Mittäterschaft, Irrtum - Rücktritt...?

Liebe Experten,

auf den ersten Blick ganz einfach…: A und B legen sich an unterschiedlicher Stelle auf die Lauer, den C zu erschießen. Unterschiedliche Stelle, weil sie wissen, dass er an einer dieser Stellen vorbeikommen muss. Tatsächlich kommt D, den A erschießt. B hat unterdessen von seinem Vorhaben Abstand genommen und ist nach Hause gegangen.

Bei A haben wir es mit einem error in persona zu tun, der unbeachtlich ist. Strafbarkeit wegen Mordes (+). Was aber ist mit B? Wenn ich das richtig sehe, ist nach h.M. auch für ihn der error in persona des Tatnächsten unbeachtlich. Dann wäre er wegen mittäterschaftlichen Mordes strafbar. Aber welche Rolle würde dann die Tatsache spielen, dass er selbst die Tatausführung aufgibt?

Da ich leider keine Musterlösung zu diesem Fall habe, bin ich mir nicht sicher, wie ich ihn behandeln müsste. Kann mir jemand helfen?

Levay

Hallo!

Also ich würde da an einen Rücktritt vom Versuch denken…

Gruß
Tom

Also ich würde da an einen Rücktritt vom Versuch denken…

Ich auch. Aber wie kommt man dazu, wenn man - mit der herrschenden Meinung - annimmt, dass der error in persona des Tatnächsten auch für den Mittäter unbeachtlich ist? Das heißt doch schlicht und ergreifend, dass der Mittäter schon wegen Vollendung strafbar wäre, und dann kommt eine Versuchsstrafbarkeit nicht mehr in Betracht.

Levay

B hat unterdessen von seinem Vorhaben Abstand
genommen und ist nach Hause gegangen.

Hi,

es kommt auf die „Sachverhaltsquetsche“ an. Wie ist der obige Satz zu verstehen?
Geschah „Schuß“ und „Flucht“ gleichzeitig oder „Flucht“ zuerst? Nur wenn B vor
der Tat aufgegeben hat, kann Rücktritt vorliegen, wenn nicht ist er wie du
festgestellt hast wegen error i.p.v.o. „dran“.

M.E. bietet diese Formulierung Möglichkeiten für beide Auslegungen, weil man das
„B hat unterdessen“ ruhig als vergangenes auffassen kann.

Oder?

Mfg vom

showbee