Rechtsphilosphische Frage: Sippenhaftung

Liebe WWWler,

ohne konkreten Anlass interessiere ich mich für ein rechtsphilosphisches Problem, nämlich das Verbot der Sippenhaft. Mir ist klar, dass in einem Rechtsstaat die Sippenhaftung ausgeschlossen sein sollte. Nun ist aber in unserem Strafrecht, das als eine Sanktionsmaßnahme den Freiheitsentzug vorsieht, im Grunde eine Sippenhaftung dauerhaft angelegt.

Nehmen wir als Beispiel den Familienvater von vier Kindern, der ein Geschäft mit drei Mitarbeitern betreibt. Der erschlägt einen Konkurrenten und wird dafür vom Staat viele Jahre ins Gefängnis gesteckt. Damit straft der Staat aber nicht nur den Totschläger, sondern im vorliegenden Fall auch die vier Kinder, die ohne Vater aufwachsen müssen und über Nacht zum Sozialfall werden, die Ehefrau, der ihr Mann genommen wird (ein erheblicher Eingriff in die Privat- und Intimsphäre) und auch die Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz verlieren.

Meine Fragen:

Ist dieses Problem in der jüngeren Rechtsphilosophie eigentlich einmal diskutiert worden?
Gibt es einen guten Aufsatz (auch für Nichtjuristen) in dem das Thema verständlich diskutiert worden ist?
Was ist eigentlich das Stichwort, unter dem man zu einer solchen Fragestellung recherchieren muss (Sippenhaft funktioniert nicht)?

Vielen Dank und viele Grüße,

Matt

Dumm nur dass das mit Sippenhaftung gar nichts zu tun hat.

Neben Ivos bereichtigtem Einwand gehst du die Sache von der falschen Seite her an! Nicht der Staat begeht ein Unrecht an den Verwandten, sondern der Täter begeht eine Straftat mit Auswirkungen auf seine Familie.

Andreas

Du musst bedenken, dass die Strafmaßnahme gegen den Vater hier final nur gegen diesen gerichtet ist und gegen niemanden sonst. Der Rest sind mittelbare Wirkungen, die in keinster Weise bezweckt wurden. Das heißt erstens, dass der Begriff „Sippenhaftung“ nicht passt; zweitens heißt das, dass es vermutlich nicht wirklich Aufsätze zu diesem Thema gibt. Denn was sollte man da denn großartig diskutieren?

Levay

interessante Frage
Hallo!

Im Gegensatz zu manchen Vorrednern bin ich sehr wohl der Ansicht, dass das ein durchaus interessantes Problem ist. Man sollte aber nicht unbedingt am Begriff „Sippenhaftung“ kleben, weil damit üblicherweise aus historischen Gründen wirklich etwas anderes gemeint ist.

Ich finde es im Übrigen nicht nur eine rechtsphilosophische, sondern durchaus auch eine Rechtsfrage. Wird nämlich ein Familienmitglied z.B. in Haft genommen, wird natürlich auch in das Familienleben der anderen Familienmitglieder eingegriffen und dieses Familienleben ist verfassungsrechtlich geschützt.

Also näher befasst habe ich mich damit nicht im Zusammenhang mit dem Strafrecht, sondern im Ausländerrecht, wenn es um die Aufenthaltsbeendigung geht. Also wenn ein Ausländer z.B. eine Straftat begangen hat und ausgewiesen werden soll. Hat dieser Ausländer z.B. Familie im Inland, insb. Kinder, die hier geboren sind, dann ist eine Aufenthaltsbeendigung nicht nur ein Eingriff in das Familienleben des unmittelbar Betroffenen, sondern auch des Ehegatten und insb. der Kinder. Also insb. im Ausländerrecht gehört eine solche Problematik durchaus zu den Standardproblemen der Rechtspraxis, die immer wieder zu schwierigen Interessenskollisionen und Abwägungen führen.

Ein allgemeiner Aufsatz darüber, insb. für Nichtjuristen, ist mir jetzt auswendig nicht bekannt. Wenn du suchst, findest du vielleicht eher etwas unter dem Schutz des Privat- und Familienlebens als unter dem Begriff Sippenhaftung.

Gruß
Tom

Ums noch mal deutlich zu machen:
Sippenhaft heißt, daß die Sippe in Haft sitzt, also:

  1. Jemand (aus der Verwandtschaft oder der Ehepartner) wird anstatt des zu Inhaftierenden eingesperrt, obwohl dieser jemand nichts verbrochen hat.

  2. Zusätzlich zu dem zu Inhaftierenden werden Mitglieder der Verwandtschaft (oder der Ehegatte) eingesperrt.

Hallo!

  1. Jemand (aus der Verwandtschaft oder der Ehepartner) wird
    anstatt des zu Inhaftierenden eingesperrt, obwohl dieser
    jemand nichts verbrochen hat.

  2. Zusätzlich zu dem zu Inhaftierenden werden Mitglieder der
    Verwandtschaft (oder der Ehegatte) eingesperrt.

Nur meinte das der Fragesteller nicht, was aus dem Posting auch klar erkennbar war. Die Frage dreht sich darum, dass eine Sanktion gegen den einen auch einen faktischen Nachteil gegen andere, z.B. Angehörige, mit sich bringt.

Gruß
Tom

Nur meinte das der Fragesteller nicht, was aus dem Posting
auch klar erkennbar war. Die Frage dreht sich darum, dass eine
Sanktion gegen den einen auch einen faktischen Nachteil gegen
andere, z.B. Angehörige, mit sich bringt.

Ja. Als Rechtsreflex. Überhaupt nicht vermeidbar. Unendlich viele Maßnahmen, egal ob privat- oder öffentlich-rechtlich, bringen solche Rechtsreflexe mit sich. Ich halte das durchaus nicht für eine rechtsphilosophische Frage (das wäre eher: Warum strafen wir? Was ist Recht? usw.), sondern bestenfalls für ein praktisches „Problem“, dem im Strafrecht - um das es hier ausdrücklich ging - das hohe Interesse des Staates an der Strafverfolgung gegenübersteht.

Levay

Nur meinte das der Fragesteller nicht, was aus dem Posting
auch klar erkennbar war.

Sehr gut beobachtet! Ich weise auch nur darauf hin, weshalb die Ausgangshypothese, daß jede Inhaftierung eines Familienmitglieds als Sippenhaft zu werten ist, nicht richtig sein kann…

Ist dieses Problem in der jüngeren Rechtsphilosophie
eigentlich einmal diskutiert worden?
Gibt es einen guten Aufsatz (auch für Nichtjuristen) in dem
das Thema verständlich diskutiert worden ist?
Was ist eigentlich das Stichwort, unter dem man zu einer
solchen Fragestellung recherchieren muss (Sippenhaft
funktioniert nicht)?

Hallo,
auch wenn das, was du hier umschreibst, nicht unbedingt als „Sippenhaftung“ bezeichnet werden kann: dass eine Strafe auch Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte haben kann (bes. Kinder und Ehegatten oder Lebensgefährten), ist nicht nur ein theoretisches Problem. Der Gesetzgeber hat dafür auch Regeln aufgestellt, wie z.B. § 456 StPO, wonach auf Antrag des Verurteilten die Vollstreckung der Strafe aufgeschoben werden kann, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen. Im gesetzlich vorgegebenen Rahmen kann damit auf die Interessen der Familie durchaus Bedacht genommen werden. Andererseits ist für die Ausmessung der Strafe des Täters seine Schuld maßgeblich, und es wäre auch gleichheitswidrig, etwa einem Dieb eine Erleichterung bei der Vollstreckung dieser Strafe zukommen zu lassen, nur weil er Kinder hat, einen anderen, der gleiche Schuld auf sich geladen hat, aber die volle Härte des Gesetzes spüren zu lassen. Grundsätzlich geht daher der Strafzweck vor, d.h. dass Bestimmungen wie jene des § 456 StPO nur insoweit zur Anwendung kommen, als damit der Strafzweck nicht vereitelt wird und die Anwendung dieser Bestimmung keine gleichheitswidrige Auswirkung hat.
Aufsätze zu diesem Thema gibt es zuhauf, man wird am ehesten an den Instituten für Strafrecht an den Universitäten dazu gelangen. Im Internet könntest du unter den Begriffen „(Straf-)Vollstreckung“, „Haftaufschub“, „Strafaufschub“, vielleicht „Gnadenrecht“ suchen.
Grüße, Peter