Rechte/Pflichten bei Grenzbebauung

Moin Experten,

mal ein „Problemchen“: Nehmen wir mal an, zwei Nachbarn A und B besitzen jeweils die Hälften eines Doppelhauses. A die vordere Hälfte, B die hintere. Jetzt gebe es eine etwas ulkige Aufteilung nach der die Garageneinfahrt von B direkt am Haus von A entlangführt, aber laut Grundbuch zum Grundstück von B gehört. Der Hausteil von A ist also im Prinzip eine Grenzbebauung. Soweit zu Vorgeschichte…

Jetzt nehmen wir an, dass A Probleme mit Feuchtigkeit im Keller hat und besagte Garageneinfahrt aufgraben möchte um von aussen an die Kellerwand zu kommen und „mal nachzusehen“.

Fragen:

  • muss B dies zulassen?
  • wenn er es zulassen muss, kann er verlangen, dass dies von einer Fachfirma durchgeführt wird, statt in Eigenleistung von B?

Gruß
Stefan

Hallo,
ianal.
Soweit ich das in meiner Verwandschaft mitbekommen habe, muß der Nachbar das Betreten seines Grundstücks zulassen, soweit es die Arbeiten eben erfordern. Das kann die Aufstellung eines Gerüstes für Malerarbeiten oder eben auch die Aufgrabung für Reparaturen oder Modernisierung (Außenisolierung) sein. Von wem genau gebuddelt oder angestrichen oder aufgestellt wird, ist völlig egal. Nur muß nach Vollzug der Arbeiten das Nachbargrundstück natürlich wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Und ebenso selbstverständlich darf man das nicht monatelang ausdehnen, sondern die Arbeiten müssen zügig erledigt werden.
Wegen ‚ianal‘ habe ich dazu aber weder Urteile noch Gesetze zu bieten.

Gruß
loderunner

Von wem genau gebuddelt oder angestrichen oder aufgestellt wird,
ist völlig egal.

Das glaube ich nicht. Wenn das Nachbargebäude nur im Mindesten tangiert ist, kann der Nachbar darauf bestehen, dass die Arbeiten von sachkundigen (sehr dehnbarer Begriff, ich weiß) Personen ausgeführt werden.

Bei Renovierungsarbeiten von Mietwohnungen gibt es entsprechende Gerichsturteile.

Hallo,

Von wem genau gebuddelt oder angestrichen oder aufgestellt wird,
ist völlig egal.

Das glaube ich nicht. Wenn das Nachbargebäude nur im Mindesten
tangiert ist, kann der Nachbar darauf bestehen, dass die
Arbeiten von sachkundigen (sehr dehnbarer Begriff, ich weiß)
Personen ausgeführt werden.

Das ist Deine Meinung. Vielleicht kannst Du sie ja besser belegen als ich?
Btw., ‚sachkundig‘ ist kein Ersatzbegriff für ‚Profi‘.

Bei Renovierungsarbeiten von Mietwohnungen gibt es
entsprechende Gerichsturteile.

Genau das ist nicht der Fall. Die Renovierungsarbeiten müssen nur so gut durchgeführt werden, wie es von einem Handwerker auch zu erwarten wäre. Auch hier wäre ich Dir für einen Gegenbeweis dankbar.

Gruß
loderunner (immer noch: ianal)

Das ist Deine Meinung.

Richtig. Ich schrieb „glaube“.

Vielleicht kannst Du sie ja besser belegen als ich?

Nein, kann ich nicht, ich archiviere nicht alles.

Btw., ‚sachkundig‘ ist kein Ersatzbegriff für ‚Profi‘.

völlig korrekt. Deswegen schrieb ich „sachkundig“ und nicht „Fachmann“ , „Handwerker“ oder „Profi“.

nur so gut durchgeführt werden, wie es von einem Handwerker
auch zu erwarten wäre.

Nach dem, was ich damals gelesen habe, muß der Vermieter nicht akzeptieren, dass der Mieter renoviert.

Auch hier wäre ich Dir für einen Gegenbeweis dankbar.

siehe oben