Zeitschrift ohne Vertrag

Hallo Experten!

Wenn jemand eine Zeitschrift (z.B. wöchentliche TV-Zeitschrift) zugeschickt bekommt, ohne jemals irgendwas gesagt/getan/unterschrieben zu haben, wie muss er dann vorgehen?

Wenn man ungefragt Ware bekommt, hat man ja die Pflicht sie aufzuheben. Gilt das auch für solche Zeitschriften?
Muss der Versender eigentlich darauf hingewiesen werden, dass man nichts bestellt hat?

Vielen Dank für Eure Antworten!
Nic

Hallo!

Wenn man ungefragt Ware bekommt, hat man ja die Pflicht sie
aufzuheben. Gilt das auch für solche Zeitschriften?

Nach § 241a BGB hat man bei Zusendung unbestellter Waren eigentlich gar keine Pflichten. Man hat weder die Pflicht, die Sache aufzuheben, noch hat man die Pflicht, die Sache wieder herauszugeben, zurückzusenden oder sonstwas zu machen.
Wenn man die Sachen zurücksendet, kann man seine Aufwendungen ersetzt verlangen.
Was sich aber anbieten würde: Eine Nachricht an den Verlag oder wer auch immer der Absender ist mit der Bitte, die Lieferung einzustellen, weil keine Bestellung erfolgt ist.

Florian.

Hallo Sie Glücklicher,

ich hoffe, es ist nicht das Goldene Blatt oder Super-Illu, sondern was vernünftiges. Lesen und danach irgendwo einige Zeit „zur Abholung bereithalten“ ist sicher eine gute Idee.

Mehr würd ich nicht tun.

Viel Spass
T.

Hallo!

Wenn man ungefragt Ware bekommt, hat man ja die Pflicht sie
aufzuheben. Gilt das auch für solche Zeitschriften?

Nach § 241a BGB hat man bei Zusendung unbestellter Waren
eigentlich gar keine Pflichten. Man hat weder die Pflicht, die
Sache aufzuheben, noch hat man die Pflicht, die Sache wieder
herauszugeben, zurückzusenden oder sonstwas zu machen.
Wenn man die Sachen zurücksendet, kann man seine Aufwendungen
ersetzt verlangen.
Was sich aber anbieten würde: Eine Nachricht an den Verlag
oder wer auch immer der Absender ist mit der Bitte, die
Lieferung einzustellen, weil keine Bestellung erfolgt ist.

Ich glaube mich zu erinnern, dass man die erhaltenen nicht bestellten Waren schon eine Zeit aufheben muss. Schließlich ist man nicht Eigentümer und kann das Zeug deshalb nicht einfach wegwerfen. Und da man ohne rechtlichen Grund in Besitz gelangt ist, muss man sie im Falle des Falles auch wieder herausgeben. War da nicht sowas?

moe.

Ich glaube mich zu erinnern, dass man die erhaltenen nicht
bestellten Waren schon eine Zeit aufheben muss.

Ich wusste es! Als ich Florians Beitrag las, wusste ich, dass früher oder später irgendjemand so etwas schreiben würde wie du jetzt. Und das, obwohl Florian sogar den § genannt hat1

Schließlich
ist man nicht Eigentümer und kann das Zeug deshalb nicht
einfach wegwerfen.

Doch, kann man wohl.

Und da man ohne rechtlichen Grund in Besitz
gelangt ist, muss man sie im Falle des Falles auch wieder
herausgeben. War da nicht sowas?

Ja, aber hast du mal den § gelesen, den Florian zitiert hat? Deutlicher geht es nicht: „…werden keine [also auch keine sachenrechtlichen] Ansprüche begründet.“

Levay

Ich glaube mich zu erinnern, dass man die erhaltenen nicht
bestellten Waren schon eine Zeit aufheben muss.

Ich wusste es! Als ich Florians Beitrag las, wusste ich, dass
früher oder später irgendjemand so etwas schreiben würde wie
du jetzt. Und das, obwohl Florian sogar den § genannt hat1

Schließlich
ist man nicht Eigentümer und kann das Zeug deshalb nicht
einfach wegwerfen.

Doch, kann man wohl.

Und da man ohne rechtlichen Grund in Besitz
gelangt ist, muss man sie im Falle des Falles auch wieder
herausgeben. War da nicht sowas?

Ja, aber hast du mal den § gelesen, den Florian zitiert hat?
Deutlicher geht es nicht: „…werden keine [also auch keine
sachenrechtlichen] Ansprüche begründet.“

Ja, den Paragraphen habe ich schon mal gelesen und mein Prof damals wohl auch. Dennoch war seine Schlussfolgerung eine andere… Mindermeinung?

moe.

Hallo!

andere… Mindermeinung?

War das der Herr Casper? Das ist eine Mindermeinung, absolut. Es werden weder vertragliche, noch gesetzliche Ansprüche begründet. Nicht nur Ansprüche auf Schadensersatz, sondern auch die Ansprüche aus §§ 985, 812 und in Folge einer Weiterveräußerung wohl auch der Anspruch aus § 816. Der Verbraucher wird zwar nicht Eigentümer, kann die Sache aber nach seinem Belieben gebrauchen und verbrauchen und ist bei vorsätzlicher Beschädigung oder Veräußerung auch nicht strafbar. Er hat im Rahmen von § 241a BGB ein Recht zum Besitz. Und damit keiner denkt, ich wüsste sowas aus dem Kopf: vgl. Palandt, § 214a Rdnr. 4.
Ausnahmen davon in Absatz 2: Die Leistung war nicht für den Empfänger bestimmt oder der Unternehmer ist irrig von einer Bestellug ausgegangen.

Florian.

Hallo an dieser Stelle.

Ich glaube mich zu erinnern, dass man die erhaltenen nicht
bestellten Waren schon eine Zeit aufheben muss. Schließlich
ist man nicht Eigentümer und kann das Zeug deshalb nicht
einfach wegwerfen. Und da man ohne rechtlichen Grund in Besitz
gelangt ist, muss man sie im Falle des Falles auch wieder
herausgeben. War da nicht sowas?

http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html
Vermutlich eine Verwechslung mit einem anderen Rechtsgebiet (Nachbarschaftsrecht,…) ? :wink:
ABER: die Verbraucherzentrale BW hat hierzu genau dasselbe gesagt wie der zitierte Paragraph. Für Freunde diverser Suchmaschinen: „Unbestellte Ware kann weggeworfen werden“

mfg M.L.

Hallo!

andere… Mindermeinung?

War das der Herr Casper?

Nein. Hunscha nebst Assistenten.

Das ist eine Mindermeinung, absolut.

Es werden weder vertragliche, noch gesetzliche Ansprüche
begründet. Nicht nur Ansprüche auf Schadensersatz, sondern
auch die Ansprüche aus §§ 985, 812 und in Folge einer
Weiterveräußerung wohl auch der Anspruch aus § 816. Der
Verbraucher wird zwar nicht Eigentümer, kann die Sache aber
nach seinem Belieben gebrauchen und verbrauchen und ist bei
vorsätzlicher Beschädigung oder Veräußerung auch nicht
strafbar. Er hat im Rahmen von § 241a BGB ein Recht zum
Besitz. Und damit keiner denkt, ich wüsste sowas aus dem Kopf:
vgl. Palandt, § 214a Rdnr. 4.
Ausnahmen davon in Absatz 2: Die Leistung war nicht für den
Empfänger bestimmt oder der Unternehmer ist irrig von einer
Bestellug ausgegangen.

Dann bin ich als Unternehmer selbstverständlich immer irrig von einer Bestellung ausgegangen…Wer soll mir auch das Gegenteil beweisen. Hebelt das ganze doch irgendwie aus, oder?

moe.

Hallo an dieser Stelle.

Ich glaube mich zu erinnern, dass man die erhaltenen nicht
bestellten Waren schon eine Zeit aufheben muss. Schließlich
ist man nicht Eigentümer und kann das Zeug deshalb nicht
einfach wegwerfen. Und da man ohne rechtlichen Grund in Besitz
gelangt ist, muss man sie im Falle des Falles auch wieder
herausgeben. War da nicht sowas?

http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html
Vermutlich eine Verwechslung mit einem anderen Rechtsgebiet
(Nachbarschaftsrecht,…) ? :wink:
ABER: die Verbraucherzentrale BW hat hierzu genau dasselbe
gesagt wie der zitierte Paragraph. Für Freunde diverser
Suchmaschinen: „Unbestellte Ware kann weggeworfen werden“

Ich bekomme also ein Stück Holz zugesandt… werfe es weg, weil ich’s ja nicht bestellt hab. Stellt sich aber raus, dass sich jemand einen Scherz erlaubt hat und vom Antiquariat ein antikes Wasweissich an mich hat schicken lassen. (in meinem Namen natürlich). Der Unternehmer ging also irrig von einer Bestellung aus. Und nu? Wer hat jetzt den schwarzen Peter?

thx
moe.

Hallo!

Dann bin ich als Unternehmer selbstverständlich immer irrig
von einer Bestellung ausgegangen…Wer soll mir auch das
Gegenteil beweisen. Hebelt das ganze doch irgendwie aus, oder?

Du musst beweisen, dass du irrig von einer Bestellung ausgegangen bist und nicht umgekehrt - es reicht also nicht aus, wenn du das einfach behauptest und auf den Beweis des Gegenteils wartest.

Gruß
Tom

Hallo!

Ich bekomme also ein Stück Holz zugesandt… werfe es weg,
weil ich’s ja nicht bestellt hab. Stellt sich aber raus, dass
sich jemand einen Scherz erlaubt hat und vom Antiquariat ein
antikes Wasweissich an mich hat schicken lassen. (in meinem
Namen natürlich). Der Unternehmer ging also irrig von einer
Bestellung aus. Und nu? Wer hat jetzt den schwarzen Peter?

Das Antiquariat wird wohl dann das Stück Holz nicht einfach mal so liefern, sondern vielleicht eine Rechnung mitschicken, in der steht „In Ausführung ihrer Bestellung vom XY“ - dann ist doch recht klar erkennbar, dass sich da jemand geirrt hat.
Wenn Du tatsächlich nicht erkennen kannst, dass das antike Stück Holz irrtümlich an Dich geschickt wurde, bist Du aber aus dem Schneider, weil erforderlich ist, dass der Verbraucher den Irrtum erkennen konnte.

Florian.

Hallo!

Ich bekomme also ein Stück Holz zugesandt… werfe es weg,
weil ich’s ja nicht bestellt hab. Stellt sich aber raus, dass
sich jemand einen Scherz erlaubt hat und vom Antiquariat ein
antikes Wasweissich an mich hat schicken lassen. (in meinem
Namen natürlich). Der Unternehmer ging also irrig von einer
Bestellung aus. Und nu? Wer hat jetzt den schwarzen Peter?

Das Antiquariat wird wohl dann das Stück Holz nicht einfach
mal so liefern, sondern vielleicht eine Rechnung mitschicken,
in der steht „In Ausführung ihrer Bestellung vom XY“ - dann
ist doch recht klar erkennbar, dass sich da jemand geirrt hat.
Wenn Du tatsächlich nicht erkennen kannst, dass das antike
Stück Holz irrtümlich an Dich geschickt wurde, bist Du aber
aus dem Schneider, weil erforderlich ist, dass der Verbraucher
den Irrtum erkennen konnte.

kann ich nicht, denn auch auf der Rechnung steht ja dann mein Name.

Für jemanden mit kriminellem Potential ergeben sich daraus ungeahnte Möglichkeiten :wink:

moe.

In unserer Familie gab es auch mal so einen Fall.
Ein intensiver Anruf hat die Sache klären können:
Ein Abonnent gleichen Namens in unserem Städtchen wollte die Zeitschrift haben.
Wir waren früher mal Kunde des Verlags.
Der Sachbearbeiter beim Verlag hatte ein seinem Computer nicht genau auf die Anschrift geguckt.

Wenn es nicht per Anruf möglich gewesen wäre, hätten wir ein Einschreiben (evtl. direkt an die Geschäftsleitung) geschickt.

Gruß JoKu

Absolute Mindermeinung. Ich denke eher, dass du zu Zeiten eine Vorlesung gehört hast, als es den § noch gar nicht gab.

Levay

Den § gab’s auch damals schon. (no text)
.

So viele Antworten… Danke!
Ich hab jetzt eine Email an den Verlag geschrieben und sie auf ihren Irrtum hingewiesen und geschrieben, dass sie gerne damit aufhören können, mir die Zeitschrift zuzusenden.
Und bis dahin werde ich sie in vollen Zügen genießen! :stuck_out_tongue:

Danke für all eure Antworten!