Rücktritt vom Versuch (?)

Von: , Frage gestellt am Di, 18. Apr 2006

Liebe Experten,

A und B planen einen Einbruchsdiebstahl; A organisiert die nötigen Werkzeuge, B soll fürs «Schmierestehen» zuständig sein. Noch vor dem Eintritt ins Versuchsstadium überlegt B es sich anders. Er erscheint nicht zur Tatausführung, hat aber stattdessen die Polizei informiert. A indes hat die Tat auch ohne B ausgeführt und wird von der Polizei erst anschließend verhaftet.

Dieser Fall schreit nach § 24 II S. 2 Alt. 2 StGB, und so steht es auch in der Lösung von Rolf Schmidt. Aber wie prüft man das? B kann nur zurücktreten, wenn sich die Tat aus seiner Sicht als (bloßer) Versuch darstellt, während aus Sicht des A aber ja Vollendung vorliegt. Die Tat ist im Fall von Alt. 2 aber ja gerade vollendet. Das Zauberwort soll «Vollendungskausalität» heißen, aber wie würde man das hier konkret prüfen?

Wer weiß das? Wer kann es kurz skizzenhaft darstellen?

Levay

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 16 Minuten 0 hilfreich
    Re: Rücktritt vom Versuch (?)

    Aber wie prüft
    man das? B kann nur zurücktreten, wenn sich die Tat aus seiner
    Sicht als (bloßer) Versuch darstellt, während aus Sicht des A
    aber ja Vollendung vorliegt. Die Tat ist im Fall von Alt. 2
    aber ja gerade vollendet. Das Zauberwort soll
    «Vollendungskausalität» heißen, aber wie würde man das hier
    konkret prüfen?
    Hi,

    hmmm. Naja, getrennt würde ich prüfen. Beim lesen des Falles sollte einem ja 24 II 2 gleich ins Auge springen. Also würde ich prüfen:

    A. Strafbarkeit A
    1. Diebstahl (+)
    ..

    B. Strafbarkeit B
    1. Diebstahl in Mittäterschaft 25 II (-)
    weil kein gemeinsamer Entschluß ("Noch vor dem Eintritt ins Versuchsstadium überlegt B es sich anders")

    2. Versuchter Diebstahl
    a) Vorprüfung Nichtvollendung (+)
    b) Strafbarkeit Versuch (+)
    c) Tatentschluss (+)
    d) ansetzen (+)
    e) Rücktritt


    Oder?

    Ach, ich merke, bei AT habe ich auch wieder viel nachzuholen...

    Gruß vom

    showbee

    • Antwort von nach 20 Minuten 0 hilfreich
      Nachtrag

      2. Versuchter Diebstahl
      a) Vorprüfung Nichtvollendung (+)
      b) Strafbarkeit Versuch (+)
      c) Tatentschluss (+)
      d) ansetzen (+)
      e) Rücktritt
      Hmm... Nachtrag: jetzt irritiert mich, dass ich selber davon ausgehe, das kein gemeinsamer Entschluß vorliegt. Dann liegt kein einzelner vor. Insoweit kommt man nichtmal zum Rücktritt. Ggf. sollte man dann diese "Problem" direkt bei Prüfung § 25 II bringen, weil eben VOR Versuchsstadium "zurückgetreten" wird, was ja eigentlich gar kein Rücktritt ist.

      hmmm...

      der showbee

      • Antwort von nach 23 Minuten 0 hilfreich
        Re: Nachtrag

        Hmm... Nachtrag: jetzt irritiert mich, dass ich selber davon
        ausgehe, das kein gemeinsamer Entschluß vorliegt. Dann liegt
        kein einzelner vor. Insoweit kommt man nichtmal zum Rücktritt.
        Ggf. sollte man dann diese "Problem" direkt bei Prüfung § 25
        II bringen, weil eben VOR Versuchsstadium "zurückgetreten"
        wird, was ja eigentlich gar kein Rücktritt ist.
        So ähnlich habe ich auch zwischenzeitlich gedacht :) Aber § 24 ist wohl immer ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und nichts anderes.

        Krasse Geschichte. Und leider bei Rolf Schmidt nicht wirklich erklärt.

        Levay

    • Antwort von nach 21 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Rücktritt vom Versuch (?)

      Hi,

      danke für die schnelle Antwort.

      Also, du prüfst es jetzt ja quasi in Nebentäterschaft. Obwohl ich letztlich auch nicht weiß, wie es geht... kann ich es mir nicht vorstellen.

      Ich bin mir auch nicht sicher, ob das Wiederaufgeben eines einmal geplanten Tatplans die Mittäterschaft ausschließt. Aber § 24 II S. 2 Alt. 2 ist ja eh bei Mittäterschaft und bei Teilnahme anwendbar...

      Wo kommen wir jetzt auf die Vollendungskausalität, die ja fehlen soll? Der Tatbeitrag des B darf für die Vollendung der Tat nicht kausal sein. Aber was ist denn hie überhaupt der Tatbeitrag? Etwa die gemeinsame Planung?

      Ich verstehe bei dem Fall echt nur Bahnhof ;)

      Levay

      • Antwort von nach 32 Minuten 0 hilfreich
        Re^3: Rücktritt vom Versuch (?)

        Wo kommen wir jetzt auf die Vollendungskausalität, die ja
        fehlen soll? Der Tatbeitrag des B darf für die Vollendung der
        Tat nicht kausal sein. Aber was ist denn hie überhaupt der
        Tatbeitrag? Etwa die gemeinsame Planung?
        Hi,

        nein, das halte ich für schmarrn. Wir haben ja kein Gesinnungsstrafrecht und der Herr B hat vor Versuchsbeginn aufgehört. Also ist er selber nicht null nix strafbar. Planungen etc. sind ja nur bei gewissen Staatsschutzdelikten relevant.

        Also bleibt nur die Frage, ob via 25 II etwas zugerechnet werden könnte, was Herr B nicht selber vollendete. Diese Frage muss m.E. auch verneint sein, weil Mittäterschaft ja neben der objektiven Komponente auch die subjektive Komponente enthält. Und et voila, gerade subjektives "gemeinsamer Tatentschluß" fehlt.

        Bezüglich Herrn B würde ich also nirgends nicht eine Kausalität prüfen.

        Ich lese grundsätzlich keine Bücher mehr, in denen Fälle nicht korrekt bis zum Ende gelöst werden bzw. ein Gerichtszeichen zur Entscheidung enthalten ist. Diese Fälle verwirren mehr als sie nützen.

        Halt dennoch die Ohren steif ;)

        der showbee

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