Folgender Sachverhalt:
mein bekannter hat heute ein schreiben aus österreich bekommen, eine sogenannte „anonymverfügung“
darin wird ihm zur last gelegt, am 23.04.00 ( also bereits vor 4 monaten !!!) 11 km/h zu schnell gefahren zu sein, dafür soll er fast 60 dm bezahlen.
er kann sich daran aber überhaupt nicht erinnern.
desweiteren steht dort, das gegen diese anonymverfügung kein rechtsmittel zulässig ist.
frage: kann er beweise anfordern, z.b. in form eines fotos?
was passiert, wenn er die strafe einfach nicht bezahlt? schreiten dann auch deutsche behörden ein?
" Die Anonymverfügung wird dem Zulassungsbesitzer eines KFZ ausgestellt. Anonym ist dieses Strafmittel deshalb, weil es nicht unbedingt dem tatsächlichen Lenker eines Kraftfahrzeuges, sondern dem Zulassungsbesitzer zugestellt wird.
Der Zulassungsbesitzer hat vier Wochen Zeit, den Betrag von maximal 1.000 Schilling zu bezahlen. Sonst kommt es zur Einleitung eines Strafverfahrens und zu einer behördlichen Vormerkung der Strafe. Keine Vormerkung gibt es also bei Organmandaten und Anonymverfügungen. Der Verkehrsombudsmann empfiehlt, eine Strafe nach Möglichkeit auf diese Weise zu begleichen. Ihre Anonymität bleibt gewährt und die Vormerkung bei der Behörde entfällt.Wer ist der Täter? "
Anmerkung:
Es lohnt nicht den Aufwand sich hiergegen aufzulehnen; auch verstehen die Österreichischen Behörden in Bezug auf Verkehrsdelikte keinen Spass.
Hi Eve,
diese Ausführungen treffen den Nagel auf den Kopf !
Vortrefflich geschrieben, alles Wahrheit. Hatte in Wien einen der wenigen Parkplätze ergattert, gab diese „Parkzettel“, die man kaufen muß, ordnungsgemäß ins Auto (2 Std.), kam nach 2 Std. und 5 Minuten zurück…hatte eines der berüchtigten Strafmandate an der Windschutzscheibe. Ein Widerspruch bei dem aussstellenden Beamten, der 20 Meter entfernt stand und offenbar den Ablauf der Parkzeit erwartet hatte, war zwecklos. Weil ich die ca. DM 45.- nicht zahlte, wurde das Verfahren nach Deutschland geleitet, letztendlich wurden es nun DM 100.- (nach 6 Monaten). Besser, ich hätte gezahlt, aber es waren auch ganze 5 Minuten drüber…
Vincenzo, probiers erst gar nicht, es lohnt sich nicht.
Gegen eine Anonymverfügung ist tatsächlich kein Rechtsmittel zulässig! Wird sie nicht bezahlt, tritt sie jedoch automatisch außer Kraft und es wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Da es bereits über 4 Monate her ist kann ich dir zwei Möglichkeiten raten: Entweder du bezahlst die Anonymverfügung oder du pokerst, deine Chancen sind dabei gar nicht so schlecht.
Wenn du die Anonymverfügung nicht bezahlst wird durch die Behörde eine sogenannte „Lenkerauskunft“ eingeholt, d.h. der Zulassungsbesitzer muss angeben, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das KFZ gelenkt hat. Dann bekommt der Beschuldigte entweder eine „Strafverfügung“ oder es wird ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die Verständigung der Einleitung oder die Strafverfügung ist dabei die erste sogenannte Verfolgungshandlung iSd Verwaltungsstrafgesetzes. Jetzt der Clou: Wird die erste Verfolgungshandlung erst nach 6 Monaten vorgenommen, ist die Tat verjährt. Diese Verfolgungsverjährung kann im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in einer Rechtfertigung oder mittels Einspruchs gegen eine Strafverfügung geltend gemacht werden. Du kannst daher versuchen, ob auf Grund des langen Zeitraums die Behörde mit der Verfolgungshandlung noch bis in den Oktober braucht. Falls ja, dann gehst du straffrei, falls nein, wird die Strafe allerdings etwas höher sein