Rücktritt vom Versuch (?)
Von: , Frage gestellt am Di, 18. Apr 2006
Liebe Experten,
A und B planen einen Einbruchsdiebstahl; A organisiert die nötigen Werkzeuge, B soll fürs «Schmierestehen» zuständig sein. Noch vor dem Eintritt ins Versuchsstadium überlegt B es sich anders. Er erscheint nicht zur Tatausführung, hat aber stattdessen die Polizei informiert. A indes hat die Tat auch ohne B ausgeführt und wird von der Polizei erst anschließend verhaftet.
Dieser Fall schreit nach § 24 II S. 2 Alt. 2 StGB, und so steht es auch in der Lösung von Rolf Schmidt. Aber wie prüft man das? B kann nur zurücktreten, wenn sich die Tat aus seiner Sicht als (bloßer) Versuch darstellt, während aus Sicht des A aber ja Vollendung vorliegt. Die Tat ist im Fall von Alt. 2 aber ja gerade vollendet. Das Zauberwort soll «Vollendungskausalität» heißen, aber wie würde man das hier konkret prüfen?
Wer weiß das? Wer kann es kurz skizzenhaft darstellen?
Levay
