Faltschaussage bei der Polizei

Hallo und viele Grüße an alle die mir helfen!!!

Also Person x hat wegen einer Straftat eine Anzeige bekommen und hat bei der Polizei faltsch zum
Tatbestand Aussgesagt.
Die Anzeige wird jedoch von Staatsanwalt fallen gelassen.
Da Person X eine andere Person Y genannt hat und Person Y vor Gericht geladen wird muss Person X als Zeuge gegen Person Y aussagen.

Meine fage ist wenn man bei der Polizei falsch aussagt und man als Zeuge zum gleichen Verstoß bei einer anderen Person als Zeuge vorgeladen wird,ob man vor Gericht die Aussage Korriegieren kann und Staffrei bleibt (faltschaussage)ja oder nein wenn man die Polizeiaussage Korrigiert???
Gruß dubby

Hallo dubby,
wenn ich dich richtig verstanden habe, war X bei der Polizeivernehmung nicht Zeuge, sondern Beschuldigter. Damit unterliegt aber nicht der Wahrheitspflicht und kann wegen einer unrichtigen Aussage grundsätzlich nicht bestraft werden. Dies gilt auch, wenn er sich durch eine Zeugenaussage selbst belastet hätte.
Wenn X bei der Polizei aber als Zeuge vernommen wurde und gelogen hat (obwohl er sich durch eine Aussage nicht selbst belastet hätte), ist auch noch nicht alles verloren: wenn er jetzt bei Gericht die Wahrheit sagt, kann das Gericht eine Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen. Er muss aber jedenfalls seine falsche Angabe rechtzeitig berichtigen (§ 158 StGB - http://dejure.org/gesetze/StGB/158.html).
Problematisch wirds, wenn X wider besseren Wissens den Y zu Unrecht bechuldigt hat, dann bekommt X Probleme wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB - http://dejure.org/gesetze/StGB/164.html).
Grüße, Peter

Die Aussage muss vor Gericht m.E. nicht „korrigiert“ werden, weil nämlich, wer bei der polizeilichen Vernehmung falsch aussagt, gar kein Aussagedelikt begeht.

Levay

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Die Aussage muss vor Gericht m.E. nicht „korrigiert“ werden,
weil nämlich, wer bei der polizeilichen Vernehmung falsch
aussagt, gar kein Aussagedelikt begeht.

Levay

Kurzer Einwurf (mag mich irren) aber ich hatte das Gefühl, dass X bei seiner Vernehmung bei der Polizei evtl den Y fälschlicherweise belastet hat.
Die unwahre Aussage an sich wäre zwar kein Delikt, die fälschliche Verdächtigung allerdings schon.

Gruß Andi

Die Aussage muss vor Gericht m.E. nicht „korrigiert“ werden,
weil nämlich, wer bei der polizeilichen Vernehmung falsch
aussagt, gar kein Aussagedelikt begeht.

Ups, da hast du Recht. § 156 StGB greift hier tatsächlich nicht, und da das deutsche Recht keine Bestimmung wie etwas jene des § 289 österr. StGB (falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) zu kennen scheint, kann man offensichtlich in Deutschland – höchst erstaunlicherweise – als Zeuge die Polizei ungestraft belügen, solange dadurch nicht andere Delikte verwirklicht werden wie etwa falsche Verdächtigung (§ 164 dt. StGB) oder Strafvereitelung (§ 258 dt. StGB).
Grüße, Peter

Kurzer Einwurf

Eigentlich ist es kein Einwurf, jedenfalls kein Einwand, denn ich habe ja nur gesagt, dass kein Aussagedelikt begangen wird. Was aber falsche Verdächtigung angeht, so kann man die eh nicht „korrigieren“ in dem Sinne, wie das bei einem Aussagedelikt möglich ist.

Levay

off topic:smiley: das Land der Blumen…

Ups, da hast du Recht. § 156 StGB greift hier tatsächlich
nicht, und da das deutsche Recht keine Bestimmung wie etwas
jene des § 289 österr. StGB (falsche Beweisaussage vor einer
Verwaltungsbehörde) zu kennen scheint, kann man offensichtlich
in Deutschland – höchst erstaunlicherweise – als Zeuge die
Polizei ungestraft belügen, solange dadurch nicht andere
Delikte verwirklicht

Richtig!!! Das ist der hohn oder??? Und noch was erstaunliches:

Ein Radfahrer überfährt eine Ampel bei Rot. Die Polizei verfolgt ihn und zeigt die Anhaltekelle. Und rate mal! Der Radfahrer muss nicht anhalten, da § 36 V StVO -Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten- nur für Fälle gilt indenen die Polizei den Verkehrsteilnehmer zu Kontrollzwecken anhalten will, nicht aber zur Verfolgung eine Straftat oder Owi, denn jeder hat ja das Recht sich durch Flucht zu entziehen. Lustig oder??? Aber es geht noch weiter! Natürlich könnte die Polizei den Radfahrer zwnagsweise zur durchsetzung 163b StPO gewaltsam stoppen - aber das wäre ja in 99% der Fälle unverhältnismäßig, wenn der Radfahrer dabei zu Fall kommt/sich schwer verletzt…

Noch ein spässchen gefällig?
Die Polizei beobachtet eine Lokalität in der mit Drogen gehandelt werden soll. Ein offensichtlicher Konsument wird draußen rechtmäßig überprüft, eine geringe Menge Drogen aufgefunden, die Personalien stehen fest. Der Konsument will nicht aussagen. Er muss -theoretisch- sofort freigelassen werden, egal ob die Gefahr besteht, dass er von der nächsten Telefonzelle, oder zuhause oder sonstwo(mal angenommen ihm wird wenigsten das Handy zur Gefahrenabwehr abgenommen) im Lokal anruft und bescheid sagt, dass die Polizei vor der Tür steht und auf weitere, aussagebereitere Kunden wartet…eine rechtsgrundlage ihn weiter festzuhalten besteht nicht…

Ist sowas in Ö auch so oder nur in D-Blumenland???

Gruß,

ElC.

Hallo!

Manchmal denke ich mir, dass das Motto, dass du in deiner ViKa angeführt hast wirklich richtig ist.

Gruß
Tom

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Das denk ich andauernd…gerad wo ich diese Zeilen lese…

Gruß

Ich

Hallo!

Meine fage ist wenn man bei der Polizei falsch aussagt und man
als Zeuge zum gleichen Verstoß bei einer anderen Person als
Zeuge vorgeladen wird

…hat man sich eventuell wegen einer falschen Verdächtigung strafbar gemacht, wenn Peron Y sich gar nichts hat zu schulden kommen lassen…insofern: Dumm gelaufen. Dann kann man natürlich mit einer uneidlichen Falschaussage Person Y in die Pfanne hauen, und läuft Gefahr, dass man sich dann gleich in doppelter Hinsicht strafbar macht.

Florian.

Klitzekleine Zwischenfrage
Hallo,

Ein Radfahrer überfährt eine Ampel bei Rot. Die Polizei
verfolgt ihn und zeigt die Anhaltekelle. Und rate mal! Der
Radfahrer muss nicht anhalten, da § 36 V StVO -Zeichen und
Weisungen der Polizeibeamten- nur für Fälle gilt indenen die
Polizei den Verkehrsteilnehmer zu Kontrollzwecken anhalten
will, nicht aber zur Verfolgung eine Straftat oder Owi, denn
jeder hat ja das Recht sich durch Flucht zu entziehen.

Wenn mich die Polizei blitzt und danach anhalten möchte, kann ich einfach weiterfahren??? Die hetzten mir doch alles hinterher, was sie haben.

Kann ich kaum glauben.

Gruss
T.

Wenn mich die Polizei blitzt und danach anhalten möchte, kann
ich einfach weiterfahren???

Kannst Du schon, das reine Flüchten nach begangenem Verstoß ist sozusagen Dein gutes Recht…
ABER

  1. Hat man Dein Kennzeichen.

  2. Wirst Du ggf. noch weitere, wesentlich erheblicher Verstöße auf Deiner Flucht begehen und wenn man Dich dann kriegt, bzw ermittelt, wirds richtig teuer - bzw. vor Ort wahrscheinlich schmerzhaft, weil man Dich aus dem Auto zerren wird.

Die hetzten mir doch alles
hinterher, was sie haben.

Das stimmt.

Kann ich kaum glauben.

Ist aber tatsächlich so. Das reine entziehen durch Fluch ist nicht verboten. Allerdings darf die Polizei den Flüchtige - auch mit Zwang, ggf. unter bestimmten Voraussetzungen sogar unter Gebrauch der Schusswaffe aufhalten. Beim Radfahrer -Ausgangsbeispiel- wird das mit dem Zwang aber meist schwer, da die Verletzungsgefahr hoch ist und Chance groß, dass die Polizisten sich nachher selbst eine Anzeige einfangen und auch verurteilt werden, weil der „arme“ Radfahrer nicht auf sie gehört hat und sie ihn gewaltsam gestoppt haben…

So isses nun mal…bei uns…

ElC.

Und wie genau hättest du es gern anders? Soll das Flüchten eine Ordnungswidrigkeit sein oder lieber gleich eine Straftat?

Gespannt:
Levay

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Und wie genau hättest du es gern anders? Soll das Flüchten
eine Ordnungswidrigkeit sein oder lieber gleich eine Straftat?

Eine Owi wäre angemeessen.
Und das Nichtbefolgen einer rechtmäßigen polizeilichen anhordnung - also eines VA- sollte mE eine ebenfalls Owi darstellen.

ElC.

Und das Nichtbefolgen einer rechtmäßigen polizeilichen
anhordnung - also eines VA- sollte mE eine ebenfalls Owi
darstellen.

Na ja, halte ich nicht für unvertretbar. Allerdings auch nicht für sehr nützlich. Ich glaube kaum, dass sich in der Praxis irgendwas ändert. Denn schon jetzt macht sich ja niemand klar, dass er eigentlich gar nicht muss.

Levay

Ich glaube kaum, dass sich in der Praxis
irgendwas ändert. Denn schon jetzt macht sich ja niemand klar,
dass er eigentlich gar nicht muss.

Letzters glaubst Du. Frag mal einen Polizisten. Hinzukommt, dass zwar die Person bei nichtbefolgen, bspw. einer Platzverweisung, die entsprechenden Zwangsmaßnahmen erdulden muss, also, abdrängen, verbringungsgewahrsam, ggf. sogar gewahrsam, aber ansonsten „ungestraft“ ausgeht, auch wenn die Polizei möglicherweise viel Zeit und Personal aufwenden musste, bloß weil einer rechtmäßigen Anordnung nicht gefolgt wurde. Nehmen wir mal ganz praktisch Schaulustige am Unfallort z.B…

ElC.