Bezahlt und nicht geliefert

Hallo liebe User,

ich habe hier ein paar Fragen zu folgendem fiktiven Fall:

In einem Onlineauktionshaus (z.B. hood) ersteigerte der Käufer (K.) vom Verkäufer (V.) eine Ware zum Preis von z.B. 400,- EUR incl. Versand.

K. fordert von V. per Mail eine Telefonnummer und erhält eine Handynummer (Kartentelefon) welche auch funktioniert.

Die von V. angegebene Bankverbindung läuft auf dessen Namen und ist bezüglich der Adresse von V. sinnig.

K. überweist umgehend den fälligen Kaufbetrag auf das Konto von V.

und nun kommt das von Euch sicherlich schon erwartete :wink::

V. meldet sich weder auf Mail noch auf SMS, das Handy ist natürlich ab da ständig ausgeschaltet.

K. findet im www bei einer Kontaktbörse einen namentlichen Eintrag von V. mit sinnigen Schulorteinträgen von V.

19 Tage nach Überweisung und Abschluß der Auktion sendet K. ein Einschreiben mit Rückschein an V. Dort erläutert er freundlich den Sachverhalt und gibt V. 12 Tage Zeit entweder die Ware oder eine Versandbestätigung zu senden.

2 Tage nach Ablauf dieser Frist hat K. keinen Rückschein des Einschreibens erhalten. Er vermutet das der Empfänger das Einschreiben einfach nicht abholt. Er sendet ein Einwurfeinschreiben an V. mit der Wiederholung seiner Aufforderung vom letzten Schreiben oder alternativ Rücküberweisung der 400 EUR zzgl. 10 EUR entstandener Kosten. Weiterhin informiert er V. darüber das K. nach Ablauf der Frist rechtliche Schritte einleiten wird.

K. wohnt von V. ca 500 km entfernt, somit entfällt wohl ein persönlicher Einwurf des Schreibens unter Zeugen ???

Wie ist das denn nun wenn V. sich nach Ablauf dieser zweiten Frist immer noch nicht meldet. V. denkt an:

  1. Anzeige wegen Betrug
  2. gerichtlichen Mahnbescheid

Kann K. das alles gleichzeitig machen oder gibt’s dann einen Verfahrensfehler ?

K. möchte natürlich die Kosten so gering wie möglich halten. Dies hält er nun für die besten Schritte um zunächst ohne Anwalt festzustellen ob die Adresse stimmt, V. auch geschäftstüchtig ist sowie sein Geld zurück zu bekommen.

Andere Vorschläge?

Hat K. nach Zahlung des Betrages etwas versäumt?

Danke für Eure Antworten!

LG

Etronic

Hallo,

Du hast Dir die Antworten schon gegeben.

  1. Anzeige wegen Betrug
  2. gerichtlichen Mahnbescheid

Anzeige bei der Polizei (geht auch online), dort erfährst Du dann auch, ob der nette Mitbürger dort ansässig ist.
Dann in den nächsten Schreibwarenladen, Mahnbescheid ersteigern und ausfüllen, abschicken, Gebühren bezahlen, abwarten. Bei Widerspruch -> Gericht, ohne Widerspruch -> Vollstreckungsbescheid (30 Jahre gültig) -> Gerichtsvollzieher.

Gruß
Christian

PS: Die Meldung über das Onlineauktionshaus nicht vergessen, damit wieder einer aus der Millionenschar von Onlineabzockern gesperrt wird (und unter einem anderen Namen weitermacht).

Danke Christian!

Sicher, der Vorschlag mit dem Auktionshaus sollte keinesfalls unter den Tisch fallen, richtig!

Sorry wenn ich nochmal so penetrant nachhake:

gehen Punkt 1. und 2. Deines Vorschlags gleichzeitig, oder muß erst der Mahnbescheid durch sein?

Ich füge nun mal als Info dabei, das V. -aus welchem Grund auch immer - das erste Einschreiben nicht abgeholt hat. Dies bedeutet zumindest das die Adresse korrekt wäre. Nun erfolgt ja das Einwurfeinschreiben. Was denkt Ihr, eine Nachricht per Gerichtsvollzieher kann man sich sparen?

Muß K. erstmal V. mitteilen das der „Kaufvertrag“ hinfällig ist und K. somit sein Geld zurück haben will ?
Im Mahnbescheid kann man doch sicher nicht reinschreiben: Ware oder Geld.

Ja ich weiß, der Gang zum Anwalt würde Dir/Euch meine Fragerei ersparen, aber es ist ja ein bisher sparsamer, fiktiver Fall :wink:
Sollte es fiktiv zu Gericht gehen kommt eh der Anwalt dazu :smile:
Außerdem, wäre V. insolvent, müßte K. ja die ganzen Kosten zunächst selbst tragen.

Hier noch 'ne Frage zum Mahnbescheid:

Welcher Betrag wird dort eingetragen? Kaufbetrag + Bisherige Auslagen (10 EUR) + Gebühren für den Mahnbescheid?

Dankääää !!!

Etronic

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straf- und zivilrechtlich

gehen Punkt 1. und 2. Deines Vorschlags gleichzeitig, oder muß
erst der Mahnbescheid durch sein?

Der angenommene Betrug ist ein strafrechtlicher Gesichtspunkt, d. h. die Polizei/Staatsanwaltschaft kann eingeschaltet werden.
Der Mahnbescheid ist ein persönliches Interesse des K. und hat mit der Anzeige rein garnichts zu tun (Interessiert die Kripo auch nicht).
Es ist nur von Vorteil, wenn der K. vorher die Anzeige und Aussage bei der Polizei erledigt, denn oftmals hört man dort schon einiges über den Beschuldigten und kann sich ein besseres Bild machen. Auf alle Fälle alle E-Mails und Schriftkram ausgedruckt mitnehmen, auch alles von der Auktion (Angebot und Mails).

Ich füge nun mal als Info dabei, das V. -aus welchem Grund
auch immer - das erste Einschreiben nicht abgeholt hat. Dies
bedeutet zumindest das die Adresse korrekt wäre. Nun erfolgt
ja das Einwurfeinschreiben. Was denkt Ihr, eine Nachricht per
Gerichtsvollzieher kann man sich sparen?

Spätestens bei der polizeilichen Ermittlung wird sich der Beschuldigte zu erkennen geben müssen. Bedenke bitte, dass man auch Personendaten „stehlen“ kann. Ich kann theoretischer Weise als Verkäufer „Lischen Müller“ mit einer korrekten Adresse angeben und dann eine gültige Bankverbindung auf die ich Zugriff habe. Nur dass ich dort nicht den richtigen Namen des Kontoinhabers angebe, sondern Lischen Müller. Die Banken checken das kaum bis übherhaupt nicht mehr.

Muß K. erstmal V. mitteilen das der „Kaufvertrag“ hinfällig
ist und K. somit sein Geld zurück haben will ?

Der V. ist zur Leistung verpflichtet, da er seiner Verpflichtung (Lieferung) nicht nachgekommen ist, kannst der K. die Ersatzleistung Rückzahlung einfordern. Ich denke, dass in den beiden letzten Schreiben (ob nun zugestellt oder nicht), dies zum Ausdruck gekommen ist. Ansonsten soll K. eine Mail schreiben, dass er kein Interesse mehr am Kaufvertrag hat und diesen auf Grund der Leistungsverweigerung als aufgehoben ansiehst und sofortige rechtliche Schritte einleitet.

Im Mahnbescheid kann man doch sicher nicht reinschreiben: Ware
oder Geld.

Nein - man kann nur auswählen „aus Kaufvertrag“ - wie der Schuldner dann die Leistung erbringt bleibt ihm überlassen, sofern K. die Ware haben will, kann V. ggf. auch Sachleistung erbringen.

Info zum Mahnbescheid http://www.callnrw.de/broschuerenservice/download/78…

Welcher Betrag wird dort eingetragen? Kaufbetrag + Bisherige
Auslagen (10 EUR) + Gebühren für den Mahnbescheid?

Sämtliche für den K. aus diesem Kaufvertrag entstandene Kosten - Zahlung, Telefon, Benzin, der Erwerb des Mahnbescheides und die Gebühren für Einschreiben und Mahnbescheid.

Gruß
Christian

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Danke !!!