Nebenkostennachforderung

Hallo,

kann ein Vermieter Nebenkosten aus den letzten 4 Jahren nachfordern, selbst wenn im Mietvertrag eine jährliche Abrechnung vorgesehen ist? Auf welcher gesetzlichen/ rechtlichen Grundlage beruht die Antwort?

Vielen Dank,

Uwe

Hallo Uwe,

sobald bei einer Eigentümerversammlung Beschlüsse gefaßt werden oder wie evtl. in Deinem Fall von früheren Eigentümerversammlungen Beschlüsse neu gefaßt/revidiert werden, die Einfluß auf die Abrechnung haben, wird die Abrechnung durch die Hausverwaltung neu erstellt. Die Eigentümer geben diese dann, wenn Sie nicht selber in der Wohnung wohnen, an die Mieter weiter.
Es kann ja auch sein, daß Du jedes Jahr eine Abrechnung erhalten hast, aber innerhalb der Eigentümergemeinschaft über Jahre ein Rechtsstreit über bestimmte Punkte der Abrechnung bestand (z.B. Umlageschlüssel!), der nach 4 jahren erst rechtskräftig entschieden wurde!
Dann wird alles neu berechnet!!!
Kannst Dich aber auch selber im WEG (Wohnungseigentumsrecht) schlau machen…, viel Spaß bei der trockenen Materie :smile:)

Gruß
Karl-Heinz

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Hallo Karl-Heinz,

ersteinmal danke für Deine Antwort.

In meinem Fall ist der Sachverhalt allerdings folgender:

Es gibt keine Mietergemeinschaft/-versammlung, die Mietwohnung wurde im privaten Bereich an einen einzelnen Mieter vermietet. Im Mietvertrag war eine jährliche Nebenkostenabrechnung vereinbart, diese ist allerdings nie erfolgt. Nun (nach ca. 4 Jahren) wird diese Nebenkostenabrechnung rückwirkend für den gesamten Zeitraum erstellt! Meine Frage ist die, ob der Vermieter Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten hat, auch wenn er sich nicht an die im Mietvertrag vereinbarte jährlich Abrechnung gehalten hat. Gem. BGB §197 besteht für Mietzinsen etc. eine 4 - jährige Verjährungsfrist - ich weiss allerdings nicht, ob der Mietvertrag hier vorrangig gilt.

Dankeschön,

Uwe

Hallo Uwe,

sobald bei einer Eigentümerversammlung Beschlüsse gefaßt
werden oder wie evtl. in Deinem Fall von früheren
Eigentümerversammlungen Beschlüsse neu gefaßt/revidiert
werden, die Einfluß auf die Abrechnung haben, wird die
Abrechnung durch die Hausverwaltung neu erstellt. Die
Eigentümer geben diese dann, wenn Sie nicht selber in der
Wohnung wohnen, an die Mieter weiter.
Es kann ja auch sein, daß Du jedes Jahr eine Abrechnung
erhalten hast, aber innerhalb der Eigentümergemeinschaft über
Jahre ein Rechtsstreit über bestimmte Punkte der Abrechnung
bestand (z.B. Umlageschlüssel!), der nach 4 jahren erst
rechtskräftig entschieden wurde!
Dann wird alles neu berechnet!!!
Kannst Dich aber auch selber im WEG (Wohnungseigentumsrecht)
schlau machen…, viel Spaß bei der trockenen Materie :smile:)

Gruß
Karl-Heinz

Hallo Uwe,

ich habe von einer Eigentümergemeinschaft geschrieben…!!
On DIE Wohnung an einen oder eine Mietergemeinschaft (WG) vermietet wurde ist egal.
Es ist dann aus den Gründen die ich Dir schon gemailt habe möglich das keine Abrechnung erstellt werden konnte.
In jedem Wohnhaus, das mehrere Wohnungen mit verschiedenen Eigentümern hat, gibt es eine gesetzliche „Eigentümergemeinschaft“. Als Mieter bist Du ja kein Eigentümer!
Also, damit ich Dir helfen kann:

  1. Wohnst Du in einem Mehrfamilienhaus?
  2. Haben die Wohnungen verschiedene Eigentümer?

Bitte beantworten, dann kann ich Dir weiterhelfen

Gruß
Karl-Heinz

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Hallo Karl-Heinz,

das Haus hat nur einen Eigentümer, der selber mit im Haus wohnt und nur eine Mietwohnung.

Danke,

Uwe

Hallo Uwe,

Also, damit ich Dir helfen kann:

  1. Wohnst Du in einem Mehrfamilienhaus?
  2. Haben die Wohnungen verschiedene Eigentümer?

Bitte beantworten, dann kann ich Dir weiterhelfen

Gruß
Karl-Heinz

Hallo Uwe,

Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnung verjähren grundsätzlich nach 4 Jahren.
Dies gilt für Nachforderungen des Vermieters genauso wie für Rückforderungen des Mieters.

Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Mieter die Abrechnung erhält.

Die Nachforderungen des Vermieters können aber verwirkt sein,
d. h. der Mieter muß sie nicht mehr bezahlen, wenn er wegen des langen Zeitablaufs annehmen durfte, daß der Vermieter keine Forderungen mehr stellen wird.

Egal, was im Mietvertrag steht, sind folgene Aufzählungen KEINE Nebenkosten, für die der Mieter zahlen muß:

  1. Reparaturkosten
  2. Bankgebühren
  3. Portokosten
  4. Wartungskosten für die Klingelsprechanlage
  5. Verwaltungskosten
  6. Gastankmiete
  7. Beiträge des Vermieters zu Grundeigentümervereinen
  8. Reparaturkostenversicherung
  9. Mietausfallversicherung
  10. Umveltschädenversicherung
  11. Dachrinnenreinigung
  12. Pförtner- und Überwachungskosten

Die einzelnen zulässigen Nebenkosten sind:

  1. Grundsteuer
  2. Wasserkosten
  3. Abwasser
  4. Fahrstuhlkosten
  5. Straßenreinigung und Müllabfuhr
  6. Hausreinigung/Ungezieferbekämpfung
  7. Gartenpflege
  8. Beleuchtung
  9. Schornsteinreinigung
  10. Sach- und Haftpflichtversicherung
  11. Hausmeister/Hauswart
  12. Gemeinschaftsantenne/Breitbandkabel
  13. Maschinelle Wascheinrichtung
  14. Sonstige Nebenkosten z.B. Kosten für Schwimmbad, Sauna, Prüfgebühren für einen Feuerlöscher. Im Mietvertrag muß stehen, welche Kosten unter “sonstige” fallen. Bloßer Hinweis auf “sonstige Kosten” reicht nicht aus.

Hoffe Dir damit geholfen zu haben.
Wenn noch Fragen offen sind wende Dich an eine örtliche Mieterberatung…

Gruß
Karl-Heinz

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Hallo Uwe,

ich habe das Gefühl, daß hier aneinander vorbeigeredet wird…

von recht habe ich ja auch nicht so die Ahnung, aber ich würde das nicht so einfach bezahlen… Vor allen Dingen, wenn eine jährliche Abrechnung vereinbart wurde. Nach vier Jahren kannst Du ja gar nichts mehr nachprüfen…

Geh doch mal zum Mieterverein http://www.mieterverein.de/ die helfen Dir weiter…kostet auch nicht die Welt.

Gruss Zauberm@us

Hallo,

kann ein Vermieter Nebenkosten aus den letzten 4 Jahren
nachfordern, selbst wenn im Mietvertrag eine jährliche
Abrechnung vorgesehen ist? Auf welcher gesetzlichen/
rechtlichen Grundlage beruht die Antwort?

Vielen Dank,

Uwe