Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hallo,

die mieter XY haben mitte märz ein räumungsklage-schreiben per post erhalten. aufgrund der sprachbarriere haben sie aber nicht einmal ein viertel davon verstanden. den sohn haben sie viel zu spät davon informiert (der im wohnobjekt nutzungsberechtigter ist, und die deutsche sprache beherrscht).

nun ist die ein-monatige einspruchsfrist abgelaufen (von der im schreiben allerdings nichts zu lesen war), und der sohn glaubt, dass ein einspruch hier sehr berechtigt gewesen wäre.

… der anwalt meint, die „wiedereinsetzung in den vorigen stand“ wäre realistisch, damit könnte man wieder einspruch gegen die anklage erheben. der sohn ist da aber eher pessimistisch und glaubt nicht daran, dass das gericht die wiedereinsetzung… aufgrund der sprachbarriere genehmigt. sohn möchte nicht unnötig den anwalt bezahlen.

glaubt ihr, dass das gericht der wiedereinsetzung- zustimmt?

Das gibt es so nicht
Hallo!

Also der mit dem Fall befasste Anwalt wird die Sache wohl am besten beurteilen können. Wenn entgegen der ZPO keine Rechtsbelehrung enthalten war und dadurch die Frist versäumt wurde ist das im Allgemeinen schon in Wiedereinsetzungsgrund.

Eines fällt mir hier aber auf: der Sachverhalt ist so nicht möglich (es sei denn bei Gericht wurde sehr gepfuscht, was ich nicht glaube). Ein Einspruch ist nur gegen einen im Mahnverfahren ergangenen Zahlungsbefehl vorgesehen. Eine Räumungsklage wird aber nicht im Mahnverfahren eingebracht, weil sie nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist. Das erste was das Bezirksgericht bei einer Räumungsklage macht ist die Anberaumung einer Verhandlung (sog. vorbereitende Tagsatzung), keinesfalls aber die Erlassung eines Zahlungsbefehles. Wenn Mietzinsrückstand und Räumung in einer Klage eingebracht wird, erfolgt dies ebenfalls nicht im Mahnverfahren, sondern im normalen bezirksgerichtlichen Verfahren. Wird die Tagsatzung versäumt könnte ein Versäumungsurteil ergangen sein - gegen dieses gibt es aber keinen Einspruch, sondern nur Berufung, Wiedereinsetzung und Widerspruch.

Gruß
Tom

Hallo Peter,

bei unzureichenden Sprachkenntnissen wird die Wiedereinsetzung meistens gewährt, aber: das gilt nicht bei selbstverschuldetem Fristversäumnis. Sprich: läßt jemand den Brief vom Gericht wochen- und monatelang liegen, ist er selbst schuld.

nun ist die ein-monatige einspruchsfrist abgelaufen (von der
im schreiben allerdings nichts zu lesen war),

Das kann ich mir nicht vorstellen. Die Fristen findet man für gewöhnlich auf einem Extra-Beschluss, auf dem sich auch der Abschnitt ‚Wichtiger Hinweis für den/die Beklagten‘ befindet, in dem die Konsequenzen der Fristversäumung erklärt sind.

Gruß
Renee

Vielen Dank für eure Antworten!

Also der mit dem Fall befasste Anwalt wird die Sache wohl am
besten beurteilen können. Wenn entgegen der ZPO keine
Rechtsbelehrung enthalten war und dadurch die Frist versäumt
wurde ist das im Allgemeinen schon in Wiedereinsetzungsgrund.

Neben dem Schreiben „Bekanntgabe Klage“ gibt es noch ein Schreiben vom Bezirksgericht. Dort wird die Rechtssache erklärt (Namen etc)… weiter unten steht „Ladung zur eingeschränkten vorbereitenden Tagsatzung“ und u.a. „…Vortrag der Parteien und allfällige Prozesseinreden“

Bei wichtigen Hinweisen wird noch das Waffenverbot genannt, Säumnisfolgen (wenn man nicht erscheint etc…), Vertretung, Vollmacht, Schreiben und Ruhen.

In keinem der Punkte wird die einmonatige Frist für den Einspruch, Widerspruch oder Berufung erwähnt.

Was nun? Wiedereinsetzung beantragen?
Wäre dir auch sehr verbunden, wenn du mir kurz erklärst, was eine sogenannte Tagsatzung ist, und was die Mieter XY da erwartet. :wink:

Danke, Renee!

Das kann ich mir nicht vorstellen. Die Fristen findet man für
gewöhnlich auf einem Extra-Beschluss, auf dem sich auch der
Abschnitt ‚Wichtiger Hinweis für den/die Beklagten‘ befindet,
in dem die Konsequenzen der Fristversäumung erklärt sind.

Gruß
Renee

Unter „Wichtige Hinweise“ wird das Waffenverbot genannt, Säumnisfolgen, Vertretung, Vollmacht, Schreiben und Ruhen, und in keinem der Punkte wird die einmonatige Frist für den Einspruch, Widerspruch oder Berufung erwähnt.

Wäre also die Wiedereinsetzung zu beantragen?

Hallo!

Neben dem Schreiben „Bekanntgabe Klage“ gibt es noch ein
Schreiben vom Bezirksgericht. Dort wird die Rechtssache
erklärt (Namen etc)… weiter unten steht „Ladung zur
eingeschränkten vorbereitenden Tagsatzung“ und u.a.
„…Vortrag der Parteien und allfällige Prozesseinreden“

Bei wichtigen Hinweisen wird noch das Waffenverbot genannt,
Säumnisfolgen (wenn man nicht erscheint etc…), Vertretung,
Vollmacht, Schreiben und Ruhen.

In keinem der Punkte wird die einmonatige Frist für den
Einspruch, Widerspruch oder Berufung erwähnt.

Dann gibt es aber weder einen Einspruch noch eine Einspruchsfrist.

Was nun? Wiedereinsetzung beantragen?

Gegen die Versäumung welcher Frist?

Wäre dir auch sehr verbunden, wenn du mir kurz erklärst, was
eine sogenannte Tagsatzung ist, und was die Mieter XY da
erwartet. :wink:

Eine Tagsatzung ist eine mündliche Verhandlung vor Gericht. Wenn steht „eingschränkte Tagsatzung …“ dann wird diese Tagsatzung nur auf das Vorbringen der beiden Parteien und Erstellung des Prozessprogrammes beschränkt. Es findet also insb. noch keine Beweisaufnahme statt.

Gruß
Tom

Hallo!

Unter „Wichtige Hinweise“ wird das Waffenverbot genannt,
Säumnisfolgen, Vertretung, Vollmacht, Schreiben und Ruhen, und
in keinem der Punkte wird die einmonatige Frist für den
Einspruch, Widerspruch oder Berufung erwähnt.

Wäre also die Wiedereinsetzung zu beantragen?

Auch hier nochmals zur Erklärung: In einer Ladung zur Tagsatzung kann es keinen Hinweis auf einen Einspruch geben, weil es gegen eine Ladung zur Tagsatzung keine Rechtsmittel gibt. Die Ladung ist zu befolgen und erst im Falle der Nichtbefolgung der Ladung treten die Säumnisfolgen ein.

Gruß
Tom