Schriftform der Bürgschaft

Hallo an die Experten,

nehmen wir einmal an, eine GmbH habe eine Gewerbeimmobilie gemietet. In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ist neben Mietzins, Schönheitsreparaturen etc. auch geregelt, dass der GF der Mieterin selbstschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Mieterin bürge. Unterschrieben ist die Zusatzvereinbarung auf einer Linie mit der Bezeichnung „Mieter“ vom GF der Mieterin.

Würde die Bürgschaft dem Schriftformerfordernis genügen? Kann der GF mit ein und derselben Unterschrift sowohl als Vertreter der Mieterin die Zusatzvereinbarung abschließen und gleichzeitig sich persönlich verbürgen?

Ratlose Grüße,

Chrissie

Hallo an die Experten,

nehmen wir einmal an, eine GmbH habe eine Gewerbeimmobilie
gemietet. In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ist
neben Mietzins, Schönheitsreparaturen etc. auch geregelt, dass
der GF der Mieterin selbstschuldnerisch für die
Verbindlichkeiten der Mieterin bürge. Unterschrieben ist die
Zusatzvereinbarung auf einer Linie mit der Bezeichnung
„Mieter“ vom GF der Mieterin.

Würde die Bürgschaft dem Schriftformerfordernis genügen? Kann
der GF mit ein und derselben Unterschrift sowohl als Vertreter
der Mieterin die Zusatzvereinbarung abschließen und
gleichzeitig sich persönlich verbürgen?

Zwar weiß ich nicht, was GF heißt, aber mir scheint als würde keiner beteiligten Partei dadurch ein außergewöhnliches Risiko oder ein Nachteil auferlegt werden. Wie kommst Du darauf, dass es nicht möglich sein sollte?

moe.

Hallo,

GF ist der Geschäftsführer.

Eine Bürgschaft muss schriftlich vereinbart werden, also mit Unterschrift des Bürgen.

Ich frage mich, ob der Geschäftsführer mit ein und derselben Unterschrift als Vertreter der GmbH die Zusatzvereinbarung unterzeichnen und gleichzeitig für sich persönlich die Bürgschaft abgeben kann, sozusagen doppeltverpflichtend.

Meine Recherchen und Umfragen und Juristen waren bisher ergebnislos (die eine Hälfte meint ja, die andere nein).

Chrissie

Hallo,

GF ist der Geschäftsführer.

Eine Bürgschaft muss schriftlich vereinbart werden, also mit
Unterschrift des Bürgen.

Ich frage mich, ob der Geschäftsführer mit ein und derselben
Unterschrift als Vertreter der GmbH die Zusatzvereinbarung
unterzeichnen und gleichzeitig für sich persönlich die
Bürgschaft abgeben kann, sozusagen doppeltverpflichtend.

Meine Recherchen und Umfragen und Juristen waren bisher
ergebnislos (die eine Hälfte meint ja, die andere nein).

Und „Nein“ mit welcher Begründung?

moe.