Hallo,
mal angenommen, ein Anwalt reicht eine Klage in einer sozialrechtlichen Angelegenheit ein und schreibt zusätzlich,
das die Klagebegründung folgen wird. Weiter angenommen, nach Erhalt der Klage setzt das Gericht ein Zeitraum von 6 Wochen, zur Nachreichung der Klagebegründung.
Frage 1:
Kann ein Anwalt die Frist zur Einreichung der Klagebegründung
verlängern lassen. ? Wenn ja, wie lange bzw. wie oft. ? Müssen für eine Verlängerung besondere Gründe vorliegen. ?
Mal weiter angenommen, der Mandant möchte die Klagebegründung unbedingt vor Einreichung derer bei Gericht, vorher einsehen. Dieses teilt er dem Anwalt auch schriftlich mit.
Frage 2:
Wie würde sich das nennen, wenn der Anwalt den Wunsch des Mandaten nicht nachkommt, die Klagebegründung einfach einreicht und der Mandant danach erst feststellt, das die Klagebegründung überhaupt nicht seinen Vorstellung entspricht. ?
Frage 3:
Liegt hier dann eine Berufspflichtverletzung oder ähnliches vor. ?
Angenommen die Frist zur Einreichung der Klagebegründung läuft bald ab, der Anwalt hat auch keine Verlängerung der Frist beantragt und der Mandant möchte noch genügend angemessene Zeit haben, die Klagebegründung einzusehen und zu durchdenken.
Frage 4:
Gibt es da eine Frist, bis wann der Anwalt den Mandaten die Klagebegründung vor Ablauf der Frist bei Gericht noch zusenden muß. ?
Angenommen die Frist zur Einreichung der Klagebegründung läuft
bald ab, der Anwalt hat auch keine Verlängerung der Frist
beantragt und der Mandant möchte noch genügend angemessene
Zeit haben, die Klagebegründung einzusehen und zu durchdenken.
Vor den Sozialgerichten besteht kein Anwaltszwang. Wenn man in der Lage ist, eine Klage besser, treffender und sicherer zu begründen als ein Jurist, der jeden Tag nichts anderes macht, kann man sich doch den Anwalt eigentlich sparen…
Also in so einem Fall spricht man mit dem Anwalt, dass man den Schriftsatz vorher sehen möchte und durchbesprechen möchte. Man kann auch eine entsprechende Weisung erteilen, der Anwalt muss Weisungen des Mandanten befolgen (wenn die Weisung dem Mandanten schadet, dann muss der Anwalt aber darauf hinweisen - weisungswidrig handeln darf er trotzdem nicht). Im Übrigen so etwas für einen seriösen Anwalt sowieso kein Problem sein.
Frage 2:
Wie würde sich das nennen, wenn der Anwalt den Wunsch des
Mandaten nicht nachkommt, die Klagebegründung einfach
einreicht und der Mandant danach erst feststellt, das die
Klagebegründung überhaupt nicht seinen Vorstellung entspricht.
Entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Mandanten darf der Anwalt das nicht. Was das genau für juristische Konsequenzen hat kann ich dir nur für Österreich sagen, aber du wirst das wahrscheinlich für Deutschland benötigen…