Baden, CH. Ich habe mir den Pfosten nochmals genau angeschaut.
Die Abmessungen des Fusses stimmen in etwa (ist zwar kein
Zylinder, sondern ein „Konusstumpf“, ein Konus ohne Spitze…
weiss den exakten geometrischen Begriff nicht mehr, egal). Es
handelt sich um einen Pfosten mit Richtungsweiser, etwa 3.5 m
hoch. Der Betonfuss ist nahtlos mit dem Asphalt in Verbindung,
also ist es ein stationärer Pfosten. Die Kreuzung ist
T-förmig, die Parkplätze befinden sich längs des horizontalen
„T“-Zweigs. Wenn man vom „vertikalen“ T-Zweig kommt und die
Kreuzung überquert, fährt man in einen Parkplatz (oder in ein
Auto, das einen Parkplatz schon belegt hat
). Dieser
Richtungsweiser befindet sich 1 m rechts von diesen
Parkplätzen, ziemlich nahe am Rand der „horizontalen“ Strasse.
In anderen Worten, das hintere rechte Stopplicht ist dem
Pfosten am nächsten, wenn das Auto auf dem rechtsäussersten
Parkplatz steht (kommt noch jemand nach…?
). Es ist kein
unmittelbares Hindernis, und deswegen habe ich nur während des
Manövers diesem Pfosten Beachtung geschenkt.
Ich habe mein Auto mittlerweile neu spritzen lassen. Irgendwas
sagt mir, dass dies kein kluger Schachzug gewesen sein könnte.
Andererseits, mein Sinn für Ästhetik… :-/ (Der Schaden
beläuft sich auf CHF 350)
Gruss
Domenico
Es war sicherlich nicht der klügste Schachzug das Auto neu spritzen zu lassen, aber es wird ein glaube ich lösbares Beweisproblem darstellen. Ob es sich auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch selbst auswirkt (Naturalrestitution) kann ich für das Schweizer Zivilrecht nicht beantworten.
Ich kann überhaupt die Frage auch nach Schweizer Recht nicht sicher beantworten, sondern nur aus dem österreichischen Recht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen meine Schlüsse ziehen.
War der Wegweiser korrekt aufgestellt, so wirst du eher keinen Schadenersatz bekommen. Die Frage ist also, war der Betonpfosten zu kennzeichnen? Durfte er überhaupt so verwendet werden? Inwieweit sind derartige Pfosten üblich? Ist der Pfosten nämlich korrekt aufgestellt, so musst du als Autofahrer, der einen Wegweiser, wenn auch nur weiter oben sieht, wissen, dass es möglich wäre, dass dieser auf einem rechtskonformen Pfosten steht, der breiter ist, als die Tafel. Auf Rechtsunkenntnis kann man sich in dem Fall sicher nicht berufen.
Anders ist die Frage eventuell zu beurteilen, wenn bei der Aufstellung des Pfostens die Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden. Diese Vorschriften kann ich für die Schweiz leider nicht beurteilen (Straßenverwaltungsrecht, zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten,…kämen vor allem in Betracht).
Ich würde dir jedenfalls empfehlen, einmal zu einem Rechtsanwalt zu gehen mit deiner Versicherungspolizze und ihm den Fall kurz zu schildern. Dieser macht dann bei der Versicherung eine „Deckungsanfrage“ und auf einen Anwaltsbrief reagiert die Versicherung vielleicht anders. Du kannst den Anwalt mit dem Fall betrauen, nur unter der Bedingung, dass Versicherungsdeckung gegeben ist. So können dir, wenn die Versicherung die Deckung ablehnt, keine weiteren Anwaltskosten entstehen. Im schlechtesten Fall kostet dich das vielleicht eine halbe Stunde Beratungskosten. Diese werden allerdings angesichts des Streitwertes von 350.- CHF nicht sehr hoch sein.
Wenn du bei einem Automobilclub bist, würde ich jedenfalls die kostenlose Rechtsberatung (das macht ein RA) in Anspruch nehmen, falls diese auch in der Schweiz angeboten wird.