Hallo Ellen!
Der gesetzliche Güterstand in D ist die Zugewinngemeinschaft. Dieser gilt, wenn nichts vereinbart wurde. Eine Vereinbarung (Ehevertrag) muss notariell beurkundet werden. Alles andere ist nicht gültig.
In der Zugewinngemeinschaft wird zum Zeitpunkt der Scheidung der Zugewinn, also das während der Ehe jeweils erworbene Vermögen der Ehegatten, ausgeglichen.
Der Zugewinn (reine Rechengröße) wird pro Person ermittelt. Die Berechnung erfolgt, in dem das Anfangs- (Eheschließung) mit dem Endvermögen (Scheidungszeitpunkt) saldiert wird. Übersteigt der Zugewinn einer Person den der anderen, so wird der Betrag halbiert und z.B. ausgezahlt.
A ist mit B verheiratet. Scheidung.
A erwirtschaftete während der Ehe einen Zugewinn von 20.000 Einheiten.
B einen Zugewinn von 10.000 Einheiten.
Zugewinndifferenz (A minus B): 10.000 E.
Auszugleichen: A muss an B 5.000 E leisten, weil A mehr erwirtschaftete.
Wenn ein Ehegatte nach dem Eintritt des Güterstandes (im gesetzlichen Fall: Eheschließung) erbt oder eine Schenkung erhält, kann der andere Ehegatte an diesem unentgeltlichen Vermögenserwerb nicht teilhaben.
Dieses Vermögen wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Aber der Vermögenszuwachs von Schenkungen und Erbschaften sind Zugewinn und unterliegen dem Zugewinnausgleich. Der Wertzuwachs eines geerbten Familienhauses des Ehemannes muß wegen der Wertsteigerung des Hauses mit der Frau geteilt werden. Echte Wertsteigerungen, angesammelte Zinsen und sonstiger Gewinn, die aufgrund des unentgeltlichen Vermögenserwerbs entstehen, gelten als Zugewinn.
Problematisch kann es werden, v.a. wegen der Bewertung, wenn zwar A Eigentum erworben hat und eingetragen ist, jedoch B durch Arbeitsleistung oder finanzielle Investition, eine Wertsteigerung -während der Ehe- maßgeblich beeinflusst hat.
Schwierig auch, wenn B später z.B. aus o.g. Grund (Miteigentumsanteil z.B. zu einem Viertel) eingetragen wurde. Aber das geht über die Frage hinaus.
Grüße, Jogi
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