Nehmen wir mal an, Person A hat einen Film zur Entwicklung gebracht. Hinterher stellt sich raus, dass auf diesem Film gerade mal 4 Bilder waren, eigentlich war es ein 36er.
Der Fehler liegt wahrscheinlich bei Person A, da sie nicht aufgepasst hat. Der Preis beläuft sich aber in etwa dem, als wenn 36 Bilder entwickelt wurden. Die GG sozusagen besteht trotzdem.Person A findet die 4 Bilder auch nicht besonders ansprechend ist also an dem Kauf nicht mehr interessiert.
Muss Person A den entwickelten Film bezahlen, oder holt sie ihn am Besten gar nicht ab? Muss sie dann trotzdem zahlen? Kann sie weiterhin dort andere Filme entwickeln lassen?
Also die Filmentwicklung hat ja nichts damit zu tun, ob der Film belichtet war oder nicht, weil das die gleiche Arbeit und auch die gleiche Leistung ist. Ob ein Film belichtet oder unbelichtet ist ist für die Entwicklung völlig irrelevant. Der Film ist daher nun entwickelt - damit wurde auch die Leistung erbracht.
Etwas anderes wäre allenfalls nur dann der Fall, wenn vom unbelichteten entwickelten Film 36 (schwarze) Vergrößerungen auf Fotopapier hergestellt worden wären - da könnte man einmal anfangen sich Gedanken zu machen.
Also die Filmentwicklung hat ja nichts damit zu tun, ob der
Film belichtet war oder nicht, weil das die gleiche Arbeit und
auch die gleiche Leistung ist. Ob ein Film belichtet oder
unbelichtet ist ist für die Entwicklung völlig irrelevant. Der
Film ist daher nun entwickelt - damit wurde auch die Leistung
erbracht.
Hallo,
das ist ja klar. Wie gesagt, Person A weiß doch, das es anscheind ihr Fehler war. Die Frage war doch, ob sie die Bilder nun anholen und bezahlen muss, wenn sie eigentlich gar nicht will?
das ist ja klar. Wie gesagt, Person A weiß doch, das es
anscheind ihr Fehler war. Die Frage war doch, ob sie die
Bilder nun anholen und bezahlen muss, wenn sie eigentlich gar
nicht will?
Hallo,
war die Antwort von wwf nicht deutlich genug??? Natürlich besteht eine Zahlungspflicht. Vertrag (Entwicklung) wurde geschlossen. Preise standen von vornherein fest. Ob der Kunde seine Fotos abholt oder nicht, der Entwickler hat einen Vergütungsanspruch, den kann er auch einklagen. Wenn der Entwickler ganz böse ist, kann er auch Lager- und Entsorgungskosten für die Bilder verlangen, wenn diese nicht abgeholt werden.
Also jetzt mal nicht rumtrollen, eingestehen Sch… gebaut zu haben und zahlen. Das macht man so!
das ist ja klar. Wie gesagt, Person A weiß doch, das es
anscheind ihr Fehler war. Die Frage war doch, ob sie die
Bilder nun anholen und bezahlen muss, wenn sie eigentlich gar
nicht will?
Das hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung muss die Person aber bezahlen.