Hallo,
was meint Ihr zu folgendem (hypothetischen) Fall:
Angenommen ein Person A muss in einer Apotheke dringend benötigte Medikamente abholen.
In großem Umkreis sind keine Parkplätze frei, aber Halten am Fahrbahnrand wäre zum Be- und Entladen möglich (Zeichen 286 StVo ist da, sonst nix).
Person A hält den Wagen dort, springt in die Apotheke, schnappt sich die Kühlbox mit den Medikamenten, geht wieder raus - und hat ein Knöllchen am Auto. Das ganze hatte nicht mal 3 Minuten gedauert, es gab keine vermeidbare Verzögerung. Auf dem Knöllchen steht sogar: Haltedauer 12:33-12:35 Uhr.
Die freundliche Dame, die das Knöllchen ausgestellt hat, steht sogar noch da. Person A spricht sie darauf an, sie entgegnet „Be- und Entladen gilt nicht für Medikamente, nur für Großgegenstände wie z.B. Waschmaschinen, die zu Fuß nicht transportiert werden könnten“.
Das ist Person A neu. Die Dame gibt zu, dass dies nicht in der StVO geregelt sei „aber in mehreren Gerichtsurteilen - wir haben extra die Anweisung, in allen anderen Fällen von Be- und Entladen ein Verwarnungsgeld zu verhängen“.
Person A weist zwar darauf hin, dass es sich um eilige Medikamente und ein sehr großes Kühlpaket zum Transport handelt, aber „das konnte sie ja zu Fuß aus der Apotheke tragen, also gilt das nicht als Be- und Entladen“.
Was ist denn das - hat die Dame da Recht oder probiert die Gemeinde nur, noch etwas mehr Geld als zulässig einzunehmen?
Habe mal nach Gerichtsurteilen gegoogelt aber nichts passendes gefunden…
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
