Gutschrift bei Rückgabe

Hallo Experten!

Im Allgemeinen gesehen:
Wenn man im Geschäft einen Artikel kauft und diesen dann originalverpackt innerhalb einer Woche wieder zurückgibt (wegen nichtgefallen), kann das Geschäft hergehen und eine Barauszahlung verweigern und statt dessen eine Gutschrift für „den nächsten Einkauf“ in diesem Geschäft ausstellt?
Ist der Hinweis „Rückgabe nur gegen Gutschrift“ überhaupt rechtens?

Vielen Dank!

Gruß,
betadex

Da das Geschäft grds. überhaupt nicht verpflichtet ist, dem Kunden irgendwas zu geben, ist es erst recht berechtigt, die Rückgabe von einer Rückerstattung in Form eines Gutschrifts abhängig zu machen.

Levay

Hi,

da fällt mir ein, wie war das mit dem Laden, dem der 50 Euro Schein seines Kunden nicht mehr gefiel und deswegen die gekauften Sachen von vorletzter Woche zurückhaben wollte?

*lol*

Wäre wohl ein FAQ wert.

der showbee

Na, wenn der Kunde aber dem Händler ein Rückgaberecht einräumt…?

Levay

Wenn man im Geschäft einen Artikel kauft und diesen dann
originalverpackt innerhalb einer Woche wieder zurückgibt
(wegen nichtgefallen), kann das Geschäft hergehen und eine
Barauszahlung verweigern und statt dessen eine Gutschrift für
„den nächsten Einkauf“ in diesem Geschäft ausstellt?

Hi,

ich denke, die Antwort ist hier schon gefallen;

ein Geschäfft muss überhaupt keine Rücknahme von gekauften Sachen einräumen. Dies geht nur beim fernabsatzgeschäft, was vermutlich damit zusammenhängt, das man sich die „Sachen“ nicht ansehen konnte.

In der Praxis gewähren aber dennoch viele Geschäfte Ihren Kunden diesen Service, einfach weil Sie zufriedene Kunden haben wollen. Letztlich ist es also für das Geschäfts geschäftsfördernt, rein rechtlich ist es aber nicht vom Kunden zu verlangen. Aber wie gesagt; wenn das Geschäft hier in so einem FAll nach dem Recht geht, wird es sich selber „in den Finger schneiden“.

Jürgen

ein Geschäfft muss überhaupt keine Rücknahme von gekauften
Sachen einräumen. Dies geht nur beim fernabsatzgeschäft, was
vermutlich damit zusammenhängt, das man sich die „Sachen“
nicht ansehen konnte.

Klingt logisch. Ich glaube aber, die Gesetzesbegründung ist eine andere, dass der Käufer nämlich die Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers nicht kennt. Unabhängig davon, ob das so ist oder nicht, finde ich deine Begründung sehr viel logischer; sie lässt sich auch mit dem Gesetzestext vereinbaren, der etwa eine Überprüfung ohne Wertverlustausgleich ermöglicht, wenn die Sache so überprüft wird, wie es auch im Ladengeschäft möglich gewesen wäre.

In der Praxis gewähren aber dennoch viele Geschäfte Ihren
Kunden diesen Service, einfach weil Sie zufriedene Kunden
haben wollen.

Wenn sie das vorher so sagen und dann keine Einschränkung bzgl. des Gutscheins machen, dann sind sie allerdings auch wirkich zur Barauszahlung verpflichtet, zwar nicht von Gesetzes wegen, aber aus Vertrag.

Levay

Na, wenn der Kunde aber dem Händler ein Rückgaberecht
einräumt…?

besonders gern bei bereits verbrauchten Lebensmitteln. Muss man da dann für das Rückgaberecht die Rückstände *g* aufbewahren?

Gruß, Karin

Na, wenn der Kunde aber dem Händler ein Rückgaberecht
einräumt…?

besonders gern bei bereits verbrauchten Lebensmitteln. Muss
man da dann für das Rückgaberecht die Rückstände *g*
aufbewahren?

Ich denke,genau so ist das. Allerdings handelt es sich dann
um eine Bringschuld.
Wenn die Rückstände also noch nicht vollständig
verarbeitet sind, könnte man sie dem Händler wohl direkt
vor die Tür … (ihhh)