Beispiel: A schreibt B, er wolle dessen Auto für 5.000,-
kaufen; B antwortet, er sei einverstanden, aber nur zum Preis
von 6.000,-.
Hier ist der Fall doch anders, A geht Auf B zu und bietet
einen Kauf(-Vertrag) an, in einem „normalen“ Geschäft, z.B.
Supermarkt, wird mir die Ware mit Preisauszeichnung angeboten,
also nehme ich, wenn ich dann mit der Ware zur Kasse gehen,
das Angebot an und zahle.
Ich sehe das auch so wie du, aber die Mehrheit der Juristen sieht es eben anders. Die rechtliche Argumentation ist folgende: Wenn das „Angebot“ im Supermarkt ein solches im Rechtssinne darstellen würde, dann müsste der Supermarkt mit jedem einen Kaufvertrag abschließen, der hineingeht und die Ware an sich nimmt und damit zur Kasse geht.
Dabei ist zu unterscheiden:
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Wenn es sich um Schaufensterware oder ähnliches handelt, dann besteht kein Zweifel daran, dass das „Angebot“ im Rechtssinne keines ist. Man stelle sich nur vor, dass mehr Käufer die Sache haben wollen, als vorrätig ist. Dann hat der Verkäufer mehrere Kaufverträge, die er nicht alle erfüllen kann. Das aber kann nicht sein Wille sein, und genau diesen Willen muss man - bei verständiger Würdigung - darauf untersuchen, ob er existiert. Wenn nicht (wobei es nicht auf die innere Einstellung ankommt, sondern auf das Wirken nach außen!), dann kann es kein Angebot sein, sondern nur eine „Einladung, Angebote abzugeben“.
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Wenn es um Ware in den Regalen handelt, zieht dieses Argument nicht mehr. Der Käufer nur so viele Sache an sich nehmen, wie vorhanden sind. Der Supermarkt muss nicht befürchten, dass er mehr Kaufverträge abschließt, als er erfüllen kann. Die Rechtsprechung und die Mehrheit der Juristen unter Einschluss von Showbee und meinem Lieblingsanwalt gehen trotzdem davon aus, dass es sich hier nicht um Angebote im Rechtssinn handelt. Das Argument ist, dass der Supermarkt immer noch selbst entscheiden möchte, mit wem er Verträge abschließt. Ich halte da persönlich nicht für stichhaltig, weil es im Supermarkt regelmäßig völlig egal sein dürfte, wer für 1 Euro den Brotaufstrich kauft. Das Vertragsverhältnis ist sehr kurz, und ich habe es noch nie erlebt, dass einem Kunde eine Sache nicht verkauft wurde. Insbesondere muss der Verkäufer, weil ein Zurückbehaltungsrecht hat, die Sache auch nicht herausgeben, wenn der Käufer zahlungsunfähig sein sollte. Das ist aber nur meine Meinung, und ich vertreter hier eine Minderansicht.
Nein.
Tut mir leid, aber ich denke weiterhin, dass es so ist.
Das ist dein gutes Recht. Aber es ist mein gutes Recht, dich darauf hinzuweisen, dass die Sache ein bisschen komplexer ist.
Ähnlich bei den Steuerberatern, wären die Steuergesetze
einfach, müsste ich keinen StB engagieren, um MEIN Geld
wiederzubekommen, hier wird auch eine künstliche Situation
geschaffen, in der ich ohne Hilfe kaum klar komme,
ABM-Massnahme!
Im Steuerrecht mag das so sein, aber im vorliegenden Fall wird nicht etwas künstlich erschwert, sondern es wird einfach nur unter den Gesetzeswortlaut subsumiert. Wenn du dir die Paragrafen durchliest, die für das, was ich oben gesagt, eine Rolle spielen (es handelt sich um §§ 145, 247, 133, 157, 242 BGB), dann wirst du dort keinen Pargrafen finden, den man einfach streichen könnte, der also sinnlos ist, du wirst keinen Paragrafen darunter finden, der übermäßig unverständlich ist, und doch ist die Sache mit der Abgrenzung zwischen „Angebot“ und „Einladung, ein Angebot abzugeben“ die ganz logisch und - grundsätzlich - auch absolut richtige und sachgerechte Folge dieser Normen.
§§ 145, 147 BGB sagen aus, dass man für einen Vertrag eine Einigung braucht, d.h. Angebot und Annahme.
§§ 157, 133, 242 BGB sagen, dass nicht nur der Inhalt, sondern auch das Vorliegen einer Willenserklärung (also Angebot und Annahme) nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont zu beurteilen ist. Also kommt es nicht darauf an, was jemand gemeint hat, auch nicht darauf, was der andere verstanden hat, sondern nur darauf, was der Empfänger der erklären verstehen *durfte*. Es ließe sich sehr leicht an einigen kleinen Beispielen darlegen, dass alles andere zu Ergebnissen führen würde, die völlig ungerecht sind.
Nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont muss dann aber natürlich im Online-Shop und im Supermarkt usw. entschieden werden, ob hie wirklich ein „Angebot“ (also im Rechtssinne) vorliegt. Und die Gründe, warum - zumindest teilweise - nicht so ist, habe ich dir ja dargelegt.
Levay