Hallo ExpertInnen!
Und natürlich auch alle anderen…
Wie lange müssen Sonderangebote in einem Geschäft vorrätig sein? Gab es da nicht mal einen rechtsspruch o. ä.?
Wie lange oder wie viele oder so…
Danke für Eure Hilfe!
Gruß
Carmen
Hallo ExpertInnen!
Und natürlich auch alle anderen…
Wie lange müssen Sonderangebote in einem Geschäft vorrätig sein? Gab es da nicht mal einen rechtsspruch o. ä.?
Wie lange oder wie viele oder so…
Danke für Eure Hilfe!
Gruß
Carmen
Hallo Carmen,
ich wusste, dass die Ware für 2-Tage bevorratet werden muss. Habe mir jetzt den Wolf gesucht und es schlieschlich hier gefunden:
http://www.internetrecht-rostock.de/uwg-reform.htm
UWG-Reform: Das neue Wettbewerbsrecht
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird novelliert. Anlaß der Überarbeitung des UWG sind Liberalisierungstendenzen, die sich bereits durch den Wegfall des Rabattgesetzes oder der Zugabenverordnung verdeutlichten. Zudem geht es um eine Harmonisierung des europäischen Wettbewerbsrechtes und einer Umsetzung von EU-Richtlinien. Das neue UWG ist am 08.07.2004 in Kraft getreten.
(…)
§ 5 Irreführende Werbung
(…)
(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter
Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung
und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge
zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten
ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es
sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere
Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend
für die Werbung für eine Dienstleistung.
(…)
Die Vorratsverpflichtung bei Sonderangeboten besteht nunmehr für zwei Tage gem. § 5 Abs. 5 UWG. Ausnahmen sind möglich.
Ich hoffe ich konnte Dir helfen
Heiko
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Schon FAQ? @[MOD]
Hi MOD
Ist das schon im FAQ drin? Wenn nein, dann wäre es doch wie dafür geschaffen oder?
Heiko
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
§ 5 Irreführende Werbung
(…)
ergänzen sollte man noch, daß eine Privatperson keine Chance hat, auf diesen Paragraphen zu pochen. Beim Wettbewerbsrecht können nur andere Unternehmen oder Verbraucherverbände klagen.
Und noch ein Hinweis: wenn die Möglichkeit besteht, den Artikel nach zu bestellen, muß er nicht vor Ort vorrätig sein.
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo an dieser Stelle.
Hi MOD
Ist das schon im FAQ drin? Wenn nein, dann wäre es doch wie
dafür geschaffen oder?
Für die FAQ ist jemand anders zuständig 
Was nicht ausschliesst, dass ein FAQ-Eintrag durch einen MOD angestossen wird.
ABER: der link zu internetrecht-rostock.de versteckt sich auf der Startseite zu diesem Brett unter ‚Ebay-Recht‘
HTH
mfg M.L.
ergänzen sollte man noch, daß eine Privatperson keine Chance
hat, auf diesen Paragraphen zu pochen.
…und selbst wenn: Hieraus ließe sich kein Anspruch auf Verkauf einer Sache ableiten. Diese Einschränkung muss man dann auch noch machen, denn sonst könnten ja die klagebefugten Mitbewerber einen solchen Anspruch geltend machen.
Levay
Danke Euch.
Hallo!
Klagen werde ich nicht. Es geht mir nur ums Prinzip.
Ich habe mal an die Zentrale gefaxt, mal sehen, wie die Reaktion ist.
Es geht übrigens um den Kaffee-Verkäufer…
Gruß
Carmen