ein nach § 35 VwVfG erlassener Verwaltungsakt muss nach §37 die erlassende Behörde erkennen lassen wenn sie in schriftlicher Form sind.
Zu meiner Frage:
Bei einem Verkehrsschild handelt es sich um einen VA in Form einer Allgemeinverfügung.
Warum muss dieser VA nicht die erlassende Behörde erkennen?
ein nach § 35 VwVfG erlassener Verwaltungsakt muss nach §37
die erlassende Behörde erkennen lassen wenn sie in
schriftlicher Form sind.
Zu meiner Frage:
Bei einem Verkehrsschild handelt es sich um einen VA in Form
einer Allgemeinverfügung.
Ja, aber wurde der VA in „schriftlicher Form“ erlassen ?
Ich habe grad nur das Gesetz und keinen Kommentar zur Hand, aber möglicherweise ist ein Verkehrszeichen gerade ein Fall einer Bekanntmachung „in anderer Weise“ nach § 37 II VwVfG.
dachte unter anderer form wäre nur die Urkunde gemeint, mit
der man z.b. ins beamtenverhältnis ernannt wird.
Ich habe hier eine Urkunde rumliegen, da sind so Buchstaben drauf, dann wird die wohl schriftlich sein. Wo aber ist bei Verkehrszeichen die Schrift (außer beim STOP-Schild)?
dachte unter anderer form wäre nur die Urkunde gemeint, mit
der man z.b. ins beamtenverhältnis ernannt wird.
Wenn das ein VA ist, muss er ja gerade die erlassende Behörde erkennen lassen, denn es muss ja wohl daraus hervorgehen, welche Behörde hier jemanden ins Beamtenverhältnis übernimmt. Oder??
Sorry, bezieht sich nicht auf die ursprüngliche Frage…