Nachbarschaftsproblematik

Nachbar A muss lt. Vergleich einmal jährlich seine Hecke im Oktober auf eine feste Höhe schneiden und in der Seite ebenfalls beschneiden. Durch ein Fachunternehmen.

Das hat Nachbar A auch ausführen lassen. Nun ist der Schnitt allerdings am vorletzten Septembertag erfolgt. Also 2 Tage vor dem Oktober. Die Seite konnte leider nicht beschnitten werden, da
Nachbar B den Unternehmer nicht auf sein Grundstück gelassen hat.
So, nun geht Nachbar B her und behauptet, die Hecke sei nicht vereinbarungsgemäss geschnittet worden. Nähmlich nicht im Oktober. Und von der Seite auch nicht. Ein Gutachter wird das bald überprüfen, da Nachbar B über das Gericht einen beauftragt hat.
Und damit keiner mehr die Hecke anfasst, wird diese nun mit einer Videokamera beobachtet.
Als der Gartenbauer nun vor einigen Tagen andere Arbeiten im Garten von Nachbar A verrichtet hat, wurde bemerkt, dass gefilmt wurden. Einer zeigte Nachbar B natürlich einen „Vogel“ und Nachbar A den „Finger“. Das Band ist nun die Grundlage einer Anzeige wegen Beleidigung, die Nachbar B gegen A und Gartenbauer stellt.

Wie wird ein Richter urteilen , wenn die Hecke seitlich nicht beschnitten werden konnte, da der Gärtner nicht auf die Seite gelassen wurde. Oder weil die Hecke 2 Tage zu früh geschnitten wurde. Wie sieht es wegen der Beleidigung aus, da vorher das Recht am eigenen Bild verletzt wurde.

Hallo,

Die Pflicht des B das Betreten seines Grundstück durch den Unternehmer zwecks Heckeschneiden zu dulden, kann nur in dem Zeitraum bestehen, in dem der Anspruch des B gegen A die Hecke schneiden zu lassen auch fällig ist. Weil B im September noch keinen Anspruch auf das Schneiden der Hecke gegen A hatte, kann er im September auch noch nicht verpflichtet gewesen sein, das Betreten seines Grundstück zu dulden. Das ist zwar sehr sehr formal gedacht aber schwer angreifbar.

Hätte B dagegen das Betreten des Grundstücks im Oktober verweigert, dürfte er jetzt keinen Anspruch auf das Schneiden der Hecke mehr haben aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens.

Allerdings sollte den Richter beiden Seiten sehr deutlich klar machen, dass die Justiz nicht gerade unterbelastet ist.

Mfg A.