Hallo,
ist B Veranstalter? Dann käme in der Tat eine Verletzung des
Verwahrungsvertrages in Betracht.
Hallo auch!
B ist in dem Fall Veranstalter, ja. Wo kann man denn im Gesetzestext was über diesen „Verwahrungsvertrag“ nachlesen?
Wenn nicht, regelt das EBV das abschließend und es kommt nur
ein Schadenersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB in Betracht. Der
würde aber anscheinend mangels Verschulden ausgeschlossen
sein.
Hm… § 989 BGB würde ich als Laie jetzt so interpretieren, dass B für den Schaden aufkommen müsste, der A „ab Beginn der Rechtshängigkeit“ entsteht, weil er eben den Gegenstand für irgendetwas braucht - also wenn A die Herausgabe eines Gegenstandes fordert, weil er ihn meinetwegen beruflich braucht und ihm so eine Einnahme entgeht - aber B den Gegenstand nicht herausgibt. Aber bezieht sich das nicht eher auf ein anderes Themengebiet?
Ich habe mal noch etwas rumgelesen und würde mir nun Folgendes zurechtlegen:
Nach § 965 BGB hätte B (unabhängig davon, ob er Veranstalter ist oder nicht) den Gegenstand auf keinen Fall irgendwem geben dürfen, sofern er nicht sicher war, dass dieser empfangsberechtigt ist. Den Gegenstand in ein Auto legen wäre somit natürlich ebenso wenig erlaubt.
Also verstößt B hier gegen die in § 965(2)BGB genannte Pflicht den Fund einer Behörde zu übergeben.
Dadurch, dass er diese Pflicht verletzt, kann der Schaden für A erst entstehen, eine „Kausalität“ wäre meines Erachtens also gegeben. Denn hätte er nicht gegen seine Pflicht verstoßen, könnte A am nächsten Tag zum Fundbüro spazieren und seinen Gegenstand abholen.
Dabei wären doch auch die Umstände, warum A den Gegenstand verloren hatte, irrelevant, oder? Ebenso wäre es doch egal, was passiert wäre, wenn B den Gegenstand einfach hätte liegen lassen. Ich denke, in dem Moment, wo B den Gegenstand an sich genommen hat, begann (für beide) eben das Problem.
Aufgrund dieser Zusammenhänge würde ich also vermuten, dass B nach § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Für mich klingt das irgendwie logisch… 
Eine Sache stört mich dabei allerdings noch und das ist der § 968 BGB, der sagt: "Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. "
Bezieht sich das auf die Tat bzw. das Unterlassen, die bzw. das zum Entstehen des Schadensersatzanspruches geführt hat (also hier die Pflichtverletzung, den Gegenstand zur Behörde zu bringen) oder bezieht sich das eher direkt darauf, für was für Schäden B haften müsste, wenn dem Gegenstand etwas zustößt, während er sich in seinem Besitz befindet?
Kompliziert alles… 
Sven