Be- und entladen - trotzdem Knöllchen

Hallo,

was meint Ihr zu folgendem (hypothetischen) Fall:

Angenommen ein Person A muss in einer Apotheke dringend benötigte Medikamente abholen.

In großem Umkreis sind keine Parkplätze frei, aber Halten am Fahrbahnrand wäre zum Be- und Entladen möglich (Zeichen 286 StVo ist da, sonst nix).

Person A hält den Wagen dort, springt in die Apotheke, schnappt sich die Kühlbox mit den Medikamenten, geht wieder raus - und hat ein Knöllchen am Auto. Das ganze hatte nicht mal 3 Minuten gedauert, es gab keine vermeidbare Verzögerung. Auf dem Knöllchen steht sogar: Haltedauer 12:33-12:35 Uhr.

Die freundliche Dame, die das Knöllchen ausgestellt hat, steht sogar noch da. Person A spricht sie darauf an, sie entgegnet „Be- und Entladen gilt nicht für Medikamente, nur für Großgegenstände wie z.B. Waschmaschinen, die zu Fuß nicht transportiert werden könnten“.

Das ist Person A neu. Die Dame gibt zu, dass dies nicht in der StVO geregelt sei „aber in mehreren Gerichtsurteilen - wir haben extra die Anweisung, in allen anderen Fällen von Be- und Entladen ein Verwarnungsgeld zu verhängen“.

Person A weist zwar darauf hin, dass es sich um eilige Medikamente und ein sehr großes Kühlpaket zum Transport handelt, aber „das konnte sie ja zu Fuß aus der Apotheke tragen, also gilt das nicht als Be- und Entladen“.

Was ist denn das - hat die Dame da Recht oder probiert die Gemeinde nur, noch etwas mehr Geld als zulässig einzunehmen?

Habe mal nach Gerichtsurteilen gegoogelt aber nichts passendes gefunden…

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Ach so, eine Ergänzung - meine Einschätzung:

Das Fahrzeug von Person A hat ja nicht länger als 3 Minuten dort gestanden.

Demnach hat die Person dort nur gehalten, nicht geparkt.

Wenn die Person aber hält und nicht parkt, dann darf sie das bei diesem Zeichen generell (oder ist mein Fahrschulwissen veraltet? ist eine Zeit her…).

Nur wenn sie geparkt hätte, dann käme es darauf an, dass dies nur zum Ein-/Aussteigen oder Be-/Entladen erfolgt wäre.

Insofern wäre die Frage mit der „Größe“ des Ladegutes in diesem Fall gar nicht zu stellen.

Oder? (Oder gilt „halten“ nur als halten, wenn der Fahrer nicht aussteigt, und Verlassen des Fahrzeugs auch unter 3 Minuten automatisch als „Parken“?)

Andererseits interessiert mich aber auch, ob es diese „Größenregelung“ tatsächlich gibt…

Viele Grüße
Frank

Das Fahrzeug von Person A hat ja nicht länger als 3 Minuten
dort gestanden.

Demnach hat die Person dort nur gehalten, nicht geparkt.

Hallöchen!

Und ich habe das so gelernt:
Wer länger als drei Minuten hält oder das Fahrzeug verläßt, parkt.

Schönes Wochenende!
Spacer

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§12 Abs. 2 StVO
Hallo Spacer,

danke für Deine Antwort.

Wer länger als drei Minuten hält oder das Fahrzeug verläßt,
parkt.

Stimmt, habe gerade auch nochmal in die StVO geguckt, da steht’s…

Viele Grüße
und ebenfalls schönes Wochenende

Frank

Hallo,

handelt, aber „das konnte sie ja zu Fuß aus der Apotheke
tragen, also gilt das nicht als Be- und Entladen“.

Ich finde auch, Be- und Entladen darf man nur mit dem Auto in der Apotheke. Was nicht mindestens einen Schwerlastkran benötigt, kann man auch so transportieren. :smile:

Grüße,

Anwar