,- € zahlen, würde sich in unserem Beispielsfall (400,- € eigenes Einkommen des Studenten) der Unterhalt um 180,- € verringern. Die Rechnung wäre: 400,- € minus 40,- € Aufwendungen = 360,- €, davon nach Billigkeit die Hälfte anzurechnen = 180,- €.

Grüße
EK

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Noch zwei Fragen:

(2) Soweit die Eltern nicht den vollen Studenten-Unterhalt
zahlen (640,- €), gilt folgendes:…

–> Ergibt sich der Studenten-Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle oder aus der Addition vom Kindergeld und sonstigen Leistungen??

–> Prinzipiell kann ein/e Studentin also geringfügig verdienen, solange die Unterhaltszahlungen und das Einkommen der/des Student/in den Unterhaltsbedarf von insgesamt 640 Euro nicht übersteigen??

Danke nochmal!!

Addy zur zweiten Frage:

Kann das Elternteil, das den Unterhalt zahlt, den Unterhalt kürzen, wenn der Verdienst der/des Student/in und der Betrag des Unterhalts insgesamt unter 640 Euro liegen??

Gibt es im Internet Quellen, wo man als Nicht-Jurist solche Infos finden kann? S. meine Frage vom 02.04. Nachehelicher Unterhalt und 400-EUR Job.

Wenn der Unterhalt vom Pflichtigen voll gezahlt wird, inwieweit wird dann der Zuverdienst beim Unterhalt in Abzug gebracht? Auch zur Hälfte? Gibt es da auch einen Freibetrag, wie z.B. in dem Fall 40,- EUR?

Wo findet man im Netz zuverlässige rechtsgültige Infos?

Danke!!

Addy zur zweiten Frage:

Kann das Elternteil, das den Unterhalt zahlt, den Unterhalt
kürzen, wenn der Verdienst der/des Student/in und der Betrag
des Unterhalts insgesamt unter 640 Euro liegen??

Hallo,

ja, steht doch da. Der Unterhaltsbedarf eines Studenten wird z. Zt. auf € 640 (früher € 600) angesetzt. Kindergeld steht dem zahlenden Elternteil zu, wird es direkt an den Studenten ausgezahlt, mindert sich natürlich der Unterhalt des Elternteils. Reicht der gezahlte Elternunterhalt nicht aus (Eltern nicht leistungsfähig), kann der Student natürlich ohne Anrechnung durch Erwerbstätigkeit aufstocken bis € 640.

Grüße

EK

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Nein (owT)

Gibt es im Internet Quellen, wo man als Nicht-Jurist solche
Infos finden kann? S. meine Frage vom 02.04. Nachehelicher
Unterhalt und 400-EUR Job.

Wenn der Unterhalt vom Pflichtigen voll gezahlt wird,
inwieweit wird dann der Zuverdienst beim Unterhalt in Abzug
gebracht? Auch zur Hälfte? Gibt es da auch einen Freibetrag,
wie z.B. in dem Fall 40,- EUR?

Wo findet man im Netz zuverlässige rechtsgültige Infos?

Danke!!

Hallo,

im Zweifel gar nicht, da „zuverlässige rechtsgültige Infos“ eben nur durch anwaltliche Beratung zu erlangen sind. An sonsten gibt es aber so viele Seiten zum Thema „Unterhalt“ und „Anrechnung Einkommen“, dass auch googlen hilft. Das BGB legt nur die gesetzlichen Grundlagen, Unterhaltsrecht ist aber überwiegend Richterrecht (Höhe des Unterhalts, Anrechnung nach „Billigkeit“ etc.). Da fragt man dann einen, der sich damit auskennt: Einen Familienrechtler.

Die Berechnung bei Studenten hat die Besonderheit, dass diese überhaupt nicht arbeiten müssen, um für ihren Unterhalt zu sorgen. Nur deshalb wird teilweise nicht und teilweise nur anteilig angerechnet.
Das ist bei Ex-Ehegatten anders. Die müssen „alles“ tun, um für ihren Erwerb zu sorgen, wenn sie keine Kinder mehr erziehen.

Grüße
EK