Gerichtsstand der USA aus elikt in Deutschland ?

Hallo,

angenommen der deutsche Staatsbürger A fährt jahrelang auf seiner Jolle um die Weltmeere und gerät vor der Küste von Kalifornien in Seenot. Die Küstenwache rettet ihn, zugleich wird er aber wegen eines Visumsverstoßes, sobald er das Land betritt, festgenommen und zwei Monate inhaftiert, dann nach Deutlschand abgeschoben, wo er erstmal obdachlos ist.

Fällt irgendjemanden eine Theorie ein unter der man einen deutschen Gerichtsstand für ein rein zivilrechtliches Vorgehen gegen die USA hinbekommt ? Ich dachte an sowas wie Delikt, da zumindest der Erfolgsort einer ggf. unrechtmäßigen Abschiebung, Deutschland ist.

Alternativ kennt irgendjemand ein internationales Gericht für See- oder Menschenrechte oder…, was weiß ich, dass sich für zuständig halten könnte ?

Vielen Dank für jede Anregung.
A.

Hallo!

Also einem Gerichtsstand in Deutschland würde völkerrechtlich die Staatenimmunität entgegenstehen - das ist leider das einzige was mir dazu einfällt.

Gruß
Tom

(Upps, hab da glaube ich, gerade etwas zu schnell geklickt.)

Hallo A.,

selbst wenn jemand in Deutschland einen Prozess gegen die USA anstrengen würde, hätte dies wohl kaum mehr als symbolischen Charakter.

Da müsste man wohl schon direkt einen US-Anwalt beauftragen. Für Schadensersatzklagen sind die Staaten ja berühmt-berüchtigt.

Übrigens kenne ich einen ähnlichen Fall von einem kubanischen Fischerboot, das zu nah an die US-Küste geraten war. Die Fischer wurden allerdings nicht abgeschoben, sondern konnten nur unter starkem Einsatz der kubanischen Regierung freibekommen werden.

Gruß!

Horst

Da müsste man wohl schon direkt einen US-Anwalt beauftragen.
Für Schadensersatzklagen sind die Staaten ja
berühmt-berüchtigt.

=> Das weiß ich auch. Nur was wäre, wenn jeman mittellos ist ? Angenommen, das Boot mittlerweile untergegangen, wäre das einzige, was ihm jemals gehört hätte ?
Zwar gibt es theoretisch zwischen Dtl. und den USA einen Freundschaftsvertrag, der die Gegenseitigkeit der Prozeßkostenhilfe für Bundesgerichte verbürgt…, das ist aber reine Theorie. Nur deshelb überhaupt die Frage nach der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts.

Mfg J.

Zwar gibt es theoretisch zwischen Dtl. und den USA einen
Freundschaftsvertrag, der die Gegenseitigkeit der
Prozeßkostenhilfe für Bundesgerichte verbürgt…, das ist aber
reine Theorie. Nur deshelb überhaupt die Frage nach der
Zuständigkeit eines deutschen Gerichts.

Prozesskostenhilfe in den USA ist mir neu. Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts kann man da getrost verneinen, da sich ja schon die Frage nach der Durchsetzbarkeit eines Urteils stellt.

Ein Eingriff wäre da höchstens auf diplomatischem Wege denkbar und bei Mißerfolg noch eine Klage vor dem Internationalen Gerichtshof.

Interessanterweise haben gerade US-Gerichte aus Freundschaftsverträgen eine Zuständigkeit des Heimatlandes des Klägers abgeleitet. Das wurde aber m.W. bislang immer wieder revidiert.

Hier ein Fall aus jüngerer Zeit:
http://www.amlaw.us/friendtreaty.shtml

Gruß!

Horst

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Prozesskostenhilfe in den USA ist mir neu.

sage ich ja gerade (siehe oben), es gibt aber allgemeinnützige Verinigungen, die sich für die Rechte bestimmter Personengruppen einsetzen, z.B. zum Katlozimus konvertierte lesbische Frauen aus Afghanistan …

Die Zuständigkeit

eines deutschen Gerichts kann man da getrost verneinen, da
sich ja schon die Frage nach der Durchsetzbarkeit eines
Urteils stellt.

Das ist so nicht ganz richtig. Die Zuständigkeit hat mit der Vollstreckbarkeit so nichts zu tun. Vorliegend wäre aber auch schon ein symbolischer Sieg, etwas wert. Ansonsten besteht zwischen Deutschland und den USA kein Staatsvertrag, der die gegenseitige Vollstreckbarkeit garantiert (Ausnahme: Unterhalt). Das ist richtig. Zumindest haben aber deutsche Urteile im Rahmen eines summarischen Verfahrens (motion for summary judgment) einen gewissen Beweiswert.

Ein Eingriff wäre da höchstens auf diplomatischem Wege denkbar
und bei Mißerfolg noch eine Klage vor dem Internationalen
Gerichtshof.

Ja, so sehe ich das nach langen Recherchen auch. Dummerweise erkennt die Weltmacht Nr. 1 allerdings auch internationale Gerichtshöfe in der Regel nicht an. Es bliebe letztlich wohl nur ein Appell an die working group arbitrary detenention der UN mit Sitz in Genf, die rufen die USA immer wieder zu Ordnung. Naja, mal abwarten…Jedenfalls ist dieser hypothetische Fall ein Beispiel dafür, wie schlecht Arme im internationalen Recht dastehen. Mit $ 5.000 im Rücken sähe das alles anders aus.

Vielen Dank trotzdem für deine Stellungnahmen, ich hätte mir ansonsten um dieses Beispielfallsproblem keine weiteren Gedanken gemacht.

Mit freundlichen Grüßen
A.

Interessanterweise haben gerade US-Gerichte aus
Freundschaftsverträgen eine Zuständigkeit des Heimatlandes des
Klägers abgeleitet. Das wurde aber m.W. bislang immer wieder
revidiert.

Hier ein Fall aus jüngerer Zeit:
http://www.amlaw.us/friendtreaty.shtml

Gruß!

Horst

Interessanterweise haben gerade US-Gerichte aus
Freundschaftsverträgen eine Zuständigkeit des Heimatlandes des
Klägers abgeleitet. Das wurde aber m.W. bislang immer wieder
revidiert.

Das nützt aber vor einem deutschen Gericht so nicht. Der deutsche Richter wendet zunächst nur sein eigenes Prozeßrecht an. Könnte man ihn dazu bewegen die in den USA benutze "minum contacts doctrine " zu nutzen, wäre die Zuständigkeit eh vom Tisch. Trotzdem danke für den Link.